Versäumung Ausschlagungsfrist – Anfechtung Annahme Erbschaft aufgrund Irrtums
OLG Thüringen Beschluss vom 09.05.2011 – 6 W 51/11
In dem Fall „6 W 51/11“ geht es um die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft aufgrund eines Irrtums.
Der Erblasser verstarb am 5. August 1991 ohne ein Testament.
Seine Ehefrau, die am 4. Februar 2009 verstarb, hinterließ keine Kinder, und die Eltern des Erblassers waren bereits verstorben.
Der Beteiligte zu 1), der Bruder des Erblassers, wurde erst am 31. August 2010 durch das Nachlassgericht darüber informiert, dass er zu den gesetzlichen Erben gehört.
In einem Schreiben vom 10. September 2010 erklärte er, dass er keinen Anspruch auf das Erbe seines Bruders habe,
da er bereits beim Tod seiner Eltern zugunsten seines Bruders auf seinen Erbteil verzichtet habe.
Das Nachlassgericht wies den Beteiligten zu 1) am 15. September 2010 erneut darauf hin, dass er gesetzlicher Erbe sei, da keine wirksame Ausschlagung oder ein Erbverzicht vorliegt.
Am 3. November 2010 beantragte der Freistaat Thüringen die Erteilung eines Erbscheins, der den Beteiligten zu 1) und die verstorbene Ehefrau des Erblassers als Erben ausweist.
Der Beteiligte zu 1) erhielt eine Kopie dieses Antrags am 17. November 2010.
In einer notariellen Urkunde vom 25. November 2010 erklärte der Beteiligte zu 1) die Anfechtung der Erbschaft und schlug diese aus,
da er zuvor davon ausging, dass er mit dem Nachlass seines Bruders nichts zu tun habe.
Er erhielt erst durch den Erbscheinsantrag Kenntnis darüber, dass er gesetzlicher Erbe geblieben war.
Das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt entschied am 28. Dezember 2010, dass der Beteiligte zu 1) die Erbschaft weder fristgemäß ausgeschlagen noch die Annahme fristgemäß angefochten habe.
Die Frist zur Anfechtung sei mit dem Schreiben vom 15. September 2010 begonnen und daher bei der Erklärung am 2. Dezember 2010 bereits abgelaufen gewesen.
Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 1) am 14. Januar 2011 Beschwerde ein, da er das Schreiben vom 15. September 2010 nicht erhalten habe.
Dies versicherte er eidesstattlich.
Das Nachlassgericht wies die Beschwerde ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht vor.
Das Oberlandesgericht entschied zugunsten des Beteiligten zu 1) und änderte den Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts ab.
Es wurde festgestellt, dass die Versäumung der Ausschlagungsfrist nach Paragraf 1956 BGB angefochten und somit die Erbenstellung des Beteiligten zu 1) rückwirkend beseitigt wurde.
Der Beteiligte zu 1) habe die Fristversäumung wirksam angefochten, da er irrtümlich davon ausging, bereits jegliche Rechte am Nachlass seines Bruders verloren zu haben.
Die Anfechtung sei innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt, da der Beteiligte zu 1) erst durch den Erbscheinsantrag der Landesfinanzdirektion Erfurt Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangte.
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