Versetzungsvorbehalt im Arbeitsvertrag – LAG Berlin Brandenburg Urteil 24.04.2015 – 6 Sa 2360/14

April 3, 2021

Versetzungsvorbehalt im Arbeitsvertrag – LAG Berlin Brandenburg Urteil 24.04.2015 – 6 Sa 2360/14

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 24. April 2015 (Az. 6 Sa 2360/14) behandelt die Frage,

ob eine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags wirksam ist, wenn der Vertrag inhaltlich geändert wurde, insbesondere in Bezug auf den Arbeitsort.

Die Parteien, ein Flugbegleiter (Kläger) und eine Fluggesellschaft (Beklagte), stritten über die Wirksamkeit der Befristung im zweiten Arbeitsvertrag,

der den Arbeitsort auf den neuen Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) erweiterte.

Sachverhalt

Der Kläger war auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags vom 19. Juni 2013 als Flugbegleiter bei der Beklagten tätig.

Der Vertrag war vom 29. Juni 2013 bis zum 30. November 2013 befristet und legte Berlin als Einsatzort fest.

Versetzungsvorbehalt im Arbeitsvertrag – LAG Berlin Brandenburg Urteil 24.04.2015 – 6 Sa 2360/14

Eine Klausel erlaubte es der Beklagten, den Arbeitnehmer an einem anderen Ort einzusetzen.

Ein zweiter Vertrag wurde am 7. Oktober 2013 geschlossen und war vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Juli 2014 befristet.

Dieser Vertrag erweiterte den Einsatzort auf den Flughafen BER nach dessen Eröffnung.

Argumente der Parteien

Kläger:

Der Kläger argumentierte, dass der zweite Vertrag nicht nur eine Verlängerung, sondern ein neuer Vertrag mit geänderten Bedingungen sei.

Insbesondere sei der Arbeitsort mit der Erweiterung auf den Flughafen BER geändert worden.

Er betrachtete die Versetzungsklausel als unangemessen benachteiligend und daher unwirksam gemäß Paragraf 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Zudem fehlten im zweiten Vertrag bestimmte Klauseln des ersten Vertrags, was ebenfalls eine Änderung darstelle.

Versetzungsvorbehalt im Arbeitsvertrag – LAG Berlin Brandenburg Urteil 24.04.2015 – 6 Sa 2360/14

Beklagte:

Die Beklagte behauptete, dass beide Verträge in Bezug auf den Einsatzort identisch seien und der Wechsel zum Flughafen BER im Rahmen des Direktionsrechts nach Paragraf 106 GewO liege.

Änderungen im zweiten Vertrag seien im Kontext einer üblichen Verlängerung erlaubt, wenn diese auch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis möglich gewesen wären.

Entscheidung des Gerichts

Das LAG entschied zugunsten der Beklagten und stellte fest, dass der zweite Arbeitsvertrag eine wirksame Verlängerung darstellt.

Versetzungsvorbehalt im Arbeitsvertrag – LAG Berlin Brandenburg Urteil 24.04.2015 – 6 Sa 2360/14

Die wesentlichen Punkte der Entscheidung waren:

  1. Verlängerung und Änderung: Der zweite Vertrag wurde innerhalb der Laufzeit des ersten Vertrags abgeschlossen und verlängerte die Befristung, ohne die gesetzliche Höchstdauer von zwei Jahren zu überschreiten. Änderungen, die auch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis möglich wären, waren zulässig.
  2. Versetzungsklausel: Der Versetzungsvorbehalt im Vertrag erlaubte die Zuweisung eines anderen Einsatzortes. Der Arbeitsort war nicht endgültig auf Berlin festgelegt, sodass die Erweiterung auf den Flughafen BER im Rahmen des Weisungsrechts der Beklagten lag.
  3. Keine wesentlichen Änderungen: Die fehlenden Klauseln im zweiten Vertrag (Datenschutz, Verschwiegenheit, Vorbeschäftigung) stellten keine wesentlichen Änderungen dar, da diese Verpflichtungen weiterhin bestanden und im ersten Vertrag bereits geregelt waren.

Kosten und Revision

Der Kläger trug die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hatte und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stand.

Zusammenfassend bestätigte das Urteil, dass ein Versetzungsvorbehalt im Arbeitsvertrag eine flexible Handhabung des Arbeitsortes ermöglicht

und eine Verlängerung der Befristung trotz inhaltlicher Änderungen des Vertrags möglich ist, solange diese Änderungen im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen liegen.

RA und Notar Krau

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