Versicherungs- und Beitragsrecht – Sozialversicherungspflicht – Gesellschafter-Geschäftsführer – GmbH
Verhandlung Bundessozialgericht B 12 BA 1/24 R
Versicherungs- und Beitragsrecht – Sozialversicherungspflicht – Sozialversicherungsfreiheit – Gesellschafter-Geschäftsführer – GmbH – Eintragung – Handelsregister
Verhandlungstermin13.11.2025 16:00 Uhr
Verfahrensgang:
Sozialgericht Bayreuth, S 11 BA 54/20, 20.09.2021
Bayerisches Landessozialgericht, L 6 BA 97/21, 06.12.2023
Worum geht es in diesem Fall grundsätzlich?
In diesem Gerichtsverfahren streiten sich zwei Parteien vor dem Bundessozialgericht. Auf der einen Seite steht eine Firma. Es handelt sich um eine sogenannte GmbH. Auf der anderen Seite steht die Deutsche Rentenversicherung Bund. Der Kern des Streits dreht sich um Geld. Es geht genauer gesagt um Beiträge zur Sozialversicherung. Die Rentenversicherung fordert eine hohe Summe an Geld nach. Die Firma möchte dieses Geld jedoch nicht bezahlen. Sie ist der Meinung, dass sie alles richtig gemacht hat. Nun muss das höchste Sozialgericht entscheiden, wer im Recht ist.
Die Beteiligten in der Firma
Um den Fall zu verstehen, muss man wissen, wie die klagende Firma aufgebaut ist. Es handelt sich um eine GmbH. Das Stammkapital dieser Firma gehört zwei Personen. Jeder von ihnen hält genau die Hälfte der Anteile. Das bedeutet, jedem gehören 50 Prozent der Firma. Eine dieser Personen war schon im Jahr 2010 zur Chefin ernannt worden. Man nennt das Geschäftsführerin. Der anderen Person gehörten zwar auch 50 Prozent der Firma, aber sie war zunächst kein Geschäftsführer. Diese zweite Person ist in diesem Verfahren der sogenannte Beigeladene. Um ihn geht es in dem Streit ganz besonders.
Der Plan der Gesellschafter
Im Dezember 2014 trafen die beiden Eigentümer der Firma eine Entscheidung. Sie beschlossen, dass auch der zweite Eigentümer offiziell Chef werden sollte. Er sollte also ebenfalls Geschäftsführer werden. Dieser Beschluss wurde am 17. Dezember 2014 gefasst. Er sollte ab dem 1. Januar 2015 gelten. Damit das alles seine Ordnung hat, schlossen die Firma und der Mann am 30. Dezember 2014 einen Arbeitsvertrag für Geschäftsführer. Von diesem Zeitpunkt an verhielt sich der Mann wie ein Chef. Er arbeitete in der Firma und leitete die Geschicke des Unternehmens mit.
Das versäumte Detail
Es gab jedoch ein großes Problem bei dieser Ernennung. Normalerweise muss man wichtige Änderungen bei einer GmbH in ein spezielles Register eintragen lassen. Dieses Register heißt Handelsregister. Es ist öffentlich einsehbar. So kann jeder prüfen, wer eine Firma leitet. Die Ernennung des Mannes zum Geschäftsführer wurde aber lange Zeit nicht eingetragen. Erst sehr viel später holte man das nach. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte erst am 24. Juni 2020. Das waren mehr als fünf Jahre nach dem eigentlichen Start seiner Arbeit als Chef.
Die Prüfung durch die Rentenversicherung
Wie in Deutschland üblich, führte die Rentenversicherung irgendwann eine Prüfung bei der Firma durch. Man nennt das eine Betriebsprüfung. Dabei schauen sich die Prüfer genau an, wer in der Firma arbeitet. Sie prüfen auch, ob für alle Mitarbeiter ordnungsgemäß Beiträge gezahlt wurden. Die Prüfer sahen sich den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. November 2017 an. Dabei fiel ihnen auf, dass der Mann im Handelsregister nicht als Geschäftsführer stand. Für die Rentenversicherung war das entscheidend.
Die rechtliche Sicht der Rentenversicherung
Die Rentenversicherung hat eine klare Meinung zu diesem Fall. Sie sagt: Weil der Mann nicht im Handelsregister stand, war er rechtlich gesehen gar kein Geschäftsführer. Er war in ihren Augen nur ein mitarbeitender Gesellschafter. Das ist ein wichtiger Unterschied. Ein echter Geschäftsführer, dem auch noch die halbe Firma gehört, muss oft keine Sozialabgaben zahlen. Er ist sein eigener Chef. Ein Mitarbeiter, der nur Anteile besitzt aber kein eingetragener Chef ist, muss oft bezahlen. Die Rentenversicherung argumentierte, dass er der anderen Geschäftsführerin keine Weisungen geben konnte. Er hatte keine rechtliche Macht, sie zu überstimmen. Deshalb stufte die Versicherung ihn als „abhängig beschäftigt“ ein. Das bedeutet, er ist versicherungspflichtig wie ein normaler Angestellter.
Die hohe Geldforderung
Aus dieser Einschätzung ergab sich eine teure Konsequenz. Da der Mann als normaler Angestellter eingestuft wurde, hätten für ihn Beiträge gezahlt werden müssen. Das war aber nicht geschehen. Die Rentenversicherung rechnete alles zusammen. Sie forderte von der Firma insgesamt 42.523,02 Euro nach. Das ist viel Geld für ein kleines oder mittleres Unternehmen. Die Firma war damit natürlich nicht einverstanden und wehrte sich gegen diesen Bescheid.
Der Weg durch die Instanzen
Der Streit landete vor Gericht. Zuerst verhandelte das Sozialgericht Bayreuth den Fall. Dort verlor die Firma. Das Gericht gab der Rentenversicherung recht. Die Firma gab aber nicht auf. Sie ging in die nächste Instanz. Das war das Bayerische Landessozialgericht. Aber auch dort hatte die Firma keinen Erfolg. Die Richter dort erklärten ihre Entscheidung sehr genau. Sie sagten, dass die Eintragung im Handelsregister sehr wichtig sei. Ohne diese Eintragung verschieben sich die Machtverhältnisse in einer GmbH nicht wirklich.
Die Begründung des Landessozialgerichts
Die Richter am Landessozialgericht betonten die Sicherheit und Klarheit im Rechtsverkehr. Es muss für Außenstehende klar erkennbar sein, wer Chef ist und wer nicht. Eine Ernennung zum Geschäftsführer, die nur auf dem Papier in der Schublade liegt, reicht nicht aus. Sie entfaltet nicht die volle rechtliche Wirkung. Solange der Mann nicht eingetragen war, hatte er rechtlich nicht die Macht eines Geschäftsführers. Deshalb musste er wie ein Angestellter behandelt werden. Die Sozialversicherungspflicht blieb bestehen.
Die Argumente der klagenden Firma
Nun liegt der Fall beim Bundessozialgericht. Die Firma hat Revision eingelegt. Das bedeutet, sie will das Urteil überprüfen lassen. Die Firma argumentiert ganz anders als die Vorinstanzen. Sie sagt, dass die fehlende Eintragung nur eine Formalität sei. In der Realität habe der Mann sehr wohl die Macht gehabt. Er habe wie ein Unternehmer gehandelt. Er konnte „schalten und walten“ wie ein eigener Chef. Die Firma findet, dass die tatsächlichen Verhältnisse wichtiger sind als der Eintrag im Register. Sie beruft sich dabei auf verschiedene Gesetze und sogar auf das Grundgesetz. Sie fühlt sich ungerecht behandelt.
Was nun entschieden werden muss
Das Bundessozialgericht muss nun eine grundsätzliche Frage klären. Ist die Eintragung im Handelsregister zwingend notwendig, um sozialversicherungsfrei zu sein? Oder reicht es aus, wenn man sich im Innenverhältnis wie ein Chef verhält und entsprechende Verträge hat? Diese Entscheidung ist wichtig für viele andere Firmen. Es geht um die Frage, was schwerer wiegt: Die formale Sicherheit durch das Register oder die gelebte Realität in der Firma. Bis zur Entscheidung bleibt offen, ob die Firma die über 42.000 Euro bezahlen muss oder nicht.
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