
Veröffentlichung Gerichtsentscheidung in Rechtsprechungsdatenbank
Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2025 (Az. 324 O 278/23) befasst sich mit Ansprüchen im Zusammenhang
mit der Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung durch die Beklagte in einer Rechtsprechungsdatenbank.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, sieht seine Rechte durch die Veröffentlichung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin auf der Webseite openjur.de verletzt,
in dem sein Name genannt wurde und Details zu seiner finanziellen Situation und früheren Arbeitslosigkeit enthalten waren.
Die Beklagte betreibt openjur.de, eine frei zugängliche Datenbank für Gerichtsurteile.
Klageabweisung:
Das Gericht wies die Klage des Rechtsanwalts ab.
Kosten:
Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Streitwert:
Der Streitwert wurde auf 31.000 € festgesetzt.
Der Kläger war in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin als Antragsteller beteiligt.
In diesem Verfahren ging es um seine finanzielle Situation und Beitragsrückstände bei der Versorgungskammer der Rechtsanwälte.
Die Beklagte veröffentlichte den Beschluss aus diesem Verfahren auf ihrer Webseite, wobei der Name des Klägers genannt wurde.
Der Kläger rügte, dass diese Veröffentlichung seine Persönlichkeitsrechte verletze.
Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch die Nennung seines Namens und die Offenlegung persönlicher Daten.
Unzumutbarer Kontrollverlust über seine Daten.
Rufschädigende Wirkung, die seine beruflichen Chancen beeinträchtige.
Unterlassungsanspruch gemäß Paragrafen 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.
Der Kläger habe die Umstände selbst öffentlich gemacht, indem er das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht angestrengt habe.
Die Beklagte habe den Beschluss automatisiert aus der Datenbank des Landes Berlin übernommen.
Die Beklagte habe nach Kenntnisnahme der Beschwerde des Klägers umgehend dessen Namen entfernt.
Die Tätigkeit der Beklagten sei durch die Pressefreiheit geschützt.
Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Sammlung und Bereitstellung von Gerichtsentscheidungen.
Entscheidung des Gerichts:
Die Tätigkeit der Beklagten falle unter die Bereichsausnahme des Art. 85 Abs. 2 DSGVO (journalistische Zwecke).
Die Beklagte übe eine redaktionelle Tätigkeit aus, da sie aktiv Entscheidungen anfordere, auswähle und mit Orientierungssätzen versehe.
Auch die automatisierte Übernahme von Urteilen falle unter die Bereichsausnahme, da die Datenbank als Ganzes zu betrachten sei.
Es liege eine Wahrnehmung berechtigter Interessen vor, da die Beklagte auf die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung durch die Senatsverwaltung Berlin vertrauen durfte (privilegierte Quelle).
Art. 82 DSGVO sei nicht anwendbar, da die Bereichsausnahme des Art. 85 DSGVO greife.
Auch nach nationalem Recht bestehe kein Schadensersatzanspruch, da die Beklagte berechtigt gehandelt habe.
Es fehle an der schlüssigen Darlegung eines immateriellen Schadens, der durch die verspätete Auskunft entstanden sei.
Da keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bestünden, gebe es auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Klage unbegründet ist, da die Beklagte im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit gehandelt
und auf die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in der Datenbank des Landes Berlin vertraut habe.
Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht, da kein hinreichend dargelegter Schaden vorliege.
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