
Versicherung Richtigkeit + Vollständigkeit Nachlassverzeichnis an Eides statt
LG Kaiserslautern 3 O 291/23
Gegenstand des Rechtsstreits:
Der Kläger, vertreten von der Kanzlei Krau Rechtsanwälte, ist enterbt und verlangt von seinem Bruder, dem Beklagten als Miterben nach ihrer verstorbenen Mutter,
die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines Nachlassverzeichnisses an Eides statt.
Hintergrund:
Nach dem Tod der Mutter im Januar 2022 forderte der Kläger den Beklagten mehrfach zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses auf.
Der Beklagte reichte zunächst den Erbschaftssteuerbescheid ein, erstellte dann aber ein Nachlassverzeichnis, das er mehrfach korrigierte und ergänzte.
Der Kläger zweifelte die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses an, insbesondere hinsichtlich der Bewertung eines Hausgrundstücks und möglicher Vermögenswerte in Frankreich.
Er vermutete zudem, dass der Beklagte Zuwendungen an ihren behinderten Bruder verschwiegen hatte.
Kernaussagen des Urteils:
Weitere Anträge des Klägers:
Der Kläger hatte hilfsweise weitere Anträge gestellt, die jedoch nicht entschieden wurden, da sie unter der Bedingung des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellt worden waren.
Diese Anträge umfassen:
Entscheidung über die Kosten:
Das Gericht traf keine Kostenentscheidung, da die Stufenklage noch anhängig ist.
Vorläufige Vollstreckbarkeit:
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Das Landgericht Kaiserslautern gab dem Kläger Recht und verpflichtete den Beklagten, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses an Eides statt zu versichern.
Das Gericht sah den Verdacht mangelnder Sorgfalt des Beklagten als begründet an, da er einen deutlich niedrigeren Wert für ein Hausgrundstück angegeben hatte, als ihm bekannt war.
Die weiteren Vorwürfe des Klägers wurden nicht geprüft, da der Verdacht mangelnder Sorgfalt bereits durch die fehlerhafte Bewertung des Grundstücks begründet war.
Die weiteren Anträge des Klägers wurden nicht entschieden, da sie unter der Bedingung des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellt worden waren.
Zusätzliche Anmerkungen:
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