OLG Hamm 5 W 94/23

Juni 23, 2024

OLG Hamm 5 W 94/23

Verpflichtung der Schuldnerin zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

RA und Notar Krau

Überblick:

Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 21.12.2023 über die sofortige Beschwerde eines Gläubigers gegen einen Beschluss des Landgerichts Bochum vom 04.10.2023.

In dieser Entscheidung wurde die Verpflichtung der Schuldnerin zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses detailliert behandelt.

Der Beschluss des Landgerichts wurde abgeändert, und es wurde erneut ein Zwangsgeld von 500 Euro gegen die Schuldnerin verhängt,

um die Vollstreckung des Anerkenntnisteilurteils des Landgerichts Bochum vom 15.09.2021 sicherzustellen.

OLG Hamm 5 W 94/23

Sachverhalt:

Nach dem Tod von F. B. machte der Gläubiger Pflichtteilsansprüche gegen die allein erbende Schuldnerin geltend.

Das Landgericht Bochum verurteilte die Schuldnerin, ein notarielles Nachlassverzeichnisses vorzulegen,

das detaillierte Angaben über den Nachlass sowie über Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Todestag enthalten sollte.

Vorinstanz:


Das Landgericht Bochum stellte mit Beschluss vom 17.03.2022 ein Zwangsgeld von 500 Euro gegen die Schuldnerin fest, welches diese bezahlte.

Am 24.01.2023 wurde ein notarielles Nachlassverzeichnis vorgelegt, das nach Ansicht des Gläubigers jedoch unvollständig und fehlerhaft war.

OLG Hamm 5 W 94/23

Gläubigers Vorbringen:

Der Gläubiger kritisierte das Nachlassverzeichnis als unübersichtlich und unvollständig.

Er bemängelte, dass die Aktiva nicht ausreichend von den Passiva getrennt wurden und dass bestimmte Angaben fehlten oder falsch zugeordnet waren,

insbesondere bezüglich Lebensversicherungen und Kontenbewegungen.

Schuldnerins Verteidigung:

Die Schuldnerin hielt das Nachlassverzeichnis für ausreichend und argumentierte, dass keine weiteren Kontoauszüge von der Volksbank verfügbar seien

und der Notar seine Ermittlungen ausreichend durchgeführt habe.

Entscheidung des Landgerichts Bochum:

Das Landgericht Bochum wies den Antrag des Gläubigers am 04.10.2023 zurück und sah den titulierten Anspruch als erfüllt an.

OLG Hamm 5 W 94/23

Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm:

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Beschwerde des Gläubigers statt und entschied, dass das vorgelegte Nachlassverzeichnis unvollständig sei und den Anforderungen nicht genüge.

Begründung:

Unvollständigkeit des Verzeichnisses:

Das Nachlassverzeichnis war insbesondere im Hinblick auf Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre unvollständig.

Der Notar hätte umfassendere Nachforschungen durchführen müssen, insbesondere alle Kontounterlagen prüfen müssen.


Fehlende Angaben zu Lebensversicherungen:

Das Verzeichnis enthielt unzureichende Angaben zu Lebensversicherungen, die für die Bewertung des Nachlasses relevant sind.


Ergänzungsbedürftigkeit:

Es wurde entschieden, dass eine Ergänzung des Nachlassverzeichnisses notwendig ist, um den titulierten Anspruch vollständig zu erfüllen.

Verpflichtung der Schuldnerin zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Hamm 5 W 94/23


Weitere Maßnahmen:


Ein erneutes Zwangsgeld von 500 Euro wurde gegen die Schuldnerin verhängt, um die Erfüllung der titulierten Pflicht zu erzwingen.

Der Senat erwartete, dass die Schuldnerin aufgrund des Zwangsgeldes die erforderlichen Ergänzungen veranlasst.

Kostenentscheidung:


Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der sofortigen Beschwerde, trägt die Schuldnerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO.

Fazit:

Das Oberlandesgericht Hamm stellte klar, dass die Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis streng sind und detaillierte Ermittlungen des Notars erfordern,

um dem Pflichtteilsberechtigten eine korrekte Bemessung seines Anspruchs zu ermöglichen.

Das Gericht betonte die Bedeutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskünfte und setzte entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Standards.

RA und Notar Krau

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