verschiedene Testamente Erbvertrag Testierfreiheit eingeschränkt

November 11, 2024

verschiedene Testamente Erbvertrag Testierfreiheit eingeschränkt

OLG Düsseldorf I-3 Wx 17/17

RA und Notar Krau

Kernthema:

Das Verfahren dreht sich um die Frage, welches Testament die Erbfolge nach der verstorbenen Erblasserin bestimmt

und ob die Erblasserin durch einen Ehe- und Erbvertrag in ihrer Testierfreiheit eingeschränkt war.

Sachverhalt:

Die Erblasserin verstarb kinderlos. Ihr Neffe (Beteiligter zu 3) macht geltend, Alleinerbe zu sein. Er stützt sich auf ein notarielles Testament aus dem Jahr 2006.

Die Nichte und der Neffe der Erblasserin (Beteiligte zu 1 und 2) beantragen einen Erbschein, der sie und den Beteiligten zu 3 als Miterben zu je 1/3 ausweist.

Sie berufen sich auf ein notarielles Testament der Erblasserin aus dem Jahr 2012.

Der Beteiligte zu 3 argumentiert, dass die Erblasserin durch einen Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahr 1966 in ihrer Testierfreiheit eingeschränkt gewesen sei.

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In diesem Vertrag war geregelt, dass die Erblasserin hinsichtlich des landwirtschaftlichen Hofes, der zum Nachlass gehört, nur Vorerbin sein sollte.

Der Beteiligte zu 3 ist der Neffe des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin.

Verfahrensgang:

  • Nachlassgericht: Stellte die Tatsachen fest, die zur Erteilung des von den Beteiligten zu 1 und 2 beantragten Erbscheins erforderlich sind. Wies den Antrag des Beteiligten zu 3 zurück.
  • Beschwerde des Beteiligten zu 3 beim OLG.

Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Das OLG wies die Beschwerde zurück.

Begründung:

  1. Wirksamkeit des Testaments von 2012:

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, dass die Erbfolge nach dem Testament von 2012 zu bestimmen ist.

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  • Testierfähigkeit: Das Nachlassgericht hatte die Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments von 2012 festgestellt. Diese Feststellung wurde vom Beteiligten zu 3 nicht angegriffen.
  • Eingeschränkte Testierfreiheit: Der Beteiligte zu 3 konnte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Erblasserin durch den Ehe- und Erbvertrag von 1966 in ihrer Testierfreiheit eingeschränkt gewesen sei. Ein etwaiges Versprechen der Erblasserin gegenüber ihren Schwiegereltern, den Hof nur innerhalb der Familie ihres Ehemannes zu vererben, hätte vertraglich festgehalten werden müssen, um bindend zu sein.
  • Kein formlos bindender Hofübergabevertrag: Ein formlos bindender Hofübergabevertrag zwischen der Erblasserin und dem Beteiligten zu 3 lag nicht vor, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.
  • Aufhebung des Ehe- und Erbvertrages: Der Ehe- und Erbvertrag von 1966 wurde durch ein gemeinschaftliches Testament der Erblasserin und ihres Ehemannes aus dem Jahr 2000 aufgehoben. An der Echtheit dieses Testaments bestehen keine Zweifel.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Düsseldorf verdeutlicht die Voraussetzungen für eine wirksame letztwillige Verfügung und die Grenzen der Testierfreiheit.

Er stellt klar, dass ein Ehe- und Erbvertrag die Testierfreiheit nur dann einschränkt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

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Die Entscheidung hat Bedeutung für die Praxis der Erbfolge und die Auslegung von Testamenten und Eheverträgen.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das OLG geht davon aus, dass die Erblasserin im Jahr 2012 testierfähig war.
  • Der Beschluss betont die Bedeutung der Einhaltung von Formvorschriften bei der Errichtung von Testamenten und Verträgen.
  • Die Entscheidung verweist auf die Möglichkeit eines formlos bindenden Hofübergabevertrags, der im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben war.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss des OLG Düsseldorf eine wichtige Entscheidung zur Auslegung von

Testamenten und Eheverträgen darstellt und die Rechtsprechung zur Testierfreiheit bestätigt.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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