Vermutungswirkung des § 891 BGB gilt auch für das Grundbuchamt

Juni 4, 2020

Vermutungswirkung des § 891 BGB gilt auch für das Grundbuchamt – OLG Frankfurt am Main 20 W 242/11

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Überblick über die Vermutungswirkung des § 891 BGB
    • Relevanz für das Grundbuchamt
  2. Sachverhalt
    • Ursprüngliche Eintragung und testamentarische Verfügung
    • Eintragung des Erben und spätere gerichtliche Schritte
  3. Tenor des Beschlusses
    • Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung
    • Beschwerdewert
  4. Gründe
    1. Eintragung und Vermächtnis
      • Eintragung des A2 als Eigentümer aufgrund testamentarischer Verfügung
      • Aufrechterhaltung des Wohnrechts für den Antragsteller
    2. Anfechtung der Erbschaft
      • Erklärung des Betreuers über Erbausschlagung und Anfechtung
      • Ablehnung der Grundbuchberichtigung durch das Grundbuchamt
    3. Antrag auf Löschung des Eigentümers
      • Antrag auf Löschung des 2A im Grundbuch
      • Zurückweisung des Antrags durch das Grundbuchamt
    4. Eintragungsantrag und Zwischenverfügung
      • Antrag auf Eintragung des Wohnrechts durch den Antragsteller
      • Zwischenverfügung des Grundbuchamtes bezüglich der Eigentümerstellung
    5. Beschwerde des Antragstellers
      • Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
      • Argumentation und Begründung der Beschwerde
    6. Entscheidung des Oberlandesgerichts
      • Zulässigkeit und Erfolg der Beschwerde
      • Aufhebung der Zwischenverfügung
  5. Rechtliche Würdigung
    • Vermutungswirkung des § 891 BGB und deren Anwendung
    • Erfordernis des vollen Beweises für die Unrichtigkeit des Grundbuchs
    • Nicht-Befugnis des Grundbuchamts zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Erbausschlagung
  6. Schlussfolgerung
    • Rückverweisung an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den Eintragungsantrag
    • Keine Kostenentscheidung oder Rechtsbeschwerde
  7. Beschwerdewert
    • Festsetzung gemäß den gesetzlichen Vorschriften

Vermutungswirkung des § 891 BGB gilt auch für das Grundbuchamt

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte in seinem Beschluss vom 07.09.2011 (20 W 242/11) über die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zu entscheiden.

Der Fall:

Im Grundbuch war A2 als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.

Der Betreuer von A2 erklärte gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft und die Anfechtung des Verstreichens der Ausschlagungsfrist.

Das Grundbuchamt lehnte daraufhin die Eintragung eines Wohnrechts zugunsten des Antragstellers ab, da die Eigentümerstellung von A2 aufgrund der Erbausschlagung zweifelhaft sei.

Die Entscheidung:

Das OLG Frankfurt am Main hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf. Die Vermutungswirkung des § 891 BGB, wonach das eingetragene Recht als bestehend gilt, gilt auch für das Grundbuchamt.

Begründung:

Vermutungswirkung des § 891 BGB gilt auch für das Grundbuchamt

  • Vermutungswirkung des § 891 BGB: Das Grundbuchamt muss von der Richtigkeit der Eintragung ausgehen, solange nicht der volle Beweis des Gegenteils erbracht ist.
  • Eintragung als Eigentümer: Da A2 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war, musste das Grundbuchamt ihn als verfügungsberechtigt ansehen.
  • Keine Entscheidungskompetenz des Grundbuchamts: Die Wirksamkeit der Erbausschlagung und Anfechtung musste vom Nachlassgericht oder Zivilgericht geprüft werden, nicht vom Grundbuchamt.
  • Zweifel an der Erbenstellung: Die vom Betreuer erklärten Ausschlagung und Anfechtung reichten nicht aus, um die Unrichtigkeit der Eintragung von A2 als Eigentümer zweifelsfrei zu belegen.

Konsequenzen:

Die Zwischenverfügung wurde aufgehoben und die Sache an das Grundbuchamt zurückverwiesen. Das Grundbuchamt musste nun über den Antrag auf Eintragung des Wohnrechts entscheiden.

Vermutungswirkung des § 891 BGB gilt auch für das Grundbuchamt

Besonderheiten des Falls:

  • Der Fall zeigt die Bedeutung der Vermutungswirkung des § 891 BGB für das Grundbuchverfahren.
  • Es wird deutlich, dass das Grundbuchamt nicht über die Wirksamkeit materiell-rechtlicher Erklärungen wie einer Erbausschlagung entscheiden darf.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Prüfungskompetenz des Grundbuchamts.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss die Vermutungswirkung des § 891 BGB für das Grundbuchverfahren bestätigt

und die Grenzen der Prüfungskompetenz des Grundbuchamts aufgezeigt hat.

RA und Notar Krau

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