Verschmelzung einer Tochter-GmbH auf eine Partnerschaftsgesellschaft
Beschluss des Kammergerichts vom 13. November 2024 (22 W 48/24) zur Verschmelzung einer Tochter-GmbH auf eine Partnerschaftsgesellschaft
Die Beteiligten zu 1 und 2 bilden eine im Partnerschaftsregister eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, die als Rechtsanwälte und Steuerberater gemeinschaftlich ihren freien Beruf ausüben.
Sie sind die einzigen Partner dieser Gesellschaft.
Diese Partnerschaftsgesellschaft ist zugleich die alleinige Gesellschafterin einer GmbH mit Sitz in Berlin, die im Handelsregister eingetragen ist.
Mittels notariell beglaubigter Anmeldung beantragten die Beteiligten beim Registergericht die Eintragung der Verschmelzung der GmbH
als übertragender Rechtsträger auf ihre Partnerschaftsgesellschaft als übernehmender Rechtsträger.
Dem Antrag beigefügt waren der Verschmelzungsvertrag sowie Protokolle der jeweiligen Gesellschafterversammlungen, die der Verschmelzung einstimmig zugestimmt hatten.
Zudem wurde versichert, dass die Gesellschafter auf ihr Klagerecht verzichtet haben und dass alle Partner der übernehmenden Gesellschaft ihren freien Beruf dort ausüben werden.
Das Registergericht wies den Antrag zunächst zurück.
Es argumentierte, dass die Voraussetzungen des § 45a Satz 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) nicht erfüllt seien, da nicht alle Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (der GmbH) natürliche Personen seien.
Weiterhin äußerte das Gericht Bedenken hinsichtlich einer möglichen Umgehung der Auflösungsvorschriften und forderte eine Versicherung, dass weder die Auflösung noch das Erlöschen der
Partnerschaftsgesellschaft innerhalb eines Jahres nach der Eintragung der Verschmelzung angemeldet werde.
Nachdem die Verschmelzung bereits im Handelsregister der GmbH eingetragen worden war, wies das Registergericht den Antrag der Partnerschaftsgesellschaft
auf Eintragung der Verschmelzung im Partnerschaftsregister endgültig zurück.
Gegen diese Zurückweisung legten die Beteiligten im Namen der Partnerschaftsgesellschaft Beschwerde ein.
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vor.
Das Kammergericht gab der Beschwerde statt und wies das Amtsgericht an, die beantragte Eintragung der Verschmelzung vorzunehmen.
Das Kammergericht stellte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde gemäß § 58 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) fest, da das Amtsgericht die beantragte Verschmelzung abgelehnt hatte.
Hinsichtlich der Beschwerdebefugnis führte das Gericht aus, dass zwar die Partnerschaftsgesellschaft selbst als Personengesellschaft nicht beschwerdeberechtigt sei,
da nur ihre Gesellschafter in ihren Rechten beeinträchtigt sein könnten (§ 59 Absatz 1 und 2 FamFG).
Jedoch wertete das Kammergericht die Einlegung der Beschwerde im Namen der Gesellschaft, die von beiden Gesellschaftern unterschrieben und im Plural formuliert war,
dahingehend, dass die Beschwerde auch von beiden Gesellschaftern getragen und eingelegt werden sollte.
Somit seien die Voraussetzungen des § 59 Absatz 1 und 2 FamFG erfüllt.
Auch die form- und fristgerechte Einlegung der Beschwerde sowie das Erreichen des Beschwerdewerts im Rahmen der Vermögensübertragung der GmbH wurden bejaht.
In der Sache selbst hielt das Kammergericht die Auffassung des Amtsgerichts, die Verschmelzung sei nicht eintragungsfähig, für unzutreffend.
Das Gericht stellte klar, dass gemäß § 45a Satz 1 UmwG eine Verschmelzung auf eine Partnerschaftsgesellschaft grundsätzlich nur möglich ist, wenn im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Verschmelzung alle Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers natürliche Personen sind, die einen freien Beruf ausüben.
Diese Regelung diene der Durchsetzung des § 1 Absatz 1 Satz 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), wonach nur natürliche Personen Angehörige einer Partnerschaft sein können.
Das Kammergericht führte jedoch aus, dass diese Grundsätze in der vorliegenden Konstellation nicht verletzt würden.
Mit der Eintragung der Verschmelzung scheide der übernehmende Rechtsträger (die Partnerschaftsgesellschaft) aus dem übertragenden Rechtsträger (der GmbH) aus.
Die Partnerschaftsgesellschaft erwerbe durch die Verschmelzung keine Gesellschafterstellung in der übernehmenden Gesellschaft (§ 20 Absatz 1 Nummer 3 UmwG).
Dies entspreche dem im Personengesellschaftsrecht geltenden Grundsatz, dass eine Personengesellschaft nicht ihr eigener Gesellschafter sein könne.
Entscheidend sei der Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung im Partnerschaftsregister (§ 20 UmwG).
Zu diesem Zeitpunkt bestehe die Partnerschaftsgesellschaft allein aus den beiden Beteiligten, die natürliche Personen seien und jeweils einen freien Beruf ausübten.
Die ursprüngliche Bedenken des Registergerichts hinsichtlich des § 45a UmwG seien somit gegenstandslos.
Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Eintragung der Verschmelzung bei der aus den Beteiligten bestehenden Partnerschaftsgesellschaft vorlägen (notwendige Unterlagen, formgerechte Anmeldung und
bereits erfolgte Eintragung beim übertragenden Rechtsträger), wies das Kammergericht das Amtsgericht gemäß § 572 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) an, die Eintragung vorzunehmen.
Eine eigene Vornahme der Eintragung durch das Kammergericht sei nicht möglich.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Kammergericht entschieden hat, dass die Verschmelzung einer Tochter-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin
die übernehmende Partnerschaftsgesellschaft ist, auf diese Partnerschaftsgesellschaft eintragungsfähig ist.
Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung die Partnerschaftsgesellschaft nur aus natürlichen Personen besteht, die einen freien Beruf ausüben,
da die Partnerschaftsgesellschaft mit der Verschmelzung aus der GmbH ausscheidet und keine Gesellschafterstellung in sich selbst erwirbt.
Die ursprünglichen Bedenken des Registergerichts hinsichtlich des § 45a UmwG wurden somit entkräftet.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.