
Vermittlungsvertrag Ferienwohnungen – Vertragslaufzeit und Kündigungsrecht bei Mehrparteienverträgen – Individualvereinbarung – AGB – Inhaltskontrolle
Gericht: BGH 3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 13.11.2025
Aktenzeichen: III ZR 165/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:131125UIIIZR165.24.0
Dokumenttyp: Urteil
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 22. November 2024, Az: 19 U 57/24
vorgehend LG Kiel, 27. Dezember 2023, Az: 10 O 117/22
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. November 2025 ist für Eigentümer von Ferienimmobilien von großer Bedeutung. Es klärt wichtige Fragen zur Laufzeit von Vermittlungsverträgen und zum Schutz vor unfairen Vertragsklauseln.
Im Folgenden erfahren Sie die Details dieses Falls, verständlich für Sie aufbereitet.
Stellen Sie sich vor, Sie kaufen eine Ferienwohnung in einer neu gebauten Anlage. Der Verkäufer hat jedoch bereits alles für Sie geregelt – auch, wer sich um die Vermietung an Gäste kümmert. In diesem Fall hatten die Käufer im Jahr 2015 eine Wohnung erworben. Ein fester Bestandteil des Konzepts war ein Vermittlungsvertrag.
Die Projektentwickler hatten diesen Vertrag bereits im Namen der zukünftigen Eigentümer mit einer Vermittlungsfirma (der Beklagten) geschlossen. Die Käufer mussten diesen Vertrag beim Kauf übernehmen. Das Ziel der Gemeinde und der Entwickler war es, dass die gesamte Anlage über zehn Jahre hinweg „aus einer Hand“ vermietet wird.
Besonders wichtig war der Paragraph 9 dieses Vermittlungsvertrags. Dort standen zwei Dinge, die sich widersprachen:
Nach einigen Jahren kam es zum Konflikt. Die Eigentümer (die Kläger) waren unzufrieden. Sie warfen dem Vermittler vor, Abrechnungen falsch erstellt und die Preise eigenmächtig geändert zu haben. Im Jahr 2022 erklärten die Eigentümer die Kündigung.
Sie vertraten die Ansicht, dass eine Bindung über zehn Jahre nicht zulässig sei. Um ihren Willen zu untermauern, tauschten sie sogar das Schloss der Wohnung aus und trugen Eigenbelegungen ein, damit der Vermittler keine Gäste mehr schicken konnte.
Der Vermittler hingegen forderte Schadensersatz für die entgangenen Provisionen und beharrte darauf, dass der Vertrag noch bis 2027 liefe.
Der Bundesgerichtshof musste entscheiden, ob die lange Laufzeit von zehn Jahren wirksam war. Die Richter kamen zu einem klaren Ergebnis zugunsten der Eigentümer.
Normalerweise können Geschäftspartner Verträge frei aushandeln. Wenn aber eine Seite Bedingungen vorgibt, die für viele Verträge gleichzeitig gelten sollen, spricht man von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Hier gab es eine Besonderheit: Der Vertrag wurde zwar zwischen der Baufirma und dem Vermittler „individuell“ ausgehandelt. Aber für die einzelnen Käufer war er vorgegeben. Sie konnten nicht darüber verhandeln; sie konnten nur „ja“ oder „nein“ zum gesamten Kauf sagen. Deshalb entschied der BGH, dass dieser Vermittlungsvertrag wie AGB zu behandeln ist. Das bedeutet, er unterliegt einer strengen Inhaltskontrolle.
Ein wichtiger Grundsatz im Recht der AGB ist das Transparenzgebot. Eine Klausel muss klar und verständlich sein. Wenn ein Vertragspartner nicht genau erkennen kann, welche Pflichten er hat oder wie lange er gebunden ist, ist die Klausel unwirksam.
Im vorliegenden Fall gab es den oben beschriebenen Widerspruch:
Der BGH befand, dass dies für einen normalen Kunden völlig verwirrend ist. Da der Vertrag widersprüchlich formuliert war, ist die gesamte Laufzeitregelung unwirksam. Das hat zur Folge, dass die gesetzlichen Kündigungsregeln gelten – und nach diesen konnten die Eigentümer den Vertrag kurzfristig beenden.
Ein oft diskutierter Punkt bei Ferienwohnungen ist, ob die Besitzer als private Verbraucher oder als gewerbliche Unternehmer gelten. Das ist wichtig, weil Verbraucher im Recht meist noch stärker geschützt sind (zum Beispiel durch die Regel, dass Dienstleistungsverträge maximal zwei Jahre laufen dürfen).
Der BGH hat diese Frage in diesem speziellen Fall offen gelassen. Warum? Weil die Klausel so schlecht und intransparent geschrieben war, dass sie sogar gegenüber Unternehmern unwirksam gewesen wäre. Das Urteil zeigt also: Auch wer gewerblich vermietet, muss sich nicht alles gefallen lassen, wenn die Verträge unklar formuliert sind.
Trotz des Sieges bei der Kündigung mussten die Eigentümer einen Teil des Schadensersatzes zahlen. Da sie das Schloss ausgetauscht hatten, bevor die Kündigung rechtlich wirksam zugestellt war, hatten sie den Vertrag zu früh blockiert.
Der Vermittler durfte den entgangenen Gewinn grob schätzen, indem er die Einnahmen vergleichbarer Wohnungen in der Anlage heranzog. Da die Eigentümer dieser Schätzung im Prozess nicht konkret genug widersprochen hatten, blieb es bei dieser Zahlungspflicht für den Zeitraum vor der endgültigen Vertragsbeendigung.
Wenn Sie Fragen zu Ihren eigenen Verträgen über Ferienimmobilien haben oder prüfen lassen möchten, ob Ihre Kündigungsklauseln wirksam sind, sollten Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.
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