Verpflichtung zur Entfernung von Zweigen und Ästen von Laubbäumen

Januar 7, 2026

Verpflichtung zur Entfernung von Zweigen und Ästen von Laubbäumen

OLG Celle, Urteil vom 21.10.2004 – 4 U 78/04

Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 21.10.2004. In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob ein Grundstückseigentümer verlangen kann, dass überhängende Äste von Bäumen an einer öffentlichen Straße entfernt werden.


Worum ging es in dem Rechtsstreit?

Stellen Sie sich vor, Sie besitzen eine Wiese, die direkt an eine öffentliche Straße grenzt. An dieser Straße stehen Bäume, die der Gemeinde oder dem Landkreis gehören. Über die Jahre wachsen diese Bäume immer weiter, bis ihre Äste weit über die Grenze auf Ihr Grundstück ragen. Genau das ist in diesem Fall passiert.

Ein Landwirt klagte gegen den Träger der Straßenbaulast (den Beklagten). Die Äste der Straßenbäume ragten bis zu vier Meter weit auf sein Grundstück. Das Problem dabei war: Er konnte seine Wiese nicht mehr ordentlich mit seinen Landmaschinen bearbeiten. Die Maschinen stießen gegen die tief hängenden Äste. Der Landwirt wollte daher zwei Dinge erreichen:

  1. Eine offizielle Feststellung, dass der Beklagte die Äste abschneiden muss.
  2. Geld für die Kosten, die ihm entstehen würden, wenn er die Äste selbst abschneidet.

Das Urteil des OLG Celle

Das Gericht hat entschieden, dass der Landwirt zum Teil recht hat. Der Beklagte muss die Äste tatsächlich entfernen, soweit sie die Nutzung der Wiese stören. Allerdings bekommt der Landwirt vorab kein Geld für die Arbeiten.

Verpflichtung zur Entfernung von Zweigen und Ästen von Laubbäumen

Warum muss der Nachbar die Äste abschneiden?

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Hier gibt es zwei wichtige Paragrafen, die Sie kennen sollten:

  • § 1004 BGB (Beseitigungsanspruch): Wenn Ihr Eigentum beeinträchtigt wird, können Sie verlangen, dass die Störung beseitigt wird.
  • § 910 BGB (Selbsthilferecht): Unter bestimmten Bedingungen dürfen Sie überhängende Äste sogar selbst abschneiden, wenn der Nachbar es nach einer Frist nicht tut.

Das Besondere an diesem Urteil ist, dass das Gericht klarstellt: Sie haben die Wahl. Sie müssen die Äste nicht selbst abschneiden. Sie können stattdessen verlangen, dass der Eigentümer der Bäume dies erledigt. Beide Rechte stehen nebeneinander. Niemand kann Sie zwingen, selbst zur Säge zu greifen, nur weil das Gesetz Ihnen dieses Recht theoretisch gibt.


Gilt das auch für öffentliche Straßen?

Oft versuchen Behörden zu argumentieren, dass für Straßenbäume besondere Regeln gelten. Sie berufen sich dann auf das sogenannte Straßengesetz. Im vorliegenden Fall war das das Niedersächsische Landesstraßengesetz (NStrG).

Privatfecht schlägt öffentliches Recht

Der Beklagte meinte, er müsse die Äste nicht abschneiden, weil das Straßengesetz die Erhaltung der Pflanzen schützt. Das Gericht sah das anders. Es erklärte, dass das private Nachbarrecht des BGB (ein Bundesgesetz) hier Vorrang hat.

Ein Landesgesetz kann die Grundrechte eines Eigentümers nicht einfach aufheben. Das natürliche Wachstum von Bäumen ist keine „hoheitliche Maßnahme“, die man einfach so hinnehmen muss. Wenn die Äste die Bewirtschaftung Ihres Feldes oder Ihrer Wiese massiv behindern, ist das eine Störung Ihres Eigentums.

Die Grenze der Beeinträchtigung

Sie müssen jedoch beachten, dass nicht jeder kleine Zweig entfernt werden muss. Der Anspruch besteht nur dann, wenn die Nutzung Ihres Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird. Da der Landwirt hier mit großen Maschinen arbeiten muss, war die Beeinträchtigung durch die bis zu vier Meter weit ragenden Äste eindeutig gegeben.


Warum gab es kein Geld für den Kläger?

Obwohl der Landwirt recht bekam, was das Abschneiden der Äste betrifft, verlor er den Teil der Klage, in dem er Geld forderte.

Kein Vorschuss für Gartenarbeit

Der Landwirt hatte die Äste zum Zeitpunkt des Urteils noch gar nicht abgeschnitten. Er wollte das Geld quasi im Voraus haben, um die Arbeiten später zu bezahlen. Das Gesetz sieht einen solchen „Vorschuss“ aber nicht vor.

Wenn Sie die Äste selbst abschneiden wollen (Selbsthilfe), müssen Sie dies erst tun und können erst danach die entstandenen Kosten vom Nachbarn zurückfordern. Da der Landwirt noch nicht aktiv geworden war, hatte er auch noch keinen Anspruch auf eine Zahlung.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind, gibt Ihnen dieses Urteil Sicherheit. Hier sind die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:

  • Anspruch auf Handeln: Sie können vom Besitzer der Nachbarbäume (auch wenn es die Gemeinde ist) verlangen, dass störender Überhang entfernt wird.
  • Keine Zwangsselbsthilfe: Sie müssen die Arbeit nicht selbst erledigen. Der Nachbar ist in der Pflicht.
  • Beweise sichern: Es ist wichtig nachzuweisen, dass die Äste Sie wirklich behindern (z.B. durch Fotos oder Zeugen).
  • Vorsicht bei Kosten: Verlangen Sie kein Geld im Voraus. Wenn Sie den Nachbarn verklagen, fordern Sie die Beseitigung der Äste, nicht eine Entschädigung für zukünftige Kosten.

Zusammenfassung der Zuständigkeiten

Wer muss was tun?Rechtsgrundlage
Nachbar (Eigentümer des Baumes)Muss Äste abschneiden, wenn diese stören (§ 1004 BGB).
Sie (Betroffener Eigentümer)Können selbst schneiden (nach Fristsetzung) oder Klage auf Beseitigung erheben (§ 910 BGB).

Das Gericht hat im Fall des Landwirts entschieden, dass eine Grenze von vier Metern Höhe angemessen ist. Bis zu dieser Höhe müssen die Äste an der Grundstücksgrenze sauber abgeschnitten und vom Besitzer der Bäume entsorgt werden.

RA und Notar Krau

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