BAG 2 AZR 472/08

April 7, 2021

BAG 2 AZR 472/08

Urteil vom 11.12.2008

Versäumung der gesetzlichen Klagefrist

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 11.12.2008, dass das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten

an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG bei einer Kündigungsschutzklage dem klagenden Arbeitnehmer gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird.

Der Fall betraf eine Arbeitnehmerin, die nach einer Kündigung durch ihren Arbeitgeber einen Anwalt mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage beauftragt hatte.

Der Anwalt versäumte jedoch die rechtzeitige Einreichung der Klage.

Daraufhin stellte die Klägerin einen neuen Anwalt ein, der die nachträgliche Zulassung der Klage beantragte.

BAG 2 AZR 472/08

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen den Antrag ab.

Das BAG bestätigte diese Entscheidungen und wies die Revision der Klägerin zurück.

Es argumentierte, dass das Verschulden des Anwalts der Klägerin zuzurechnen sei, da § 85 Abs. 2 ZPO auch für die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gelte.

Diese Regelung zielt darauf ab, das Risiko von Verfahrensfehlern, die durch Bevollmächtigte verursacht werden, auf die Parteien selbst zu übertragen, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Die Klägerin konnte daher nicht erfolgreich argumentieren, dass das Versäumnis allein dem Anwalt anzulasten sei.

Allgemein:

Die Versäumung der gesetzlichen Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG hat schwerwiegende Folgen. Grundsätzlich gilt:

Wird die Klage nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben, ist die Kündigung als von Anfang an wirksam anzusehen.

Was bedeutet das konkret?

  • Der Arbeitnehmer verliert seinen Arbeitsplatz und kann sich gegen die Kündigung nicht mehr wehren.
  • Auch wenn die Kündigung eigentlich unwirksam wäre (z.B. wegen fehlenden Betriebsratsanhörung oder mangelnder Sozialauswahl), kann dies nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, in Ausnahmefällen kann die Klage nachträglich zugelassen werden (§ 5 KSchG).

Dies ist aber nur möglich, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten.

Beispiele für solche Gründe:

  • Schwere Erkrankung: Der Arbeitnehmer war aufgrund einer schweren Erkrankung nicht in der Lage, die Klage zu erheben oder einen Anwalt zu beauftragen.
  • Unverschuldete Unkenntnis von der Kündigung: Die Kündigung ist dem Arbeitnehmer nicht zugegangen, obwohl der Arbeitgeber sie ordnungsgemäß versandt hat.
  • Falsche Rechtsberatung: Ein Anwalt hat den Arbeitnehmer falsch beraten und ihm versichert, dass die Klagefrist noch nicht abgelaufen sei.

Wichtig:

  • Der Arbeitnehmer muss die Gründe für die Versäumung der Frist glaubhaft machen.
  • Er muss die Klage unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses erheben.
  • Die nachträgliche Zulassung der Klage ist ein Ausnahmefall und wird von den Gerichten streng geprüft.

Was kann man tun, wenn man die Frist versäumt hat?

  • Sofort einen Anwalt kontaktieren: Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann prüfen, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Klagezulassung vorliegen.
  • Alle relevanten Unterlagen sammeln: Dazu gehören die Kündigung, Arbeitsvertrag, Krankmeldungen etc.
  • Den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage beim Arbeitsgericht stellen.

Fazit:

Die Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist ist essentiell für den Erfolg einer Kündigungsschutzklage.

Bei Versäumnis droht der Verlust des Arbeitsplatzes. Nur in Ausnahmefällen kann die Klage nachträglich zugelassen werden.

RA und Notar Krau

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