Vermietung von Wohnungen – wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich § 13b II 2 Nr 1 Satz 2 d ErbStG – FG Münster 3 K 13/20 F
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall ging es um die erbschaftsteuerliche Behandlung von Anteilen an einer KG, deren Hauptzweck die Vermietung von Wohnungen war.
Streitig war, ob die vermieteten Wohnungen zum Verwaltungsvermögen gehörten oder ob die Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG vorlagen,
wonach die Wohnungen nicht zum Verwaltungsvermögen zählen, wenn der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen besteht und dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert.
Die KG gehörte zu einem Firmenverbund, der mehrere hundert Mietwohnungen hielt und verwaltete.
Die Verwaltung der Wohnungen der KG erfolgte durch eine andere Gesellschaft innerhalb des Firmenverbunds.
Das Finanzamt stellte fest, dass die Wohnungen der KG zum Verwaltungsvermögen gehören, da kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG vorlag.
Hiergegen wandten sich die Kläger.
Entscheidung des FG Münster:
Das FG Münster wies die Klage ab.
Es bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass die Wohnungen der KG zum Verwaltungsvermögen gehören.
Begründung:
Verwaltungsvermögen vs. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb:
Keine Sonderleistungen im Streitfall:
Keine Gesamtbetrachtung:
Fazit:
Das FG Münster hat entschieden, dass die Vermietung von Wohnungen durch die KG im vorliegenden Fall keine gewerbliche Tätigkeit darstellt
und somit die Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG nicht erfüllt sind.
Die vermieteten Wohnungen gehören daher zum Verwaltungsvermögen.
Ergänzende Anmerkungen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.