Versäumnisurteil oder Entscheidung nach Aktenlage
Im Zivilprozess kann es vorkommen, dass eine Partei – meist der Beklagte – nicht zum Gerichtstermin erscheint oder im Termin einfach nichts sagt. In der Fachsprache nennt man das Säumnis. Wenn der Gegner „säumig“ ist, steht der Kläger nicht mit leeren Händen da. Er hat verschiedene Möglichkeiten, wie er das Verfahren trotzdem gewinnen oder zumindest vorantreiben kann.
Die zwei wichtigsten Wege sind das sogenannte Versäumnisurteil und die Entscheidung nach Aktenlage. Beide Wege haben unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen. Für einen Kläger ist es wichtig zu wissen, welcher Weg in seiner Situation der bessere ist.
Das Versäumnisurteil ist der Klassiker im deutschen Recht. Es hilft dem Kläger, schnell zu einem Titel zu kommen, mit dem er später die Zwangsvollstreckung betreiben kann.
Damit das Gericht ein solches Urteil erlässt, müssen bestimmte Dinge erfüllt sein:
Das Besondere am Versäumnisurteil ist die sogenannte Geständnisfiktion. Das bedeutet: Das Gericht tut so, als hätte der Beklagte alles zugegeben, was der Kläger behauptet hat. Frühere Widersprüche des Beklagten spielen in diesem Moment keine Rolle mehr. Das Gericht prüft nicht, ob die Behauptungen wahr sind, sondern nimmt sie einfach als wahr an.
Ein Versäumnisurteil wird oft sofort im Termin verkündet. Der Kläger kann daraus sofort die Zwangsvollstreckung starten, ohne dass er eine Sicherheit (Geld hinterlegen) leisten muss.
Der Beklagte hat jedoch eine Rettungsmöglichkeit: Er kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Wenn er das tut, wird der Prozess einfach dort fortgesetzt, wo er vor dem Versäumnis aufgehört hat. Der Einspruch muss nicht einmal begründet werden.
Manchmal möchte der Kläger kein Versäumnisurteil, sondern eine Entscheidung, die auf dem gesamten bisherigen Inhalt der Akten basiert. Das nennt man Entscheidung nach Aktenlage.
Dieser Weg ist an strengere Bedingungen geknüpft:
Anders als beim Versäumnisurteil gibt es hier keine Geständnisfiktion. Das Gericht berücksichtigt alles, was der Beklagte früher schon einmal geschrieben oder gesagt hat. Wenn der Fall noch unklar ist, erlässt das Gericht kein Urteil, sondern zum Beispiel einen Beweisbeschluss. Dann müssen Zeugen gehört oder Gutachten erstellt werden, obwohl der Gegner gerade fehlt.
Eine Entscheidung nach Aktenlage wird nicht sofort verkündet. Es gibt eine Wartefrist von mindestens zwei Wochen. In dieser Zeit kann der säumige Gegner sein Fehlen noch entschuldigen. Wenn ihm das gelingt, gibt es einen neuen Termin und es ergeht erst einmal gar keine Entscheidung.
| Merkmal | Versäumnisurteil | Entscheidung nach Aktenlage |
| Tempo | Sehr schnell (oft sofort) | Langsamer (mindestens 2 Wochen) |
| Inhalt | Nur die Geschichte des Klägers zählt | Die ganze Akte (beide Seiten) zählt |
| Gegenwehr | Einfacher Einspruch ohne Begründung | Berufung mit strenger Begründung |
| Kosten | Anwalt bekommt oft weniger Geld | Anwalt bekommt volle Gebühr |
Die Wahl zwischen den beiden Wegen hängt von den Zielen des Klägers ab.
Wenn es sehr eilig ist, ist das Versäumnisurteil fast immer die erste Wahl. Man bekommt schnell ein Urteil und kann zum Beispiel sofort das Konto des Gegners pfänden lassen. Auch wenn die Beweislage schwierig ist, hilft das Versäumnisurteil, weil durch die Geständnisfiktion keine Beweise (wie Zeugen) mehr nötig sind.
Dieser Weg ist klug, wenn man verhindern will, dass der Gegner später im Einspruch neue Argumente bringt. Wer gegen ein Urteil nach Aktenlage vorgehen will, muss in die Berufung gehen. Eine Berufung ist viel schwieriger als ein Einspruch. Man braucht eine sehr gute Begründung und darf meistens keine neuen Tatsachen mehr vorbringen, die man vorher vergessen hat. Man „nagelt“ den Gegner also auf dem fest, was bisher in der Akte steht.
In den meisten Fällen beantragen Anwälte ein Versäumnisurteil, weil es der schnellste und einfachste Weg ist. Die Entscheidung nach Aktenlage ist ein Spezialwerkzeug. Sie ist vor allem dann nützlich, wenn man den Prozess endgültig abschließen möchte und der Gegner keine Chance bekommen soll, das Verfahren durch einen einfachen Einspruch unnötig in die Länge zu ziehen.
Es ist sogar möglich, beide Anträge zu kombinieren. Man kann zuerst die Entscheidung nach Aktenlage beantragen und für den Fall, dass das Gericht dies ablehnt, hilfsweise ein Versäumnisurteil fordern. So geht man auf Nummer sicher, dass man am Ende des Tages nicht ohne Ergebnis aus dem Gerichtssaal geht.