Versicherung des Liquidators

Dezember 20, 2024

Versicherung des Liquidators

BGH II ZB 15/23

Beschluss vom 24. September 2024

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. September 2024 entschieden, dass die von einem Liquidator einer GmbH abzugebende Versicherung nach § 67 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 4, § 6 Abs. 2 Satz 2

Nr. 2, Satz 3, § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG auch umfassen muss, dass er in keinem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Berufs- oder Gewerbeverbot unterliegt.

Hintergrund des Falls:

Die Gesellschafter einer GmbH beschlossen die Liquidation der Gesellschaft und bestellten ihre Geschäftsführer zu Liquidatoren.

In der notariell beglaubigten Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister versicherten die Liquidatoren, dass keine Umstände vorliegen,

die sie nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 GmbHG von dem Amt als Liquidator ausschließen würden.

Versicherung des Liquidators

Sie versicherten weiterhin, dass ihnen weder durch ein gerichtliches Urteil noch durch eine vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde

die Ausübung eines Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt wurde.

Das Registergericht beanstandete die Anmeldung, da die Versicherung fehlte, dass die Liquidatoren keinem vergleichbaren Berufs- bzw. Gewerbeverbot

in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen.

Die Beschwerde der GmbH gegen diese Zwischenverfügung blieb erfolglos.

Entscheidung des BGH:

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde der GmbH zurück und bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle.

Versicherung des Liquidators

Begründung:

Der BGH führte aus, dass die von den Liquidatoren abgegebene Versicherung den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge.

Es fehle die erforderliche Versicherung, dass sie auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum keinem vergleichbaren Berufs- oder Gewerbeverbot unterliegen.

Der BGH stellte klar, dass eine Versicherung, die lediglich den Wortlaut des § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG wiedergibt, nicht ausreichend ist.

Eine solche Versicherung enthalte lediglich die rechtliche Bewertung des Liquidators, dass kein Bestellungshindernis vorliege.

Dem Registergericht obliege es aber, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG selbst zu prüfen.

Auch die weitere Versicherung der Liquidatoren, dass ihnen weder durch ein gerichtliches Urteil noch durch eine vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs,

Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt wurde, genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Versicherung des Liquidators

Diese Versicherung beziehe sich nur auf inländische Verbote und nicht auf vergleichbare Verbote in anderen EU-Mitgliedstaaten

oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Fazit:

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass die von Liquidatoren einer GmbH abzugebende Versicherung umfassend sein muss und auch die Versicherung enthalten muss,

dass sie in keinem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Berufs- oder Gewerbeverbot unterliegen.

Nur so kann das Registergericht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG selbst prüfen und sicherstellen, dass keine Bestellungshindernisse vorliegen.

RA und Notar Krau

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