Versetzung unbillige Weisung

September 1, 2017

Versetzung unbillige Weisung

– Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG

BAG 10 AZR 330/16 (A)

Beschluss vom 14.6.2017,

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14. Juni 2017 (10 AZR 330/16 (A)) befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer eine unbillige Weisung des Arbeitgebers befolgen muss.

Der Zehnte Senat des BAG möchte die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer eine unbillige Weisung nicht befolgen muss,

auch wenn noch keine rechtskräftige Entscheidung der Arbeitsgerichte vorliegt.

Versetzung unbillige Weisung

Damit weicht er von der Rechtsprechung des Fünften Senats ab und hat deshalb diesem Senat die Frage zur Entscheidung vorgelegt.

Sachverhalt:

Der Kläger war bei der Deutschen Telekom Immobilien und Service GmbH als Immobilienkaufmann beschäftigt.

Nach einem erfolgreichen Kündigungsschutzprozess wurde er von der Beklagten angewiesen, die Arbeit an einem anderen Standort aufzunehmen.

Der Kläger sah darin eine unbillige Weisung und verweigerte die Arbeitsaufnahme. Die Beklagte mahnte ihn daraufhin ab und kündigte ihm schließlich das Arbeitsverhältnis.

Rechtliche Würdigung:

Der Zehnte Senat des BAG hat das Verfahren ausgesetzt und dem Fünften Senat die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Arbeitnehmer an eine unbillige Weisung vorläufig gebunden ist.

1. Zulässigkeit der Klage:

Die Klage des Klägers auf Feststellung, dass er nicht verpflichtet war, der Weisung Folge zu leisten, wurde als Zwischenfeststellungsklage für zulässig erachtet.

Versetzung unbillige Weisung

2. Weisungsrecht des Arbeitgebers:

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst auch die Befugnis, dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zuzuweisen.

3. Anwendbarkeit von § 106 GewO:

Da im Arbeitsvertrag keine Festlegung des Arbeitsorts enthalten war, fand § 106 GewO Anwendung.

4. Beteiligung des Betriebsrats:

Der Betriebsrat war ordnungsgemäß beteiligt worden.

5. Kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot:

Die Weisung verstieß nicht gegen das Maßregelungsverbot.

6. Unbillige Weisung:

Die Weisung war jedoch unbillig, da sie die Interessen des Arbeitnehmers nicht ausreichend berücksichtigte.

Versetzung unbillige Weisung

7. Verbindlichkeit der Weisung:

Der Zehnte Senat vertritt die Auffassung, dass der Arbeitnehmer eine unbillige Weisung nicht befolgen muss. Er begründet dies wie folgt:

  • § 106 GewO regelt das Weisungsrecht des Arbeitgebers und enthält die ausdrückliche Grenze des billigen Ermessens.
  • Eine unbillige Weisung ist gesetzwidrig und daher nicht verbindlich.
  • Die Rechtsprechung hat auch vor Inkrafttreten von § 106 GewO die Unwirksamkeit unbilliger Weisungen angenommen.
  • Der Arbeitnehmer soll sich nicht an unbillige Weisungen halten müssen.
  • Eine vorläufige Bindung an unbillige Weisungen würde dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, diese risikolos zu erteilen.
  • Die Entstehungsgeschichte von § 106 GewO spricht gegen eine vorläufige Verbindlichkeit.

8. Abweichung von der Rechtsprechung des Fünften Senats:

Der Fünfte Senat hatte in einem Urteil aus dem Jahr 2012 entschieden, dass ein Arbeitnehmer an eine unbillige Weisung vorläufig gebunden ist.

Der Zehnte Senat weicht von dieser Auffassung ab und hat daher dem Fünften Senat die Frage zur Entscheidung vorgelegt.

Fazit:

Der BAG-Beschluss vom 14. Juni 2017 wirft die wichtige Frage auf, ob Arbeitnehmer an unbillige Weisungen des Arbeitgebers gebunden sind.

Der Zehnte Senat vertritt die Auffassung, dass dies nicht der Fall ist, und hat die Frage dem Fünften Senat zur Klärung vorgelegt.

Die Entscheidung des Fünften Senats wird die Rechtslage in diesem Bereich maßgeblich beeinflussen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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