
Versicherung bei Erstanmeldung einer GbR zum Gesellschaftsregister
RA und Notar Krau
Im Folgenden wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2025 (Az. 1 W 14/24 (Wx)) zusammengefasst, die sich mit der Versicherung bei der Erstanmeldung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum Gesellschaftsregister befasst.
Wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum ersten Mal in das Gesellschaftsregister eingetragen werden soll, muss sie gemäß Paragraf 707 Abs. 2 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) versichern, dass sie nicht bereits in einem Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Die große Frage ist hierbei: Müssen die Gesellschafter diese Erklärung persönlich abgeben, oder dürfen sie sich dabei von jemand anderem vertreten lassen?
Ein Notar beantragte die Eintragung einer neuen GbR in das Gesellschaftsregister. Die beiden Gesellschafter waren Söhne, und ihr Vater handelte mit einer Generalvollmacht der Söhne. In dem Antrag war eine Erklärung enthalten, in der stand: „Alle Gesellschafter erklären: Wir versichern, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.“
Das Registergericht lehnte dies ab. Es sagte, die Versicherung nach Paragraf 707 Abs. 2 Nr. 4 BGB müsse persönlich abgegeben werden. Der Grund: Eine falsche Versicherung könnte strafbar sein (Prozessbetrug oder falsche Versicherung an Eides Statt). Deshalb sei eine Vertretung nicht erlaubt. Das Gericht forderte die Gesellschafter auf, die Versicherung selbst und in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
Der Notar war damit nicht einverstanden. Er legte Beschwerde ein und argumentierte, die Versicherung sei weder strafbar noch höchstpersönlich, daher sei eine Vertretung möglich. Das Registergericht gab der Beschwerde nicht statt und legte den Fall dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe vor.
Das OLG Karlsruhe bestätigte die Ansicht des Registergerichts und wies die Beschwerde zurück.
Hauptgrund der Ablehnung: Keine wirksame Vollmacht
Das Gericht stellte fest, dass die vorliegende Generalvollmacht nicht ausreichte, um den Vater zu ermächtigen, diese spezielle Versicherung abzugeben.
Andere Argumente (nicht entscheidend für diesen Fall, aber erwähnt)
Das OLG hat sich auch mit anderen Argumenten auseinandergesetzt, musste diese aber letztlich nicht abschließend klären, da die mangelnde Vollmacht bereits zur Ablehnung führte:
Wenn Sie eine GbR zum Gesellschaftsregister anmelden und die erforderliche Versicherung nach Paragraf 707 Abs. 2 Nr. 4 BGB abgeben müssen, sollten Sie folgendes beachten:
Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig die genaue Beachtung formeller Vorschriften bei Registeranmeldungen ist. Das Gericht legt Wert darauf, dass die Erklärungen klar und nachvollziehbar sind, insbesondere wenn es um die Identität und den Status einer Gesellschaft geht.
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