OLG Köln 1 U 74/17
Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung gerichtet auf Abschluss eines Erbvertrags
Die Klägerin und der Beklagte sind Geschwister, deren Eltern, Herr H und Frau C, einen Erbvertrag abgeschlossen hatten,
der nach dem Tod eines Elternteils den überlebenden Ehegatten als befreiten Vorerben und die drei gemeinsamen Kinder als Nacherben bestimmte.
1995 übertrug die Mutter, Frau C, Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu gleichen Teilen auf ihre Kinder,
mit der Auflage, dass die Tochter (Klägerin) sich erbvertraglich an die Bedingungen des ursprünglichen Erbvertrags von 1992 halten müsse,
um ihren Anteil am Erlös aus einer eventuellen Veräußerung des Grundbesitzes zu erhalten.
Das Landgericht Köln wies die Klage der Klägerin ab, die verlangte, dass der Beklagte eine Willenserklärung abgibt,
die zur Einhaltung des ursprünglichen Erbvertrags von 1992 führt und nach der die Klägerin ihren Anteil an den Verkaufserlösen erhalten sollte.
Das Gericht begründete dies damit, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass der Beklagte verpflichtet war, einen solchen Erbvertrag abzuschließen.
Das Oberlandesgericht Köln hob das Urteil des Landgerichts auf und entschied zugunsten der Klägerin.
Der Beklagte wurde verurteilt, eine Willenserklärung abzugeben, in der er den Abschluss eines Erbvertrages anbietet,
der den Vermächtnisnehmern, den Töchtern des Beklagten, jeweils ein Drittel des übertragenen Grundbesitzes zusichert.
Das OLG Köln entschied zugunsten der Klägerin, indem es den Beklagten verpflichtete, die erforderliche Willenserklärung
abzugeben und den Erbvertrag abzuschließen, sowie die Zahlung von 44.687,91 Euro an die Klägerin zu leisten.
Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen, und das Urteil des Landgerichts aufgehoben.
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