Verschaffungsvermächtnis bei Erbschaftsteuer
gemeiner Wert oder Steuerwert Grundstück
FG Köln 9 K 7416/01
Sachverhalt:
Ein Erblasser hatte in seinem Testament seinem Neffen ein Barvermächtnis in Höhe von 50.000 DM ausgesetzt.
Kurz vor seinem Tod verfügte er mündlich, dass seine Schwester als Erbin dem Neffen stattdessen eine Eigentumswohnung im Wert von ca. 250.000 DM kaufen solle.
Die Erbin kam dieser Bitte nach.
Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer für den Neffen zunächst nur auf das Barvermächtnis fest, änderte den Bescheid aber später und erhöhte die Erbschaftsteuer,
indem es den Kaufpreis der Wohnung als Verschaffungsvermächtnis mit dem gemeinen Wert ansetzte.
Der Neffe klagte gegen den Änderungsbescheid und machte geltend, dass der Steuerwert der Wohnung anzusetzen sei.
Entscheidung des Gerichts:
Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab.
Das Finanzamt hatte den gemeinen Wert der Wohnung zu Recht angesetzt.
Begründung:
Revision:
Das Gericht ließ die Revision zu, da die Frage der Bewertung von Gattungsverschaffungsvermächtnissen grundsätzliche Bedeutung hatte.
Fazit:
Das Urteil des FG Köln verdeutlicht die erbschaftsteuerrechtliche Behandlung von Verschaffungsvermächtnissen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.