Versetzungsvorbehalt im Arbeitsvertrag – LAG Berlin Brandenburg Urteil 24.04.2015 – 6 Sa 2360/14
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 24. April 2015 (Az. 6 Sa 2360/14) behandelt die Frage,
ob eine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags wirksam ist, wenn der Vertrag inhaltlich geändert wurde, insbesondere in Bezug auf den Arbeitsort.
Die Parteien, ein Flugbegleiter (Kläger) und eine Fluggesellschaft (Beklagte), stritten über die Wirksamkeit der Befristung im zweiten Arbeitsvertrag,
der den Arbeitsort auf den neuen Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) erweiterte.
Der Kläger war auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags vom 19. Juni 2013 als Flugbegleiter bei der Beklagten tätig.
Der Vertrag war vom 29. Juni 2013 bis zum 30. November 2013 befristet und legte Berlin als Einsatzort fest.
Eine Klausel erlaubte es der Beklagten, den Arbeitnehmer an einem anderen Ort einzusetzen.
Ein zweiter Vertrag wurde am 7. Oktober 2013 geschlossen und war vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Juli 2014 befristet.
Dieser Vertrag erweiterte den Einsatzort auf den Flughafen BER nach dessen Eröffnung.
Kläger:
Der Kläger argumentierte, dass der zweite Vertrag nicht nur eine Verlängerung, sondern ein neuer Vertrag mit geänderten Bedingungen sei.
Insbesondere sei der Arbeitsort mit der Erweiterung auf den Flughafen BER geändert worden.
Er betrachtete die Versetzungsklausel als unangemessen benachteiligend und daher unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Zudem fehlten im zweiten Vertrag bestimmte Klauseln des ersten Vertrags, was ebenfalls eine Änderung darstelle.
Beklagte:
Die Beklagte behauptete, dass beide Verträge in Bezug auf den Einsatzort identisch seien und der Wechsel zum Flughafen BER im Rahmen des Direktionsrechts nach § 106 GewO liege.
Änderungen im zweiten Vertrag seien im Kontext einer üblichen Verlängerung erlaubt, wenn diese auch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis möglich gewesen wären.
Das LAG entschied zugunsten der Beklagten und stellte fest, dass der zweite Arbeitsvertrag eine wirksame Verlängerung darstellt.
Die wesentlichen Punkte der Entscheidung waren:
Der Kläger trug die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hatte und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stand.
Zusammenfassend bestätigte das Urteil, dass ein Versetzungsvorbehalt im Arbeitsvertrag eine flexible Handhabung des Arbeitsortes ermöglicht
und eine Verlängerung der Befristung trotz inhaltlicher Änderungen des Vertrags möglich ist, solange diese Änderungen im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen liegen.
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