Vernichtung Testament unwirksam wegen Testierunfähigkeit

September 13, 2017

Vernichtung Testament unwirksam wegen Testierunfähigkeit

OLG Düsseldorf I-3 Wx 1417/13

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte in einem handschriftlichen Testament vom 13.01.2009 ihrem Sohn P. (Beteiligter zu 3) ihr Wohnhaus vermacht.

Nach ihrem Tod beantragte ihr Sohn (Beteiligter zu 1) einen Erbschein, der ihn und seine Brüder als gesetzliche Erben zu je 1/3 ausweist.

Der Beteiligte zu 3 machte geltend, dass er aufgrund des Testaments Alleinerbe sei.

Das Testament sei zwar auf Anweisung der Erblasserin vernichtet worden, die Vernichtung sei aber unwirksam, da die Erblasserin zum Zeitpunkt der Vernichtung testierunfähig gewesen sei.

Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Das OLG Düsseldorf änderte den Beschluss des Nachlassgerichts. Das Testament vom 13.01.2009 steht der Erteilung

eines Erbscheins auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge nicht entgegen.

Begründung:

  • Keine Erbeinsetzung: Die Zuwendung des Wohnhauses an den Beteiligten zu 3 ist kein Erbeinsetzung, sondern ein Vermächtnis. Das Testament enthält daher keine Ausschließung der gesetzlichen Erbfolge.

  • Widerruf des Testaments: Das Testament wurde nicht wirksam widerrufen. Die Vernichtung des Testaments auf Anweisung der Erblasserin ist unwirksam, da die Erblasserin zum Zeitpunkt der Vernichtung testierunfähig war.

Vernichtung Testament unwirksam wegen Testierunfähigkeit

Ausführliche Darstellung der Begründung:

Das OLG Düsseldorf hat die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge dargelegt.

Es hat klargestellt, dass ein Testament nur dann der gesetzlichen Erbfolge entgegensteht, wenn es eine wirksame Erbeinsetzung enthält.

Das Gericht hat die Zuwendung des Wohnhauses an den Beteiligten zu 3 als Vermächtnis ausgelegt.

Es hat betont, dass die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes im Zweifel kein Erbeinsetzung darstellt.

Das OLG Düsseldorf hat die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf eines Testaments dargelegt.

Es hat klargestellt, dass die Vernichtung des Testaments auf Anweisung des Erblassers nur wirksam ist, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Vernichtung testierfähig ist.

Vernichtung Testament unwirksam wegen Testierunfähigkeit

Im vorliegenden Fall war die Erblasserin zum Zeitpunkt der Vernichtung testierunfähig.

Daher ist das Testament nicht wirksam widerrufen worden.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist für die Praxis relevant, da sie die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis und die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf eines Testaments klarlegt.

Fazit:

Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung die Rechte der Söhne als gesetzliche Erben gestärkt und die Bedeutung der Testamentsauslegung im Erbrecht hervorgehoben.

Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis und die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf eines Testaments klarlegt.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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