Verringerung und Verteilung Arbeitszeit in Elternzeit

April 9, 2021

Verringerung und Verteilung Arbeitszeit in Elternzeit

BAG 9 AZR 461/11

Urteil vom 19.02.2013

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stärkt mit diesem Urteil die Rechte von Arbeitnehmern in Elternzeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und zu verteilen.

Es stellt klar, dass einvernehmliche Vereinbarungen zur Arbeitszeitverringerung während der Elternzeit nicht auf den gesetzlichen Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit angerechnet werden.

Sachverhalt:

Die Klägerin, eine Personalreferentin, hatte nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit in Anspruch genommen und mit ihrem Arbeitgeber eine Verringerung ihrer Arbeitszeit vereinbart.

Verringerung und Verteilung Arbeitszeit in Elternzeit

Nach einer erneuten Elternzeit beantragte sie eine weitere Verringerung und Verteilung ihrer Arbeitszeit, die der Arbeitgeber ablehnte.

Rechtliche Würdigung:

Das BAG entschied zugunsten der Klägerin.

Es unterschied zwischen dem Konsensverfahren nach § 15 Abs. 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG),

bei dem sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich auf eine Arbeitszeitverringerung einigen,

und dem Anspruchsverfahren nach § 15 Abs. 6 BEEG,

das dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit einräumt.

Wesentliche Punkte des Urteils:

Einvernehmliche Regelungen im Konsensverfahren werden nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung angerechnet.

  • Das BAG betont, dass der gesetzliche Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit unabhängig von etwaigen vorherigen einvernehmlichen Vereinbarungen besteht.
  • Dies dient dem Schutz von Arbeitnehmern in Elternzeit und ermöglicht ihnen eine flexible Anpassung ihrer Arbeitszeit an veränderte Bedürfnisse.
  1. Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit umfasst auch die Verteilung der Arbeitszeit.
    • Das BAG stellt klar, dass Arbeitnehmer nicht nur die Verringerung der Arbeitszeit, sondern auch deren konkrete Verteilung beanspruchen können.
    • Dies stärkt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, da Eltern die Arbeitszeit so an die Betreuung des Kindes anpassen können.
  2. Der Arbeitgeber kann die Verteilung der Arbeitszeit nicht nach billigem Ermessen bestimmen.
    • Das BAG widerspricht der Auffassung, dass der Arbeitgeber die Verteilung der Arbeitszeit nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) bestimmen kann.
    • Stattdessen hat er den vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilungswünschen zu entsprechen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern in Elternzeit und trägt zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei.

Es bietet Eltern mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit und ermöglicht ihnen eine bessere Anpassung an die Bedürfnisse ihrer Familie.

Gleichzeitig wahrt es die Interessen des Arbeitgebers, indem es die Anzahl der möglichen Arbeitszeitverringerungen begrenzt und dringende betriebliche Gründe als Ablehnungsgrund zulässt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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