FG Köln (5. Senat), Urteil vom 18.02.2025 – 5 K 2382/21
Sie planen eine Umstrukturierung innerhalb Ihrer Unternehmensgruppe und verschmelzen zwei Gesellschaften mit identischer Gesellschafterstruktur? Auf den ersten Blick erscheint dies als reine interne Angelegenheit ohne steuerliche Folgen. Doch Vorsicht: Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass genau solche Verschmelzungen unter Umständen Grunderwerbsteuer auslösen können – selbst wenn sich an den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen wirtschaftlich nichts ändert. Die Entscheidung zeigt deutlich, wie komplex das Grunderwerbsteuerrecht geworden ist und welche Fallstricke sich bei scheinbar unkomplizierten Umstrukturierungen verbergen können.
Das Urteil betrifft einen Fall, der in der Praxis häufiger vorkommt: Eine GmbH, die zu 100 Prozent an einer grundbesitzenden Kommanditgesellschaft beteiligt ist, wird auf eine Europäische Gesellschaft (SE) verschmolzen. Beide Gesellschaften haben exakt dieselben Gesellschafter in denselben Anteilsverhältnissen. Die Klägerin argumentierte, dass es sich um keinen steuerbaren Vorgang handele, da die mittelbaren Eigentümer unverändert geblieben seien. Das Finanzgericht folgte dieser Ansicht nicht und bejahte die Grunderwerbsteuerpflicht. Die Revision wurde zugelassen, sodass der Bundesfinanzhof über diese Frage noch entscheiden wird.
Im entschiedenen Fall hielt eine X-GmbH zu 100 Prozent die Anteile an einer grundbesitzenden Kommanditgesellschaft. Die X-GmbH wurde im Jahr 2012 auf eine X-SE verschmolzen. Beide Gesellschaften hatten dieselben drei Gesellschafter in exakt denselben Anteilsverhältnissen: 65 Prozent, 20 Prozent und 15 Prozent. Durch die Verschmelzung rückte die X-SE anstelle der X-GmbH in die Position der Kommanditistin ein. Das Finanzamt nahm daraufhin einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang an und setzte die Steuer fest.
Die Klägerin argumentierte, dass es sich um keinen steuerbaren Gesellschafterwechsel handele. Sie verwies darauf, dass die mittelbaren Gesellschafter – die drei natürlichen Personen – unverändert geblieben seien. Zudem machte sie geltend, dass die Steuervergünstigung nach Paragraf 6a GrEStG für Konzernumstrukturierungen greifen müsse. Schließlich hilfsweise beantragte sie eine Minderung der Bemessungsgrundlage, da der Grundbesitzwert zu hoch angesetzt worden sei.
Das Finanzgericht Köln wies die Klage zurück. Die Richter stellten fest, dass der Tatbestand des Paragraf 1 Abs. 2a GrEStG erfüllt sei. Diese Vorschrift erfasst auch Fälle, in denen sich der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft durch eine Verschmelzung ändert. Entscheidend ist der unmittelbare Gesellschafterwechsel – also der Wechsel derjenigen Gesellschaft, die direkt an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt ist.
Das Gericht betonte, dass die X-SE als neue Gesellschafterin der KG einzustufen sei. Sie war zuvor nicht am Gesellschaftsvermögen der KG beteiligt. Dass die Gesellschafter hinter der X-GmbH und der X-SE identisch waren, ändere an dieser Qualifikation nichts. Das Gesetz knüpfe an das zivilrechtliche Mitgliedschaftsrecht an. Wirtschaftliche Betrachtungsweisen spielen auf dieser Tatbestandsebene keine Rolle.
Die Klägerin hatte sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2013 berufen. In dieser Entscheidung hatte der BFH ausgeführt, dass Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften auf allen Beteiligungsebenen transparent zu behandeln seien. Daraus hatte die Klägerin abgeleitet, dass bei unveränderten mittelbaren Gesellschaftern kein steuerbarer Vorgang vorliegen könne.
Das Finanzgericht Köln folgte dieser Argumentation nicht. Die Richter machten deutlich, dass die Transparenzrechtsprechung nur für mittelbare Gesellschafterwechsel relevant sei. Im entschiedenen Fall lag jedoch ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel vor: Die X-GmbH schied als unmittelbare Gesellschafterin aus und die X-SE trat an ihre Stelle. Auf dieser Ebene kommt es nicht auf die Identität der dahinterstehenden Gesellschafter an.
Die Klägerin hatte zudem die Steuervergünstigung nach Paragraf 6a GrEStG beantragt. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Grunderwerbsteuer bei bestimmten Umstrukturierungen im Konzern nicht erhoben wird. Voraussetzung ist, dass an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und abhängige Gesellschaften beteiligt sind.
Das Finanzgericht versagte auch diese Vergünstigung. Die Richter stellten fest, dass kein Konzern im Sinne des Paragraf 6a GrEStG vorlag. Die X-GmbH und die X-SE waren beteiligungsidentische Schwestergesellschaften. Zwischen ihnen bestand kein Abhängigkeitsverhältnis. Keines der Unternehmen war zu mindestens 95 Prozent an dem anderen beteiligt.
Besonders interessant ist die Begründung des Gerichts zu den drei Gesellschaftern. Die Klägerin hatte argumentiert, dass die drei natürlichen Personen gemeinsam als herrschendes Unternehmen angesehen werden könnten. Das Finanzgericht wies dies zurück. Die drei Personen seien eigenständige Rechtsträger und bildeten kein gemeinsames Unternehmen. Eine bloße Interessengleichheit reiche nicht aus, um mehrere Rechtsträger zu einem herrschenden Unternehmen im Sinne des Gesetzes zu verbinden.
Das Finanzgericht Köln hat die Revision zugelassen. Dies ist bemerkenswert, da das Gericht selbst Zweifel an der Richtigkeit seiner Entscheidung erkennen ließ. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Bundesfinanzhof noch nicht abschließend darüber entschieden habe, ob ein Umstrukturierungsvorgang wie der vorliegende aus der Steuerbarkeit herauszunehmen ist.
Möglicherweise wird der BFH die Gelegenheit nutzen, um die Grenzen des Paragraf 1 Abs. 2a GrEStG neu zu definieren. Insbesondere im Hinblick auf neuere Rechtsprechung des BFH zur Auslegung des Paragraf 6a GrEStG könnte sich die Rechtslage noch ändern. Der BFH hatte zuletzt betont, dass der Zweck der Vorschrift darin besteht, Umstrukturierungen innerhalb von Konzernen zu erleichtern. Dieser Zweck könnte zu einer großzügigeren Auslegung führen.
Das Urteil des Finanzgerichts Köln zeigt deutlich, welche Risiken bei scheinbar unkomplizierten Umstrukturierungen bestehen. Unternehmen, die Verschmelzungen planen, sollten die steuerlichen Konsequenzen sorgfältig prüfen. Besonders bei beteiligungsidentischen Gesellschaften lauern Fallstricke.
Wichtig ist zu verstehen, dass das Grunderwerbsteuerrecht formalistisch aufgebaut ist. Das Gesetz knüpft an den unmittelbaren Gesellschafterwechsel an. Wirtschaftliche Betrachtungsweisen treten in den Hintergrund. Dies kann zu Ergebnissen führen, die auf den ersten Blick unverständlich erscheinen.
Gerade bei komplexen Umstrukturierungen mit mehreren Beteiligungsebenen ist eine rechtliche Beratung unerlässlich. Nur so können teure Überraschungen vermieden werden. Das Urteil macht deutlich, dass selbst sorgfältig geplante Umstrukturierungen steuerliche Fallen enthalten können.
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils betrifft die Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden. Die Klägerin hatte versucht, die Höhe des Grundbesitzwerts im Rahmen des Klageverfahrens gegen den Grunderwerbsteuerbescheid anzufechten. Das Finanzgericht wies dies zurück.
Die Richter machten deutlich, dass der Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert als Grundlagenbescheid für den Grunderwerbsteuerbescheid bindend ist. Eine Anfechtung des Grundbesitzwerts ist nur im Rahmen eines eigenen Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Feststellungsbescheid möglich. Im Klageverfahren gegen den Grunderwerbsteuerbescheid kann der Grundbesitzwert nicht mehr in Frage gestellt werden.
Dies zeigt, wie wichtig es ist, auch Grundlagenbescheide sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig anzufechten. Werden Fehler im Grundlagenbescheid nicht korrigiert, wirken sie sich auf den Folgebescheid aus.
Gerade bei geplanten Gesellschaftsverschmelzungen und Umstrukturierungen ist eine vorausschauende rechtliche Beratung von entscheidender Bedeutung. Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln verdeutlicht, dass selbst scheinbar unkomplizierte Fälle erhebliche steuerliche Risiken bergen können. Für eine rechtssichere Prüfung und Begleitung Ihres individuellen Falles empfehlen wir Ihnen, Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr aufzunehmen. Die Kanzlei ist bundesweit tätig und verfügt über umfangreiche Erfahrung im Gesellschafts- und Steuerrecht.
Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist ein wichtiges Signal für die Praxis. Es zeigt, dass Unternehmen bei Umstrukturierungen nicht nur die zivilrechtlichen, sondern vor allem die steuerlichen Aspekte sorgfältig prüfen müssen. Die Grunderwerbsteuer kann auch dann anfallen, wenn sich an den wirtschaftlichen Eigentumsverhältnissen nichts ändert.
Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtslage in diesem Punkt noch ändert. Unternehmen sollten jedoch nicht auf eine mögliche günstigere Entscheidung warten, sondern ihre Umstrukturierungen sorgfältig planen und rechtlich begleiten lassen. Nur so können teure Überraschungen vermieden werden.
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