Verpflichtung Arbeitgeber Krankenschwester ohne Ableistung von Nachtschichten zu beschäftigen – BAG Urteil 09.04.2014 – 10 AZR 637/13
RA und Notar Krau
In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 09.04.2014 (Az. 10 AZR 637/13) wurde entschieden, dass eine Krankenschwester, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten kann, nicht als arbeitsunfähig krank angesehen werden kann.
Die Klägerin, seit 1983 als Krankenschwester beschäftigt, war aufgrund der Einnahme von Medikamenten, die zum Schlaf führen, nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten.
Trotz dieser Einschränkung konnte sie alle anderen Schichten (Früh-, Spät-, Zwischen- und Feiertagsschichten) weiterhin ausführen.
Die Beklagte, ein Krankenhaus, hatte jedoch argumentiert, dass die Klägerin arbeitsunfähig sei, solange sie keine Nachtschichten übernehmen könne, und schickte sie nach Hause, wobei ihr mitgeteilt wurde, dass sie Entgeltfortzahlung für sechs Wochen erhalte.
Die Klägerin bot daraufhin ihre Arbeitsleistung ohne Nachtschichten ausdrücklich an, was von der Beklagten abgelehnt wurde.
In der Folge verlangte die Klägerin ihre Beschäftigung ohne Nachtschichten und klagte auf Zahlung der entgangenen Vergütung für den Zeitraum, in dem sie nicht beschäftigt wurde.
Das BAG bestätigte das Urteil der Vorinstanzen und entschied, dass die Klägerin nicht arbeitsunfähig sei, da sie weiterhin in der Lage sei, die vertraglich geschuldete Arbeit als Krankenschwester auszuführen, mit der einzigen Einschränkung, dass sie keine Nachtschichten leisten könne.
Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin unter Berücksichtigung dieser gesundheitlichen Einschränkung zu beschäftigen.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 GewO müsse nach billigem Ermessen ausgeübt werden, wobei die Interessen der Klägerin angemessen zu berücksichtigen seien.
Die Beklagte befand sich im Annahmeverzug, da sie das ordnungsgemäß angebotene Arbeitsangebot der Klägerin nicht annahm.
Der Klägerin wurde daher die Vergütung für den Zeitraum des Annahmeverzugs zugesprochen, abzüglich des von ihr bezogenen Arbeitslosengeldes.
Die Beklagte wurde zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.