Vermutungswirkung des § 891 BGB gilt auch für das Grundbuchamt – OLG Frankfurt am Main 20 W 242/11
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte in seinem Beschluss vom 07.09.2011 (20 W 242/11) über die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zu entscheiden.
Der Fall:
Im Grundbuch war A2 als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.
Der Betreuer von A2 erklärte gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft und die Anfechtung des Verstreichens der Ausschlagungsfrist.
Das Grundbuchamt lehnte daraufhin die Eintragung eines Wohnrechts zugunsten des Antragstellers ab, da die Eigentümerstellung von A2 aufgrund der Erbausschlagung zweifelhaft sei.
Die Entscheidung:
Das OLG Frankfurt am Main hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf. Die Vermutungswirkung des § 891 BGB, wonach das eingetragene Recht als bestehend gilt, gilt auch für das Grundbuchamt.
Begründung:
Konsequenzen:
Die Zwischenverfügung wurde aufgehoben und die Sache an das Grundbuchamt zurückverwiesen. Das Grundbuchamt musste nun über den Antrag auf Eintragung des Wohnrechts entscheiden.
Besonderheiten des Falls:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss die Vermutungswirkung des § 891 BGB für das Grundbuchverfahren bestätigt
und die Grenzen der Prüfungskompetenz des Grundbuchamts aufgezeigt hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.