
Vermögen Stiftung kann bei Scheingründung in Nachlass fallen
FG Düsseldorf 4 K 2319/15 –
RA und Notar Krau
Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2017 (Az. 4 K 2319/15 Erb) behandelt die Frage, ob Vermögen,
das ein Erblasser in eine liechtensteinische Stiftung eingebracht hat, nach dessen Tod in den Nachlass fällt.
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Stiftung als Scheingründung anzusehen ist, was der Fall sein kann, wenn der Erblasser umfassende Widerrufs- und Änderungsbefugnisse
für sich behielt und die Stiftung somit nicht wirksam errichtet wurde.
Der Erblasser, der im Jahr 2003 verstarb, hatte Kapitalvermögen, das er gegenüber den deutschen Steuerbehörden nicht angegeben hatte, in eine liechtensteinische Stiftung eingebracht.
In den Statuten der Stiftung war festgelegt, dass der Erblasser der Erstbegünstigte und seine Ehefrau nach seinem Tod die Zweitbegünstigte sein sollte.
Zudem war der Stiftungsvorstand vertraglich verpflichtet, ausschließlich nach den Anweisungen des Erblassers zu handeln, was die rechtliche Selbständigkeit der Stiftung infrage stellt.
Nach dem Tod des Erblassers machte die Ehefrau eine Selbstanzeige beim Finanzamt und gab das in die Stiftung eingebrachte Kapitalvermögen nachträglich an.
Sie argumentierte, dass sie lediglich ein Bezugsrecht auf die Erträge der Stiftung erworben habe, nicht aber das Vermögen selbst.
Das Finanzamt sah dies anders und setzte die Erbschaftsteuer auf Grundlage des gesamten eingebrachten Vermögens fest,
da die Stiftung aufgrund der umfassenden Kontrolle des Erblassers als Scheingründung gewertet wurde und das Vermögen somit in den Nachlass fiel.
Das Gericht bestätigte die Sichtweise des Finanzamts und wies die Klage der Erbin ab.
Es stellte fest, dass die Stiftung als Scheingeschäft zu bewerten sei, da der Erblasser die Verfügungsgewalt über das Vermögen bis zu seinem Tod behalten hatte.
Darüber hinaus wurde angenommen, dass die Stiftung vorrangig gegründet wurde, um Steuern zu hinterziehen, was ihre rechtliche Anerkennung weiter unterminiert.
Die Revision wurde zugelassen, um die Klärung der Rechtsfrage vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu ermöglichen.
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