Verschmelzung von zwei GmbHs nach dem deutschen Umwandlungsgesetz (UmwG)

Oktober 11, 2025

Verschmelzung von zwei GmbHs nach dem deutschen Umwandlungsgesetz (UmwG)

Die Verschmelzung ist ein Prozess, bei dem das gesamte Vermögen (inklusive aller Schulden) einer Gesellschaft (übertragende GmbH) auf eine andere, bereits bestehende Gesellschaft (übernehmende GmbH) übertragen wird. Die übertragende Gesellschaft löst sich dabei ohne Abwicklung auf und erlischt. Die Gesellschafter der aufgelösten GmbH erhalten im Gegenzug Anteile an der übernehmenden GmbH.

Ablauf der GmbH-Verschmelzung (Schritt für Schritt)

Der Verschmelzungsprozess ist gesetzlich streng geregelt und erfordert mehrere Schritte:

Vorbereitung und Planung

Wahl des Stichtags:

Sie legen einen Verschmelzungsstichtag fest. Dies ist der Zeitpunkt, ab dem alle Geschäfte der übertragenden GmbH als für Rechnung der übernehmenden GmbH getätigt gelten (wirtschaftliche Rückwirkung). Dieser Stichtag darf maximal acht Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung beim Handelsregister liegen.

Einbindung von Experten:

Da der Vorgang komplex ist (rechtlich, steuerlich, betriebswirtschaftlich), sollten Sie frühzeitig Steuerberater und Rechtsanwälte hinzuziehen.

Der Verschmelzungsvertrag

Die Geschäftsführungen beider GmbHs müssen einen Verschmelzungsvertrag (oder dessen Entwurf) erstellen und notariell beurkunden lassen.

Wichtige Inhalte sind unter anderem:

Namen und Sitze der beteiligten GmbHs.

Das Umtauschverhältnis der Anteile (wieviele Anteile der übernehmenden GmbH erhalten die Gesellschafter der übertragenden GmbH).

Der genannte Verschmelzungsstichtag.

Regelungen für Mitarbeiter und besondere Rechte.

Der Verschmelzungsbericht und die Prüfung

Die Geschäftsführungen beider GmbHs müssen einen Verschmelzungsbericht erstellen. Dieser erläutert und begründet die Verschmelzung (rechtlich und wirtschaftlich) sowie das Umtauschverhältnis.

In der Regel ist ein unabhängiger Verschmelzungsprüfer (Wirtschaftsprüfer) nötig, der den Vertrag und das Umtauschverhältnis prüft.

Verschmelzung von zwei GmbHs nach dem deutschen Umwandlungsgesetz (UmwG)

Ausnahme:

Wenn alle Gesellschafter aller beteiligten GmbHs auf den Bericht und die Prüfung verzichten, können diese entfallen.

Die Gesellschafterbeschlüsse

Die Gesellschafterversammlungen beider GmbHs müssen dem Verschmelzungsvertrag zustimmen.

Hierfür ist in der Regel eine Dreiviertel-Mehrheit des vertretenen Stammkapitals erforderlich. Die Beschlüsse müssen notariell beurkundet werden.

Eintragung im Handelsregister (Die Wirksamkeit)

Nach den Gesellschafterbeschlüssen muss die Verschmelzung zur Eintragung bei den Handelsregistern beider GmbHs angemeldet werden. Der Anmeldung sind verschiedene Unterlagen (Vertrag, Beschlüsse, Bilanz) beizufügen.

Die Verschmelzung wird erst wirksam, wenn sie im Handelsregister der übernehmenden GmbH eingetragen ist (konstitutive Wirkung).

Mit der Eintragung geht das gesamte Vermögen der übertragenden GmbH automatisch (in einer Sekunde) auf die übernehmende GmbH über. Die übertragende GmbH erlischt sofort und wird im Register gelöscht. Diesen Vorgang nennt man Gesamtrechtsnachfolge.

Information und Schutz der Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmerrechte sind bei einer Verschmelzung im deutschen Recht besonders geschützt.

Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat

Gibt es in einer der beteiligten GmbHs einen Betriebsrat, muss diesem der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf spätestens einen Monat vor der Beschlussfassung der Gesellschafter zugeleitet werden.

Der Betriebsrat hat zwar kein Veto-Recht gegen die Verschmelzung selbst, aber er muss über die Pläne und die daraus resultierenden Folgen für die Arbeitnehmer informiert werden.

Automatischer Übergang der Arbeitsverhältnisse

Alle bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen durch die Verschmelzung automatisch auf die übernehmende GmbH über. Die übernehmende GmbH wird mit der Wirksamkeit der Verschmelzung zum neuen Arbeitgeber – alle Verträge bleiben gültig.

Kündigungsschutz

Grundsätzlich ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Verschmelzung unzulässig. Der Kündigungsschutz bleibt bestehen.

Kündigungen aus anderen Gründen (z.B. betriebsbedingt, verhaltensbedingt) bleiben weiterhin möglich, müssen aber die allgemeinen Kündigungsschutzbestimmungen beachten.

Merke für Laien:

Die Verschmelzung ist ein bürokratischer und notariell aufwändiger Prozess, der die Gesamtrechtsnachfolge (alles geht als Ganzes über) und den automatischen Übergang der Arbeitsverhältnisse sicherstellt.

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