Verpflichtung Grundstücke aufschiebend bedingt durch Tod auf Kinder unentgeltlich weiter zu übertragen als Gegenleistung FG Köln 9 K 4279/07

Juni 6, 2022

Verpflichtung Grundstücke aufschiebend bedingt durch Tod auf Kinder unentgeltlich weiter zu übertragen als Gegenleistung FG Köln 9 K 4279/07

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage

Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Verpflichtung des Klägers, ihm von seiner Mutter geschenkte Grundstücke nach seinem Tod

unentgeltlich an seine Kinder weiterzugeben, nicht als Gegenleistung bei der Schenkungsteuer zu berücksichtigen ist.

Sachverhalt

  • Der Kläger erhielt von seiner Mutter zwei Grundstücke.
  • Im Gegenzug verpflichtete er sich, diese Grundstücke nach seinem Tod unentgeltlich an seine Kinder weiterzugeben.
  • Das Finanzamt betrachtete dies als gemischte Schenkung und berücksichtigte die Weitergabeverpflichtung nicht als Gegenleistung.
  • Der Kläger klagte gegen den Schenkungsteuerbescheid und argumentierte, dass die Weitergabeverpflichtung eine Gegenleistung darstelle und den Wert der Schenkung mindern müsse.

Entscheidungsgründe

Verpflichtung Grundstücke aufschiebend bedingt durch Tod auf Kinder unentgeltlich weiter zu übertragen als Gegenleistung FG Köln 9 K 4279/07

  • Einheitlicher Erwerb: Das Gericht sah die beiden Grundstücksübertragungen als einheitlichen Erwerb an, der als gemischte Schenkung zu behandeln ist.
  • Keine Berücksichtigung der Verpflichtung: Die Verpflichtung des Klägers zur Weitergabe der Grundstücke wurde nicht als Gegenleistung anerkannt, da sie aufschiebend bedingt durch seinen Tod war und ihn somit zum Zeitpunkt der Schenkung nicht belastete.
  • Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Das Gericht lehnte eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ab und betonte die zivilrechtliche Gestaltung der Verträge.
  • Vertrag zugunsten Dritter: Die Weitergabeverpflichtung wurde durch einen Vertrag zugunsten Dritter geregelt, was jedoch keine sofortige Belastung für den Kläger darstellte, da die Schenkung an seine Kinder erst mit seinem Tod vollzogen wird.
  • Keine analoge Anwendung von § 6 BewG: Das Gericht sah keine Grundlage für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift, da keine unbeabsichtigte Gesetzeslücke vorlag.

Ergebnis

Die Klage wurde abgewiesen, da die Verpflichtung des Klägers zur Weitergabe der Grundstücke nicht als Gegenleistung bei der Schenkungsteuer berücksichtigt werden konnte.

Verpflichtung Grundstücke aufschiebend bedingt durch Tod auf Kinder unentgeltlich weiter zu übertragen als Gegenleistung FG Köln 9 K 4279/07

Schlussfolgerung

Das Urteil verdeutlicht, dass bei gemischten Schenkungen nur solche Gegenleistungen berücksichtigt werden können,

die den Beschenkten zum Zeitpunkt der Schenkung tatsächlich und wirtschaftlich belasten.

Aufschiebend bedingte Verpflichtungen, die erst in der Zukunft eintreten können, erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

A. Sachverhalt

B. Streitfrage

II. Vertragliche Vereinbarungen

A. Kauf- und Übertragungsvertrag (Urkunde Nr. …)

1. Grundstücksübertragung an den Kläger

2. Verpflichtung des Klägers zur Weiterübertragung auf seine Kinder

B. Schenkungsvertrag (Teil C derselben Urkunde)

1. Übertragung an die Kinder des Klägers

2. Bedingungen und Einschränkungen

C. Weitere Verträge am selben Tag

III. Schenkungsteuererklärung und -festsetzung

A. Berechnung des Steuerwerts

B. Einspruch und Änderungen

C. Begründung der Klage

IV. Rechtliche Beurteilung

A. Einheitlicher Erwerb

B. Berücksichtigung der Verpflichtung des Klägers

C. Wirtschaftliche Betrachtungsweise

V. Entscheidung des Gerichts

A. Klageabweisung

B. Begründung der Entscheidung

VI. Schlussfolgerung

A. Zusammenfassung der Argumente

B. Ergebnis der rechtlichen Prüfung

C. Ausblick auf mögliche weitere Schritte

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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