Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins bis zu dessen Einziehung
OLG München 34 Wx 252/16
Beschwerde gegen Zurückweisung Grundbuchberichtigungsantrag,
Der Beteiligte ist Miterbe nach seiner verstorbenen Ehefrau A. S. und möchte als solcher im Grundbuch eingetragen werden.
Er beantragt die Berichtigung des Grundbuchs, da dieses seine Ehefrau noch als Miteigentümerin ausweist.
Zum Nachweis der Erbfolge legt er jedoch keinen Erbschein vor, sondern lediglich Bescheide des Finanzamts.
Im Nachlassverfahren wurde bereits ein Erbschein erteilt, der neben dem Beteiligten und drei weiteren Personen auch den Sohn der Erblasserin, W. F. S., als Miterben ausweist.
Der Beteiligte behauptet jedoch, dieser habe die Erbschaft wirksam ausgeschlagen.
Sein Antrag auf Erteilung eines neuen Erbscheins, der die Ausschlagung berücksichtigt, wurde im Nachlassverfahren abgelehnt.
Das Grundbuchamt wies den Berichtigungsantrag des Beteiligten zurück, da für die Eintragung im Grundbuch der ursprüngliche Erbschein maßgeblich sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten.
Entscheidung des OLG München:
Das OLG München wies die Beschwerde des Beteiligten zurück.
Begründung:
Das OLG stellte zunächst fest, dass die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Grundbuchberichtigungsantrags statthaft und der Beteiligte beschwerdebefugt ist.
Die Beschwerde war jedoch in der Sache unbegründet.
Das OLG prüfte zunächst die Wirksamkeit der Entscheidung des Grundbuchamts und stellte fest, dass diese formell ordnungsgemäß ergangen ist.
Insbesondere lag kein Unterschrifts-, Bekanntmachungs- oder Begründungsmangel vor.
Die Antragszurückweisung war auch in der Sache nicht zu beanstanden.
Für die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung einer Erbengemeinschaft ist der Nachweis der Erbfolge erforderlich.
Dieser Nachweis kann im vorliegenden Fall nur durch die Vorlage eines Erbscheins geführt werden.
Der bereits erteilte Erbschein ist wirksam und seine inhaltliche Richtigkeit wird gesetzlich vermutet, solange er nicht für kraftlos erklärt oder eingezogen ist.
Das Grundbuchamt ist an den Inhalt des Erbscheins gebunden.
Da ein Erbschein mit dem vom Antragsteller gewünschten Inhalt nicht existiert und mit einer Erteilung nicht zu rechnen ist,
hat das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag zu Recht zurückgewiesen.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht die Bedeutung des Erbscheins als Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren.
Solange ein Erbschein besteht, ist das Grundbuchamt grundsätzlich an dessen Inhalt gebunden, auch wenn der Antragsteller dessen Richtigkeit bestreitet.
Eine Berichtigung des Grundbuchs kann in diesem Fall nur erreicht werden, wenn der Erbschein erfolgreich
angefochten und ein neuer Erbschein mit dem gewünschten Inhalt erteilt wird.
Zusätzliche Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.