Vermietung von Wohnungen – wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich § 13b II 2 Nr 1 Satz 2 d ErbStG – FG Münster 3 K 13/20 F

September 19, 2020

Vermietung von Wohnungen – wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich § 13b II 2 Nr 1 Satz 2 d ErbStG – FG Münster 3 K 13/20 F

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Gegenstand des Verfahrens
    • Relevante Rechtsvorschriften
  2. Tenor
    • Entscheidung des Gerichts
    • Kostentragung und Revisionszulassung
  3. Tatbestand
    • Sachverhalt
      • Struktur und Tätigkeit der Klägerin
      • Feststellungszeitpunkt und Beteiligungsverhältnisse
      • Zugehörigkeit zur Firmengruppe S.
      • Verwaltungstätigkeiten und Personalstruktur
    • Verfahrensablauf
      • Erklärung zur Feststellung des Wertes des Anteils am Betriebsvermögen
      • Bescheide und Einsprüche
      • Hauptpunkte der Streitigkeiten
  4. Entscheidungsgründe
    • Rechtliche Würdigung
      • Definition und Anforderungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
      • Abgrenzung von Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit
      • Spezifische Prüfungen im Streitfall
      • Vergleich mit ähnlichen Fällen und Entscheidungen
    • Analyse der Tätigkeiten der Klägerin und der S-GbR
    • Bewertung des vorliegenden Verwaltungsvermögens
  5. Zusammenfassung und Schlussfolgerung
    • Begründung der Klageabweisung
    • Konsequenzen für die Kläger
  6. Kostenentscheidung
    • Rechtsgrundlagen und Begründung
  7. Revision
    • Zulassung und Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Vermietung von Wohnungen – wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich § 13b II 2 Nr 1 Satz 2 d ErbStG – FG Münster 3 K 13/20 F

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall ging es um die erbschaftsteuerliche Behandlung von Anteilen an einer KG, deren Hauptzweck die Vermietung von Wohnungen war.

Streitig war, ob die vermieteten Wohnungen zum Verwaltungsvermögen gehörten oder ob die Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG vorlagen,

wonach die Wohnungen nicht zum Verwaltungsvermögen zählen, wenn der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen besteht und dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert.

Die KG gehörte zu einem Firmenverbund, der mehrere hundert Mietwohnungen hielt und verwaltete.

Die Verwaltung der Wohnungen der KG erfolgte durch eine andere Gesellschaft innerhalb des Firmenverbunds.

Das Finanzamt stellte fest, dass die Wohnungen der KG zum Verwaltungsvermögen gehören, da kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG vorlag.

Hiergegen wandten sich die Kläger.

Vermietung von Wohnungen – wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich § 13b II 2 Nr 1 Satz 2 d ErbStG – FG Münster 3 K 13/20 F

Entscheidung des FG Münster:

Das FG Münster wies die Klage ab.

Es bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass die Wohnungen der KG zum Verwaltungsvermögen gehören.

Begründung:

  • Verwaltungsvermögen vs. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb:

    • Zum Verwaltungsvermögen gehören u.a. vermietete Wohnungen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG).
    • Vermietete Wohnungen gehören jedoch nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen besteht und dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG).
    • Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn die Gesellschaft neben der Überlassung der Wohnungen Zusatzleistungen erbringt, die über das übliche Maß hinausgehen und der Vermietungstätigkeit einen gewerblichen Charakter verleihen.
    • Die Vermietung von Wohnungen ist grundsätzlich Vermögensverwaltung und kein Gewerbebetrieb, selbst wenn ein erheblicher Arbeitsaufwand damit verbunden ist.
    • Zur Vermögensverwaltung gehören auch die Verwaltung der Wohnungen und deren Bewirtschaftung, einschließlich Instandhaltung und Instandsetzung.
    • Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit liegt nur vor, wenn besondere Umstände gegeben sind, z.B. die Erbringung von Sonderleistungen oder eine besondere Unternehmensorganisation.

Vermietung von Wohnungen – wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich § 13b II 2 Nr 1 Satz 2 d ErbStG – FG Münster 3 K 13/20 F

  • Keine Sonderleistungen im Streitfall:

    • Im vorliegenden Fall erbrachte die KG weder selbst noch durch die andere Gesellschaft innerhalb des Firmenverbunds Sonderleistungen, die zu einem gewerblichen Charakter der Vermietung führen würden.
    • Die von den Klägern aufgeführten Tätigkeiten (z.B. Mietvertragserstellung, Wohnungsübergabe, Betriebskostenabrechnung) gehören zur üblichen Vermietungstätigkeit und überschreiten nicht die Grenze der Vermögensverwaltung.
  • Keine Gesamtbetrachtung:

    • Das FG Münster lehnte eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der anderen Gesellschaften des Firmenverbunds ab.
    • Der Wortlaut des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG stelle ausdrücklich auf den „Hauptzweck des Betriebs“ ab.
    • Eine Gesamtbetrachtung sei auch nicht aus der Systematik der Norm abzuleiten.
    • Selbst wenn man eine Gesamtbetrachtung vornehmen würde, lägen keine anderen Kriterien zur Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit vor.

Fazit:

Das FG Münster hat entschieden, dass die Vermietung von Wohnungen durch die KG im vorliegenden Fall keine gewerbliche Tätigkeit darstellt

und somit die Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG nicht erfüllt sind.

Die vermieteten Wohnungen gehören daher zum Verwaltungsvermögen.

Ergänzende Anmerkungen:

  • Die Revision wurde zugelassen.
  • Das Aktenzeichen lautet 3 K 13/20 F.

Schlagworte

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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