Versäumnis Notar als höhere Gewalt

Dezember 21, 2024
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Versäumnis Notar als höhere Gewalt

OLG Saarbrücken 5 W 46/24

Beschluss vom 21.08.2024

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte seine Ehefrau als befreite Vorerbin und seine Kinder als Nacherben eingesetzt.

Nach dem Tod der Ehefrau schlugen die Kinder die Nacherbschaft aus.

Die Ausschlagung ging jedoch erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist beim Nachlassgericht ein.

Das Amtsgericht wies daraufhin den Antrag der Tochter der Vorerbin auf Erteilung eines Erbscheins zurück.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Versäumnis Notar als höhere Gewalt

Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und erteilte den Erbschein.

Die Ausschlagung der Nacherbschaft war wirksam, obwohl sie erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist beim Nachlassgericht einging.

Der Fristablauf war aufgrund höherer Gewalt gehemmt.

Begründung:

  • Hemmung der Ausschlagungsfrist: Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft kann gemäß Paragraf 1944 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Paragraf 206 BGB aufgrund höherer Gewalt gehemmt sein. Höhere Gewalt liegt vor, wenn die Verhinderung auf Ereignissen beruht, die durch äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnten.
  • Höhere Gewalt durch Verschulden des Notars: Im vorliegenden Fall hatte der Notar die Aufgabe übernommen, die Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht einzureichen. Er hat diese Aufgabe jedoch schuldhaft nicht rechtzeitig erfüllt. Die Erklärung ging erst am letzten Tag der Frist beim Nachlassgericht ein. Dies stellt höhere Gewalt dar, da die Erben auf die sorgfältige und gewissenhafte Erfüllung der Amtspflicht durch den Notar vertrauen durften.
  • Rechtsfolge der wirksamen Ausschlagung: Da die Ausschlagung der Nacherbschaft wirksam war, fiel die Erbschaft gemäß Paragraf 2142 Abs. 2 BGB an die Vorerbin zurück. Diese wurde rückwirkend zur Vollerbin. Da die Vorerbin verstorben war, ging die Erbschaft auf ihre Tochter über.

Versäumnis Notar als höhere Gewalt

Fazit:

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken verdeutlicht, dass der Lauf der Ausschlagungsfrist auch durch ein Verschulden des Notars gehemmt sein kann.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Notar die Aufgabe übernommen hat, die Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht einzureichen.

RA und Notar Krau

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