Versäumung der Widerspruchsfrist gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid
RA und Notar Krau
Dieses Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 26. Mai 2025 (Aktenzeichen: 6 LB 10/24) behandelt einen Fall zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen und insbesondere zur Frage, ob ein Einspruch gegen Beitragsbescheide zu spät eingereicht wurde.
Worum es in dem Fall ging
Ein Bürger, der seit 2013 in einer bestimmten Adresse gemeldet ist, sollte Rundfunkbeiträge zahlen. Die Beitragsstelle schickte ihm mehrere Bescheide über offene Beiträge für die Jahre 2013 bis 2015, sowie weitere für 2016/2017. Diese Bescheide wurden im Juni, Juli und Oktober 2015 sowie im März 2017 per Post verschickt.
Der Bürger behauptete jedoch, die Bescheide aus dem Jahr 2015 nie erhalten zu haben. Erst als er im Januar 2017 eine Ankündigung zur Zwangsvollstreckung von seiner Stadt erhielt, wurde er aktiv. Im Juli 2017 bat er die Beitragsstelle um Kopien der ursprünglichen Bescheide, die ihm dann im August 2017 zugesandt wurden.
Daraufhin legte der Bürger im März 2017 Widerspruch gegen den Bescheid vom März 2017 ein und im September 2017, also lange nach den ursprünglichen Bescheiddaten, vorsorglich auch Widerspruch gegen die Bescheide aus dem Jahr 2015. Er begründete dies damit, dass er die ursprünglichen Bescheide nie erhalten habe.
Entscheidung der Beitragsstelle und des Verwaltungsgerichts
Die Beitragsstelle wies die Widersprüche zurück. Die Widersprüche gegen die Bescheide von 2015 seien zu spät eingereicht worden und damit unzulässig. Der Widerspruch gegen den Bescheid von 2017 sei zwar fristgerecht, aber inhaltlich unbegründet.
Der Bürger zog daraufhin vor das Verwaltungsgericht. Dieses Gericht entschied teilweise zu seinen Gunsten. Es hob die Beitragsfestsetzung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2013 auf. Das Gericht ging davon aus, dass der Bescheid von 2015 dem Bürger tatsächlich erst 2017 bekannt gegeben wurde und die Forderung für 2013 daher verjährt war. Es sah die Klage auch als zulässig an, da sich die Beitragsstelle im Laufe des Verfahrens nicht ausreichend auf die Verspätung des Widerspruchs berufen hatte.
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (Berufung)
Die Beitragsstelle legte Berufung gegen dieses Urteil ein, und das Oberverwaltungsgericht hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in diesem Punkt auf. Das bedeutet, das Oberverwaltungsgericht gab der Beitragsstelle Recht und entschied, dass der Bürger die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar bis Dezember 2013 doch zahlen muss.
Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
Fazit des Urteils
Aufgrund dieser Gründe kam das Oberverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der Bescheid vom 1. Juni 2015 als am 8. Juni 2015 zugestellt galt. Da der Widerspruch erst im September 2017 eingelegt wurde, war er zu spät. Die Klage des Bürgers gegen diesen Bescheid war daher unzulässig. Wenn eine Klage unzulässig ist, kommt es auf die inhaltliche Begründetheit – wie die Frage der Verjährung – gar nicht mehr an.
Das Urteil bedeutet, dass der Bürger die Rundfunkbeiträge für den genannten Zeitraum zahlen muss und in diesem Rechtsstreit die Kosten des gesamten Verfahrens trägt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.