Verpflichtung Arbeitgeber Krankenschwester ohne Ableistung von Nachtschichten zu beschäftigen – BAG Urteil 09.04.2014 – 10 AZR 637/13

März 30, 2021

Verpflichtung Arbeitgeber Krankenschwester ohne Ableistung von Nachtschichten zu beschäftigen – BAG Urteil 09.04.2014 – 10 AZR 637/13

RA und Notar Krau

In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 09.04.2014 (Az. 10 AZR 637/13) wurde entschieden, dass eine Krankenschwester, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten kann, nicht als arbeitsunfähig krank angesehen werden kann.

Die Klägerin, seit 1983 als Krankenschwester beschäftigt, war aufgrund der Einnahme von Medikamenten, die zum Schlaf führen, nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten.

Trotz dieser Einschränkung konnte sie alle anderen Schichten (Früh-, Spät-, Zwischen- und Feiertagsschichten) weiterhin ausführen.

Die Beklagte, ein Krankenhaus, hatte jedoch argumentiert, dass die Klägerin arbeitsunfähig sei, solange sie keine Nachtschichten übernehmen könne, und schickte sie nach Hause, wobei ihr mitgeteilt wurde, dass sie Entgeltfortzahlung für sechs Wochen erhalte.

Die Klägerin bot daraufhin ihre Arbeitsleistung ohne Nachtschichten ausdrücklich an, was von der Beklagten abgelehnt wurde.

Verpflichtung Arbeitgeber Krankenschwester ohne Ableistung von Nachtschichten zu beschäftigen – BAG Urteil 09.04.2014 – 10 AZR 637/13

In der Folge verlangte die Klägerin ihre Beschäftigung ohne Nachtschichten und klagte auf Zahlung der entgangenen Vergütung für den Zeitraum, in dem sie nicht beschäftigt wurde.

Das BAG bestätigte das Urteil der Vorinstanzen und entschied, dass die Klägerin nicht arbeitsunfähig sei, da sie weiterhin in der Lage sei, die vertraglich geschuldete Arbeit als Krankenschwester auszuführen, mit der einzigen Einschränkung, dass sie keine Nachtschichten leisten könne.

Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin unter Berücksichtigung dieser gesundheitlichen Einschränkung zu beschäftigen.

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 GewO müsse nach billigem Ermessen ausgeübt werden, wobei die Interessen der Klägerin angemessen zu berücksichtigen seien.

Die Beklagte befand sich im Annahmeverzug, da sie das ordnungsgemäß angebotene Arbeitsangebot der Klägerin nicht annahm.

Der Klägerin wurde daher die Vergütung für den Zeitraum des Annahmeverzugs zugesprochen, abzüglich des von ihr bezogenen Arbeitslosengeldes.

Die Beklagte wurde zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt.

RA und Notar Krau

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