Veröffentlichung nach § 2061 BGB privates Aufgebot

März 12, 2019

Veröffentlichung nach § 2061 BGB privates Aufgebot

OLG Köln 2 Wx 380/16

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln wird ein vorheriger Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach aufgehoben,

da die Entscheidung nicht dem Oberlandesgericht, sondern dem Amtsgericht obliegt.

Der Fall betrifft einen Antrag eines Miterben, der eine öffentliche Bekanntmachung gemäß § 2061 BGB wünscht, um Gläubiger des Nachlasses aufzufordern, ihre Forderungen anzumelden.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts wies den Antrag zurück, da das Verfahren nach § 2061 BGB privat und nicht gerichtlich durchzuführen sei.

Der Miterbe legte dagegen „Beschwerde“ ein.

Der Rechtspfleger half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht vor.

Das Oberlandesgericht entschied jedoch, dass es für die Entscheidung nicht zuständig ist, da es sich bei der Beschwerde in dieser Form

um eine „Erinnerung“ nach § 11 Abs. 2 RPflG handelt, die vom Amtsgericht entschieden werden muss.

Veröffentlichung nach § 2061 BGB privates Aufgebot

Eine Beschwerde wäre nur in Nachlasssachen zulässig, was hier nicht der Fall ist, da es sich bei der Veröffentlichung nach § 2061 BGB

um ein privates Aufgebot handelt, das nicht unter die gerichtliche Zuständigkeit fällt.

Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.

Allgemein:

Voraussetzungen und Ablauf eines privaten Aufgebots

Ein privates Aufgebot nach § 2061 BGB kann von jedem Erben, ob Alleinerbe oder Miterbe einer Erbengemeinschaft, beantragt werden.

Auch Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger sind antragsberechtigt.  

Der Antrag auf ein Aufgebotsverfahren ist beim zuständigen Nachlassgericht zu stellen.

Diesem Antrag muss eine Liste der dem Erben bekannten Nachlassgläubiger beigefügt werden.

Das Gericht prüft den Antrag und entscheidet über den Erlass des Aufgebots.  

Das Aufgebot wird öffentlich bekannt gemacht.

Die Art der Bekanntmachung, z.B. im Bundesanzeiger oder in einer regionalen Zeitung, wird vom Gericht festgelegt.

Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist, die mindestens sechs Wochen beträgt, beim Nachlassgericht anzumelden und die Forderungen durch Belege zu stützen.

Die Frist beginnt mit der letzten öffentlichen Bekanntmachung des Aufgebots.  

Es ist wichtig zu beachten, dass ein möglichst schnelles Aufgebotsverfahren zwar wünschenswert sein kann, aber dennoch ausreichend Zeit für alle Gläubiger zur Reaktion gewährleisten muss.

Hierbei ist eine sorgfältige Abwägung zwischen diesen beiden Aspekten erforderlich.  

Nach Ablauf der Anmeldefrist erlässt das Gericht ein sogenanntes Ausschlussurteil.  

Veröffentlichung nach § 2061 BGB privates Aufgebot

Folgen eines privaten Aufgebots

Das private Aufgebot hat für den Erben die wichtige Folge, dass er nach Ablauf der Anmeldefrist nur noch eingeschränkt für die angemeldeten Forderungen haftet.

Gläubiger, die ihre Forderungen nicht fristgerecht angemeldet haben, werden vom Nachlass ausgeschlossen.

Sie können ihre Ansprüche nur noch geltend machen, wenn der Nachlass nach Befriedigung der angemeldeten Forderungen noch nicht erschöpft ist.

Dies ist ein wichtiger Aspekt, da es dem Erben rechtliche Sicherheit bietet und ihn vor unerwarteten Forderungen nach der Verteilung des Nachlasses schützt.  

Das Aufgebot dient dazu, dem Erben einen Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen und ihm die Möglichkeit zu geben, die Haftung für unbekannte Forderungen zu begrenzen.

Es kann auch die Grundlage für die Beantragung einer Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz sein.  

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht alle Verpflichtungen des Erblassers vererbbar sind.

Personenbezogene Verpflichtungen, wie z.B. die Mitgliedschaft in einem Verein, gehen nicht auf den Erben über.

Ebenso sind Unterhaltspflichten nicht Teil der Nachlassverbindlichkeiten.

Zusätzlich zu den bereits bestehenden Schulden des Erblassers können durch den Todesfall weitere Kosten entstehen, die sogenannten „Erbfallschulden“.

Dazu gehören beispielsweise Bestattungskosten, Vermächtnisauflagen und Nachlassverwaltungskosten.  

Alternativen zum privaten Aufgebot

Alternativen zum privaten Aufgebot nach § 2061 BGB sind beispielsweise:

  • Die Nachlassverwaltung: Bei der Nachlassverwaltung wird ein Nachlassverwalter vom Gericht bestellt, der den Nachlass verwaltet und die Nachlassgläubiger befriedigt. Die Nachlassverwaltung kann sinnvoll sein, wenn der Erbe die Verwaltung des Nachlasses nicht selbst übernehmen kann oder will, oder wenn der Nachlass überschuldet ist.  
  • Die Nachlassinsolvenz: Ist der Nachlass überschuldet, kann die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt werden. Im Nachlassinsolvenzverfahren werden die Nachlassgläubiger nach der Insolvenzordnung befriedigt.  

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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