
Versäumung der Widerspruchsfrist gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid
RA und Notar Krau
Dieses Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 26. Mai 2025 (Aktenzeichen: 6 LB 10/24) behandelt einen Fall zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen und insbesondere zur Frage, ob ein Einspruch gegen Beitragsbescheide zu spät eingereicht wurde.
Worum es in dem Fall ging
Ein Bürger, der seit 2013 in einer bestimmten Adresse gemeldet ist, sollte Rundfunkbeiträge zahlen. Die Beitragsstelle schickte ihm mehrere Bescheide über offene Beiträge für die Jahre 2013 bis 2015, sowie weitere für 2016/2017. Diese Bescheide wurden im Juni, Juli und Oktober 2015 sowie im März 2017 per Post verschickt.
Der Bürger behauptete jedoch, die Bescheide aus dem Jahr 2015 nie erhalten zu haben. Erst als er im Januar 2017 eine Ankündigung zur Zwangsvollstreckung von seiner Stadt erhielt, wurde er aktiv. Im Juli 2017 bat er die Beitragsstelle um Kopien der ursprünglichen Bescheide, die ihm dann im August 2017 zugesandt wurden.
Daraufhin legte der Bürger im März 2017 Widerspruch gegen den Bescheid vom März 2017 ein und im September 2017, also lange nach den ursprünglichen Bescheiddaten, vorsorglich auch Widerspruch gegen die Bescheide aus dem Jahr 2015. Er begründete dies damit, dass er die ursprünglichen Bescheide nie erhalten habe.
Entscheidung der Beitragsstelle und des Verwaltungsgerichts
Die Beitragsstelle wies die Widersprüche zurück. Die Widersprüche gegen die Bescheide von 2015 seien zu spät eingereicht worden und damit unzulässig. Der Widerspruch gegen den Bescheid von 2017 sei zwar fristgerecht, aber inhaltlich unbegründet.
Der Bürger zog daraufhin vor das Verwaltungsgericht. Dieses Gericht entschied teilweise zu seinen Gunsten. Es hob die Beitragsfestsetzung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2013 auf. Das Gericht ging davon aus, dass der Bescheid von 2015 dem Bürger tatsächlich erst 2017 bekannt gegeben wurde und die Forderung für 2013 daher verjährt war. Es sah die Klage auch als zulässig an, da sich die Beitragsstelle im Laufe des Verfahrens nicht ausreichend auf die Verspätung des Widerspruchs berufen hatte.
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (Berufung)
Die Beitragsstelle legte Berufung gegen dieses Urteil ein, und das Oberverwaltungsgericht hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in diesem Punkt auf. Das bedeutet, das Oberverwaltungsgericht gab der Beitragsstelle Recht und entschied, dass der Bürger die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar bis Dezember 2013 doch zahlen muss.
Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
Fazit des Urteils
Aufgrund dieser Gründe kam das Oberverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der Bescheid vom 1. Juni 2015 als am 8. Juni 2015 zugestellt galt. Da der Widerspruch erst im September 2017 eingelegt wurde, war er zu spät. Die Klage des Bürgers gegen diesen Bescheid war daher unzulässig. Wenn eine Klage unzulässig ist, kommt es auf die inhaltliche Begründetheit – wie die Frage der Verjährung – gar nicht mehr an.
Das Urteil bedeutet, dass der Bürger die Rundfunkbeiträge für den genannten Zeitraum zahlen muss und in diesem Rechtsstreit die Kosten des gesamten Verfahrens trägt.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen