Vermögensverwaltung Stillschweigender Verzicht auf Auskunftserteilung oder Rechnungslegung

November 17, 2019

Vermögensverwaltung Stillschweigender Verzicht auf Auskunftserteilung oder Rechnungslegung

OLG München Urteil 20.6.2012 – 3 U 114/12 –

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 20. Juni 2012 (Az. 3 U 114/12) befasst sich mit der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht des Auftraggebers

auf die Auskunftserteilung oder Rechnungslegung gegenüber einem Beauftragten angenommen werden kann.

In diesem Fall ging es um die Vermögensverwaltung durch eines der Kinder für seine gesundheitlich beeinträchtigten Eltern, die in ein Seniorenheim umgezogen waren.

Das Gericht betonte, dass ein solcher Verzicht nur in engen Ausnahmefällen und unter besonderen Umständen angenommen werden darf.

Ein Beispiel für solche Umstände wäre, wenn der Auftraggeber während einer langjährigen Verwaltung niemals eine Rechnungslegung verlangt hat.

Im vorliegenden Fall wurde jedoch festgestellt, dass die Eltern aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation keine Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren stellten, was als normal betrachtet wurde.

Vermögensverwaltung Stillschweigender Verzicht auf Auskunftserteilung oder Rechnungslegung

Allerdings kann ein konkludenter Verzicht in der Regel nicht die Abrechnung über größere Beträge umfassen.

Hier war es relevant, dass das Vermögen der Eltern zum Zeitpunkt ihres Umzugs ins Heim 96.000 € betrug und Beträge von mehreren Hundert Euro als „größere Beträge“ angesehen wurden.

Das OLG München hob das Urteil des Landgerichts Traunstein teilweise auf und verurteilte die Beklagte zur Rechenschaftslegung

über bestimmte Überweisungen, Barabhebungen und die Verwaltung von Konten und Wertpapieren.

Die Beklagte wurde außerdem verurteilt, an die Klägerinnen einen bestimmten Betrag nebst Zinsen zu zahlen.

Der Tenor des Urteils stellt klar, dass die Klageabweisung nur die vorgerichtlichen Kosten betrifft und nicht die Zahlungsklage nach Auskunftserteilung.

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerinnen als Erbinnen der Auftraggeber einen Anspruch auf Rechenschaft nach Paragraf 666 BGB haben.

Vermögensverwaltung Stillschweigender Verzicht auf Auskunftserteilung oder Rechnungslegung

Dieser Anspruch umfasst die Darlegung und Erläuterung der Vermögensverwaltung sowie die Vorlage von Belegen.

Ein stillschweigender Verzicht auf Auskunftserteilung oder Rechnungslegung wurde in diesem Fall nicht angenommen, da die Beklagte

während der Vermögensverwaltung größere Beträge verwaltet hat und Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit aufkamen.

Der Anspruch auf Rechenschaft erstreckt sich über den gesamten Zeitraum der Verwaltung bis zum Tod der Mutter am 21. Mai 2009.

Die vorgerichtlichen Kosten wurden teilweise anerkannt, jedoch in Bezug auf einige Positionen reduziert. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, da keine Gründe für eine solche vorlagen.

RA und Notar Krau

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