Verringerung Arbeitszeit während Elternzeit
BAG 9 AZR 82/07
Urteil vom 05.06.2007 –
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 05.06.2007 (9 AZR 82/07) befasst sich mit der Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit.
Die Klägerin, eine seit 2001 bei der Beklagten beschäftigte Marketingkoordinatorin, hatte im Sommer 2004 ihre
Schwangerschaft und im August 2004 ihre Absicht mitgeteilt, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten.
Trotz mehrfacher Anfragen der Beklagten konnte sie den genauen Beginn und Umfang der Teilzeitbeschäftigung zunächst nicht benennen.
Im Oktober 2004 stellte die Beklagte eine Vollzeitkraft als Ersatz ein.
Im Januar 2005 nahm die Klägerin offiziell Elternzeit in Anspruch, und das Kind wurde im Februar 2005 geboren.
Im Januar 2006 stellte sie erneut einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, den die Beklagte aufgrund betrieblicher Gründe ablehnte,
insbesondere weil die neu eingestellte Ersatzkraft nicht bereit war, ihre Arbeitszeit zu reduzieren.
Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.
Es stellte fest, dass der Antrag auf Arbeitszeitverringerung frühestens mit der Inanspruchnahme der Elternzeit gestellt werden kann
und dass der Arbeitgeber seine Ablehnung innerhalb der gesetzlichen Frist und mit ausreichender Begründung schriftlich mitteilen muss.
Die Revision wurde zugelassen, weil die Ablehnungsgründe der Beklagten nicht hinreichend dargelegt waren und weitere
Tatsachen zur Begründung eines dringenden betrieblichen Ablehnungsgrundes erforderlich sind.
Das Gericht betonte, dass auch aufgehobene Gesetze in Altfällen noch Anwendung finden können.
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