Verpflichtung Erbe an Dritten weiterzuleiten keine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit – BFH Urteil vom 11.07.2019 – II R 4/17
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juli 2019 (II R 4/17) behandelt die Frage, ob die Verpflichtung eines Erben, sein Erbe an einen Dritten weiterzuleiten, als Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 5 ErbStG abzugsfähig ist.
Der Kläger, ein Pfarrer, war testamentarisch als Alleinerbe eingesetzt worden, nachdem ein Miterbe ausgeschlagen hatte.
Der Kläger wollte das Erbe an die Kirchengemeinde X weiterleiten, was das zuständige Landeskirchenamt genehmigte.
Die Übertragung der Erbschaft an die Kirchengemeinde erfolgte im Wege der Schenkung, und der Kläger sollte von der Erbschaftsteuer freigestellt werden.
Das Finanzamt setzte dennoch Erbschaftsteuer fest.
Der Kläger argumentierte, dass er keine Bereicherung erlangt habe, da das Erbe an die Kirchengemeinde weitergeleitet wurde.
Das Finanzgericht (FG) entschied jedoch, dass der Kläger Alleinerbe des Erblassers geworden sei und die Weiterleitung des Erbes keine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit darstelle.
Auch die Herausgabepflicht nach dem Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG EKD) begründe keine solche Verbindlichkeit.
In der Revision rügte der Kläger unter anderem die Verletzung der Sachaufklärungspflicht, weil der das Testament beurkundende Notar nicht als Zeuge gehört worden sei.
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.
Er stellte fest, dass das FG keine Verfahrensfehler begangen habe und der Kläger gemäß Testament rechtmäßig als Erbe bestimmt wurde.
Die Verpflichtung zur Weiterleitung des Erbes sei keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), da diese Verpflichtung nicht aus dem Willen des Erblassers herrühre, sondern in der Person des Erben begründet sei.
Der BFH entschied, dass die Erbschaftsteuer nach den Bestimmungen des ErbStG korrekt festgesetzt wurde.
Eine Verpflichtung zur Weiterleitung des Erbes an die Kirchengemeinde entstamme nicht dem Erblasser, sondern sei durch das Dienstverhältnis des Erben begründet.
Der Kläger konnte daher keine entsprechende Verbindlichkeit geltend machen, um die Erbschaftsteuer zu reduzieren.
Zusammenfassend entschied der BFH, dass persönliche Verpflichtungen des Erben, wie sie im Dienstverhältnis bestehen, nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, da sie keine Belastungen darstellen, die aus der Sphäre des Erblassers stammen.
Die Entscheidung bestätigte, dass die Erbschaftsteuer die Bereicherung des Erben erfasst, die durch die Annahme der Erbschaft erfolgt, unabhängig von späteren Verfügungen des Erben über den Nachlass.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.