Versicherung bei Erstanmeldung einer GbR zum Gesellschaftsregister

Juni 14, 2025

Versicherung bei Erstanmeldung einer GbR zum Gesellschaftsregister

RA und Notar Krau

Im Folgenden wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2025 (Az. 1 W 14/24 (Wx)) zusammengefasst, die sich mit der Versicherung bei der Erstanmeldung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum Gesellschaftsregister befasst.


Was ist das Problem?

Wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum ersten Mal in das Gesellschaftsregister eingetragen werden soll, muss sie gemäß Paragraf 707 Abs. 2 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) versichern, dass sie nicht bereits in einem Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Die große Frage ist hierbei: Müssen die Gesellschafter diese Erklärung persönlich abgeben, oder dürfen sie sich dabei von jemand anderem vertreten lassen?


Der konkrete Fall

Ein Notar beantragte die Eintragung einer neuen GbR in das Gesellschaftsregister. Die beiden Gesellschafter waren Söhne, und ihr Vater handelte mit einer Generalvollmacht der Söhne. In dem Antrag war eine Erklärung enthalten, in der stand: „Alle Gesellschafter erklären: Wir versichern, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.“

Das Registergericht lehnte dies ab. Es sagte, die Versicherung nach Paragraf 707 Abs. 2 Nr. 4 BGB müsse persönlich abgegeben werden. Der Grund: Eine falsche Versicherung könnte strafbar sein (Prozessbetrug oder falsche Versicherung an Eides Statt). Deshalb sei eine Vertretung nicht erlaubt. Das Gericht forderte die Gesellschafter auf, die Versicherung selbst und in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

Der Notar war damit nicht einverstanden. Er legte Beschwerde ein und argumentierte, die Versicherung sei weder strafbar noch höchstpersönlich, daher sei eine Vertretung möglich. Das Registergericht gab der Beschwerde nicht statt und legte den Fall dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe vor.


Die Entscheidung des OLG Karlsruhe

Das OLG Karlsruhe bestätigte die Ansicht des Registergerichts und wies die Beschwerde zurück.

Hauptgrund der Ablehnung: Keine wirksame Vollmacht

Das Gericht stellte fest, dass die vorliegende Generalvollmacht nicht ausreichte, um den Vater zu ermächtigen, diese spezielle Versicherung abzugeben.

  • Der Wortlaut der Vollmacht war entscheidend: Eine Vollmacht für eine Registeranmeldung und die damit verbundenen Erklärungen muss sehr klar formuliert sein. Eine allgemeine Vollmacht, die beispielsweise zur Vertretung in „allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten“ berechtigt, ist hier nicht ausreichend. Es muss eindeutig aus der Vollmacht hervorgehen, dass sie auch die Abgabe solcher Erklärungen zur Registereintragung umfasst.
  • Wissenserklärung statt Willenserklärung: Das Gericht wies darauf hin, dass die fragliche Versicherung eine sogenannte „Wissenserklärung“ ist (man bestätigt, etwas zu wissen oder nicht zu wissen), und keine „Willenserklärung“ (man äußert einen bestimmten Willen). Ob eine Vertretung bei Wissenserklärungen überhaupt möglich ist, ist juristisch umstritten. Selbst wenn es grundsätzlich möglich wäre, hätte die Vollmacht dies spezifisch abdecken müssen.
  • Strenge Anforderungen an Vollmachten für Registeranmeldungen: Bei Anmeldungen zu Registern wie dem Gesellschaftsregister sind die Anforderungen an Vollmachten besonders streng. Dies dient der Sicherheit und Klarheit im Rechtsverkehr. Unklarheiten gehen zulasten des Antragstellers.

Versicherung bei Erstanmeldung einer GbR zum Gesellschaftsregister

Andere Argumente (nicht entscheidend für diesen Fall, aber erwähnt)

Das OLG hat sich auch mit anderen Argumenten auseinandergesetzt, musste diese aber letztlich nicht abschließend klären, da die mangelnde Vollmacht bereits zur Ablehnung führte:

  • Der Gesetzestext (Paragraf 707 Abs. 2 Nr. 4 BGB) ist nicht eindeutig, was die Vertretung angeht. Allerdings deutet der systematische Zusammenhang (Gesellschafter melden an) darauf hin, dass die Erklärung von den Gesellschaftern selbst kommen soll.
  • Die Gesetzesbegründung zum BGB (Paragraf 707 Abs. 2 Nr. 4) legt nahe, dass die Versicherung die Gesellschafter persönlich abgeben sollen, um sicherzustellen, dass die Gesellschaft nur in das richtige Register eingetragen wird.
  • Die Verweise auf Handelsrecht (Paragraf 12 HGB) helfen hier nicht weiter, da diese Vorschriften hauptsächlich für bereits eingetragene Gesellschaften oder für die Form der Anmeldung selbst gelten, nicht aber für die persönliche Versicherung bei der Erstanmeldung.
  • Die Frage, ob die Erklärung „höchstpersönlich“ ist (also gar keine Vertretung zulässt, unabhängig von der Vollmacht) und ob eine falsche Versicherung strafrechtliche Konsequenzen hätte, musste das Gericht nicht abschließend entscheiden. Auch die Frage, ob das Registergericht eine persönliche Abgabe der Erklärung verlangen darf (im Rahmen seines Ermessens), blieb offen.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie eine GbR zum Gesellschaftsregister anmelden und die erforderliche Versicherung nach Paragraf 707 Abs. 2 Nr. 4 BGB abgeben müssen, sollten Sie folgendes beachten:

  • Am sichersten ist es, wenn die Gesellschafter diese Erklärung persönlich abgeben. Dies vermeidet mögliche Probleme und Verzögerungen bei der Eintragung.
  • Wenn eine Vertretung absolut notwendig ist, muss die Vollmacht extrem präzise formuliert sein. Sie muss ausdrücklich und unmissverständlich die Befugnis zur Abgabe dieser spezifischen Versicherung zur Registereintragung umfassen. Eine allgemeine Vollmacht ist hier nicht ausreichend.
  • Lassen Sie sich im Zweifel immer von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen für die Eintragung erfüllt sind.

Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig die genaue Beachtung formeller Vorschriften bei Registeranmeldungen ist. Das Gericht legt Wert darauf, dass die Erklärungen klar und nachvollziehbar sind, insbesondere wenn es um die Identität und den Status einer Gesellschaft geht.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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