BAG 2 AZR 472/08
Urteil vom 11.12.2008
Versäumung der gesetzlichen Klagefrist
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 11.12.2008, dass das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten
an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG bei einer Kündigungsschutzklage dem klagenden Arbeitnehmer gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird.
Der Fall betraf eine Arbeitnehmerin, die nach einer Kündigung durch ihren Arbeitgeber einen Anwalt mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage beauftragt hatte.
Der Anwalt versäumte jedoch die rechtzeitige Einreichung der Klage.
Daraufhin stellte die Klägerin einen neuen Anwalt ein, der die nachträgliche Zulassung der Klage beantragte.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen den Antrag ab.
Das BAG bestätigte diese Entscheidungen und wies die Revision der Klägerin zurück.
Es argumentierte, dass das Verschulden des Anwalts der Klägerin zuzurechnen sei, da § 85 Abs. 2 ZPO auch für die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gelte.
Diese Regelung zielt darauf ab, das Risiko von Verfahrensfehlern, die durch Bevollmächtigte verursacht werden, auf die Parteien selbst zu übertragen, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Die Klägerin konnte daher nicht erfolgreich argumentieren, dass das Versäumnis allein dem Anwalt anzulasten sei.
Die Versäumung der gesetzlichen Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG hat schwerwiegende Folgen. Grundsätzlich gilt:
Wird die Klage nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben, ist die Kündigung als von Anfang an wirksam anzusehen.
Was bedeutet das konkret?
Gibt es Ausnahmen?
Ja, in Ausnahmefällen kann die Klage nachträglich zugelassen werden (§ 5 KSchG).
Dies ist aber nur möglich, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten.
Beispiele für solche Gründe:
Wichtig:
Was kann man tun, wenn man die Frist versäumt hat?
Fazit:
Die Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist ist essentiell für den Erfolg einer Kündigungsschutzklage.
Bei Versäumnis droht der Verlust des Arbeitsplatzes. Nur in Ausnahmefällen kann die Klage nachträglich zugelassen werden.
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