Verpflichtung sozialer Netzwerkbetreiber zur Zugangsgewährung an Erben zum Nutzerkonto des Erblassers BGH III ZB 30/20
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied über die Verpflichtung sozialer Netzwerkbetreiber, Erben Zugang zu den Nutzerkonten verstorbener Personen zu gewähren.
Die Entscheidung betrifft den Streit zwischen der Mutter einer verstorbenen Minderjährigen und einem sozialen Netzwerk, das von der Beklagten betrieben wird.
Die Mutter, Teil der Erbengemeinschaft, forderte Zugang zum Benutzerkonto ihrer Tochter und den darin gespeicherten Kommunikationsinhalten.
Das Landgericht Berlin hatte ursprünglich zugunsten der Klägerin entschieden und die Beklagte verpflichtet, der Erbengemeinschaft vollständigen Zugang zum Benutzerkonto und den Inhalten zu gewähren.
Das Kammergericht Berlin hob dieses Urteil jedoch auf, woraufhin der Fall an den BGH ging.
Die Beklagte übermittelte der Klägerin einen USB-Stick mit einer PDF-Datei, die über 14.000 Seiten der aus dem Konto der Verstorbenen extrahierten Daten enthielt.
Die Frage, ob diese Übermittlung die Verpflichtung aus dem ursprünglichen Urteil erfüllte, war umstritten.
Das Landgericht setzte wegen Nichterfüllung der Verpflichtung ein Zwangsgeld gegen die Beklagte fest, was vom Kammergericht wieder aufgehoben wurde.
Der BGH entschied jedoch, dass die bloße Übermittlung eines Datensticks nicht ausreicht.
Die Verpflichtung umfasse nicht nur die Bereitstellung der Inhalte, sondern auch den Zugang zum Konto in einer Weise, die es den Erben ermöglicht, das Konto so zu nutzen, wie es der Verstorbene konnte, ohne dabei eine aktive Nutzung vorzunehmen.
Der BGH betonte, dass die Erben die Möglichkeit haben müssen, sich im Konto wie der ursprüngliche Inhaber zu bewegen.
Die Bereitstellung der Inhalte in einer PDF-Datei erfüllt diese Voraussetzung nicht, da sie nicht die Funktionalität des Kontos wiedergibt.
Daher wurde das Urteil des Kammergerichts aufgehoben, und die Beklagte wurde verpflichtet, den vollständigen Zugang zum Konto zu gewähren.
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