Veröffentlichung nach § 2061 BGB – privates Aufgebot – OLG Köln 2 Wx 380/16

März 12, 2019

Veröffentlichung nach § 2061 BGB – privates Aufgebot – OLG Köln 2 Wx 380/16

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (Az. 2 Wx 380/16) wird ein vorheriger Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach aufgehoben, da die Entscheidung nicht dem Oberlandesgericht, sondern dem Amtsgericht obliegt.

Der Fall betrifft einen Antrag eines Miterben, der eine öffentliche Bekanntmachung gemäß § 2061 BGB wünscht, um Gläubiger des Nachlasses aufzufordern, ihre Forderungen anzumelden.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts wies den Antrag zurück, da das Verfahren nach § 2061 BGB privat und nicht gerichtlich durchzuführen sei.

Der Miterbe legte dagegen „Beschwerde“ ein. Der Rechtspfleger half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht vor.

Das Oberlandesgericht entschied jedoch, dass es für die Entscheidung nicht zuständig ist, da es sich bei der Beschwerde in dieser Form um eine „Erinnerung“ nach § 11 Abs. 2 RPflG handelt, die vom Amtsgericht entschieden werden muss.

Eine Beschwerde wäre nur in Nachlasssachen zulässig, was hier nicht der Fall ist, da es sich bei der Veröffentlichung nach § 2061 BGB um ein privates Aufgebot handelt,

das nicht unter die gerichtliche Zuständigkeit fällt. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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