Versetzung unbillige Weisung

September 1, 2017
Versetzung unbillige Weisung

Versetzung unbillige Weisung

– Anfrage nach Paragraf 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG

BAG 10 AZR 330/16 (A)

Beschluss vom 14.6.2017,

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14. Juni 2017 (10 AZR 330/16 (A)) befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer eine unbillige Weisung des Arbeitgebers befolgen muss.

Der Zehnte Senat des BAG möchte die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer eine unbillige Weisung nicht befolgen muss,

auch wenn noch keine rechtskräftige Entscheidung der Arbeitsgerichte vorliegt.

Versetzung unbillige Weisung

Damit weicht er von der Rechtsprechung des Fünften Senats ab und hat deshalb diesem Senat die Frage zur Entscheidung vorgelegt.

Sachverhalt:

Der Kläger war bei der Deutschen Telekom Immobilien und Service GmbH als Immobilienkaufmann beschäftigt.

Nach einem erfolgreichen Kündigungsschutzprozess wurde er von der Beklagten angewiesen, die Arbeit an einem anderen Standort aufzunehmen.

Der Kläger sah darin eine unbillige Weisung und verweigerte die Arbeitsaufnahme. Die Beklagte mahnte ihn daraufhin ab und kündigte ihm schließlich das Arbeitsverhältnis.

Rechtliche Würdigung:

Der Zehnte Senat des BAG hat das Verfahren ausgesetzt und dem Fünften Senat die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Arbeitnehmer an eine unbillige Weisung vorläufig gebunden ist.

1. Zulässigkeit der Klage:

Die Klage des Klägers auf Feststellung, dass er nicht verpflichtet war, der Weisung Folge zu leisten, wurde als Zwischenfeststellungsklage für zulässig erachtet.

Versetzung unbillige Weisung

2. Weisungsrecht des Arbeitgebers:

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst auch die Befugnis, dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zuzuweisen.

3. Anwendbarkeit von Paragraf 106 GewO:

Da im Arbeitsvertrag keine Festlegung des Arbeitsorts enthalten war, fand Paragraf 106 GewO Anwendung.

4. Beteiligung des Betriebsrats:

Der Betriebsrat war ordnungsgemäß beteiligt worden.

5. Kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot:

Die Weisung verstieß nicht gegen das Maßregelungsverbot.

6. Unbillige Weisung:

Die Weisung war jedoch unbillig, da sie die Interessen des Arbeitnehmers nicht ausreichend berücksichtigte.

Versetzung unbillige Weisung

7. Verbindlichkeit der Weisung:

Der Zehnte Senat vertritt die Auffassung, dass der Arbeitnehmer eine unbillige Weisung nicht befolgen muss. Er begründet dies wie folgt:

  • Paragraf 106 GewO regelt das Weisungsrecht des Arbeitgebers und enthält die ausdrückliche Grenze des billigen Ermessens.
  • Eine unbillige Weisung ist gesetzwidrig und daher nicht verbindlich.
  • Die Rechtsprechung hat auch vor Inkrafttreten von Paragraf 106 GewO die Unwirksamkeit unbilliger Weisungen angenommen.
  • Der Arbeitnehmer soll sich nicht an unbillige Weisungen halten müssen.
  • Eine vorläufige Bindung an unbillige Weisungen würde dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, diese risikolos zu erteilen.
  • Die Entstehungsgeschichte von Paragraf 106 GewO spricht gegen eine vorläufige Verbindlichkeit.

8. Abweichung von der Rechtsprechung des Fünften Senats:

Der Fünfte Senat hatte in einem Urteil aus dem Jahr 2012 entschieden, dass ein Arbeitnehmer an eine unbillige Weisung vorläufig gebunden ist.

Der Zehnte Senat weicht von dieser Auffassung ab und hat daher dem Fünften Senat die Frage zur Entscheidung vorgelegt.

Fazit:

Der BAG-Beschluss vom 14. Juni 2017 wirft die wichtige Frage auf, ob Arbeitnehmer an unbillige Weisungen des Arbeitgebers gebunden sind.

Der Zehnte Senat vertritt die Auffassung, dass dies nicht der Fall ist, und hat die Frage dem Fünften Senat zur Klärung vorgelegt.

Die Entscheidung des Fünften Senats wird die Rechtslage in diesem Bereich maßgeblich beeinflussen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge