Verpflichtung zur Entfernung von Zweigen und Ästen von Laubbäumen
OLG Celle, Urteil vom 21.10.2004 – 4 U 78/04
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 21.10.2004. In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob ein Grundstückseigentümer verlangen kann, dass überhängende Äste von Bäumen an einer öffentlichen Straße entfernt werden.
Stellen Sie sich vor, Sie besitzen eine Wiese, die direkt an eine öffentliche Straße grenzt. An dieser Straße stehen Bäume, die der Gemeinde oder dem Landkreis gehören. Über die Jahre wachsen diese Bäume immer weiter, bis ihre Äste weit über die Grenze auf Ihr Grundstück ragen. Genau das ist in diesem Fall passiert.
Ein Landwirt klagte gegen den Träger der Straßenbaulast (den Beklagten). Die Äste der Straßenbäume ragten bis zu vier Meter weit auf sein Grundstück. Das Problem dabei war: Er konnte seine Wiese nicht mehr ordentlich mit seinen Landmaschinen bearbeiten. Die Maschinen stießen gegen die tief hängenden Äste. Der Landwirt wollte daher zwei Dinge erreichen:
Das Gericht hat entschieden, dass der Landwirt zum Teil recht hat. Der Beklagte muss die Äste tatsächlich entfernen, soweit sie die Nutzung der Wiese stören. Allerdings bekommt der Landwirt vorab kein Geld für die Arbeiten.
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Hier gibt es zwei wichtige Paragrafen, die Sie kennen sollten:
Das Besondere an diesem Urteil ist, dass das Gericht klarstellt: Sie haben die Wahl. Sie müssen die Äste nicht selbst abschneiden. Sie können stattdessen verlangen, dass der Eigentümer der Bäume dies erledigt. Beide Rechte stehen nebeneinander. Niemand kann Sie zwingen, selbst zur Säge zu greifen, nur weil das Gesetz Ihnen dieses Recht theoretisch gibt.
Oft versuchen Behörden zu argumentieren, dass für Straßenbäume besondere Regeln gelten. Sie berufen sich dann auf das sogenannte Straßengesetz. Im vorliegenden Fall war das das Niedersächsische Landesstraßengesetz (NStrG).
Der Beklagte meinte, er müsse die Äste nicht abschneiden, weil das Straßengesetz die Erhaltung der Pflanzen schützt. Das Gericht sah das anders. Es erklärte, dass das private Nachbarrecht des BGB (ein Bundesgesetz) hier Vorrang hat.
Ein Landesgesetz kann die Grundrechte eines Eigentümers nicht einfach aufheben. Das natürliche Wachstum von Bäumen ist keine „hoheitliche Maßnahme“, die man einfach so hinnehmen muss. Wenn die Äste die Bewirtschaftung Ihres Feldes oder Ihrer Wiese massiv behindern, ist das eine Störung Ihres Eigentums.
Sie müssen jedoch beachten, dass nicht jeder kleine Zweig entfernt werden muss. Der Anspruch besteht nur dann, wenn die Nutzung Ihres Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird. Da der Landwirt hier mit großen Maschinen arbeiten muss, war die Beeinträchtigung durch die bis zu vier Meter weit ragenden Äste eindeutig gegeben.
Obwohl der Landwirt recht bekam, was das Abschneiden der Äste betrifft, verlor er den Teil der Klage, in dem er Geld forderte.
Der Landwirt hatte die Äste zum Zeitpunkt des Urteils noch gar nicht abgeschnitten. Er wollte das Geld quasi im Voraus haben, um die Arbeiten später zu bezahlen. Das Gesetz sieht einen solchen „Vorschuss“ aber nicht vor.
Wenn Sie die Äste selbst abschneiden wollen (Selbsthilfe), müssen Sie dies erst tun und können erst danach die entstandenen Kosten vom Nachbarn zurückfordern. Da der Landwirt noch nicht aktiv geworden war, hatte er auch noch keinen Anspruch auf eine Zahlung.
Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind, gibt Ihnen dieses Urteil Sicherheit. Hier sind die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:
| Wer muss was tun? | Rechtsgrundlage |
| Nachbar (Eigentümer des Baumes) | Muss Äste abschneiden, wenn diese stören (§ 1004 BGB). |
| Sie (Betroffener Eigentümer) | Können selbst schneiden (nach Fristsetzung) oder Klage auf Beseitigung erheben (§ 910 BGB). |
Das Gericht hat im Fall des Landwirts entschieden, dass eine Grenze von vier Metern Höhe angemessen ist. Bis zu dieser Höhe müssen die Äste an der Grundstücksgrenze sauber abgeschnitten und vom Besitzer der Bäume entsorgt werden.
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