Vermögen vermögensverwaltende GbR sei zutreffend gemäß § 12 III ErbStG + §§ 138 ff Bewertungsgesetz bewertet worden – BFH II B 33/08

Juni 6, 2022

Vermögen vermögensverwaltende GbR sei zutreffend gemäß § 12 III ErbStG + §§ 138 ff Bewertungsgesetz bewertet worden – BFH II B 33/08

Beschluss vom 17.06.2009

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Beschwerde betrifft die Bewertung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden GbR gemäß § 12 III ErbStG und §§ 138 ff Bewertungsgesetz.

Kernaussage

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Beschwerde des Klägers zurück, da die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorlagen.

Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, dass das Vermögen der vermögensverwaltenden GbR zutreffend gemäß § 12 III ErbStG und §§ 138 ff Bewertungsgesetz bewertet wurde.

Entscheidung des Finanzgerichts

  • Das Finanzgericht wies die Klage ab, da der Übergang des Gesellschaftsanteils als unbedingt erfolgt galt.
  • Die Beschwerde wurde zugelassen, da dem Kläger eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde.

Gründe für die Unbegründetheit der Beschwerde

Vermögen vermögensverwaltende GbR sei zutreffend gemäß § 12 III ErbStG + §§ 138 ff Bewertungsgesetz bewertet worden – BFH II B 33/08

  • Fehlende Divergenz: Das Finanzgericht wich nicht von der Entscheidung eines anderen Gerichts ab. Es folgte der zivilrechtlichen Rechtslage und der BFH-Rechtsprechung.
  • Fehlende grundsätzliche Rechtsfragen: Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen waren weder klärungsbedürftig noch im Streitfall klärbar.
  • Nicht gegebene Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts: Die Beschwerdebegründung erfüllte nicht die Anforderungen zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts.

Fazit

Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen, da keine der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe vorlagen.

Das Gericht stellte fest, dass die Bewertung des GbR-Vermögens korrekt erfolgt war und die Beschwerde keine Divergenz oder grundsätzliche Rechtsfragen aufdeckte, die eine Revision erforderlich gemacht hätten.

RA und Notar Krau

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