Verpflichtung zur Weitergabe der Erbschaft als Nachlassverbindlichkeit

Mai 13, 2025

Verpflichtung zur Weitergabe der Erbschaft als Nachlassverbindlichkeit

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

heute möchten wir Ihnen ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juli 2019 näherbringen.

Es geht um die Frage, ob die Verpflichtung, eine Erbschaft an eine andere Person weiterzugeben, die Erbschaftsteuer mindern kann.

Dieses Thema mag auf den ersten Blick kompliziert erscheinen, doch wir von RA und Notar Krau möchten es Ihnen verständlich erklären.

Der Fall: Ein Pfarrer erbt und möchte weitergeben

In dem besagten Fall ging es um einen Pfarrer, der durch ein Testament zum Erben eingesetzt wurde.

Eine weitere im Testament genannte Person schlug das Erbe aus, sodass der Pfarrer Alleinerbe wurde.

Nun kommt eine Besonderheit hinzu:

Der Pfarrer zeigte seinem Landeskirchenamt an, dass er das Erbe zwar annimmt, es aber vollständig seiner Kirchengemeinde zukommen lassen möchte.

Das Landeskirchenamt genehmigte dies.

Später übertrug der Pfarrer das Erbe tatsächlich an die Kirchengemeinde und dies wurde notariell als Schenkung festgehalten.

Die Kirchengemeinde übernahm sogar die eventuell anfallende Erbschaftsteuer für den Pfarrer. Das Finanzamt setzte daraufhin Erbschaftsteuer für den Pfarrer fest.

Dieser war der Ansicht, dass er durch die Weitergabe des Erbes nicht wirklich „reicher“ geworden sei und klagte.

Die Entscheidung des Gerichts: Warum die Weitergabepflicht die Steuer nicht mindert

Das Gericht wies die Klage des Pfarrers ab.

Es stellte klar, dass der Pfarrer durch das Testament zunächst einmal der rechtmäßige Erbe geworden ist.

Die spätere Weitergabe des Erbes an die Kirchengemeinde ändert daran nichts.

Verpflichtung zur Weitergabe der Erbschaft als Nachlassverbindlichkeit

Der entscheidende Punkt ist:

Die Verpflichtung zur Weitergabe des Erbes entstand nicht durch das Testament des Verstorbenen.

Es war vielmehr eine Verpflichtung, die sich aus dem Dienstverhältnis des Pfarrers zu seiner Kirche ergab.

Solche Verpflichtungen, die ausschließlich in der Person des Erben begründet sind, können die Erbschaftsteuer nicht mindern.

Das Gericht erklärte, dass die Erbschaftsteuer auf die „Bereicherung“ des Erben erhoben wird.

Da der Pfarrer das Erbe zunächst erhalten hat, war er in diesem Moment auch bereichert.

Seine persönliche Entscheidung und Verpflichtung, dieses Erbe weiterzugeben, ist steuerlich nicht relevant.

Was bedeutet das für Sie?

Dieses Urteil zeigt, dass es bei der Erbschaftsteuer immer auf den direkten Erwerb durch den Erben ankommt.

Wenn Sie als Erbe eine Verpflichtung haben, das Erbe aus persönlichen Gründen weiterzugeben, mindert dies in der Regel nicht Ihre Erbschaftsteuer.

Solche Weitergaben werden steuerlich als separate Schenkungen behandelt.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen diesen komplexen Sachverhalt verständlich machen.

Wenn Sie Fragen rund um das Thema Erbschaft oder Schenkung haben, stehen wir Ihnen bei RA und Notar Krau gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Team von RA und Notar Krau

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