Versicherungsabgabe bei Übergang einer UG auf eine GmbH

März 18, 2025

Versicherungsabgabe bei Übergang einer UG auf eine GmbH

OLG Düsseldorf Beschluss vom 12.5.2022 – I-3 Wx 3/22

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf befasst sich mit den Anforderungen an die Versicherungsabgabe bei der Umwandlung einer Unternehmergesellschaft (UG)

in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) durch Kapitalerhöhung.

Im Kern geht es um die Frage, inwieweit die Einlagen auf das neue Stammkapital tatsächlich zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen

und ob die Regelungen zum Stammkapital bei einer solchen Umwandlung eingehalten wurden.

Kernpunkte des Urteils

Kapitalerhöhung und Einzahlung:

Bei der Kapitalerhöhung einer UG auf das Mindeststammkapital einer GmbH von 25.000 Euro oder mehr müssen analog § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG mindestens 12.500 Euro des Stammkapitals eingezahlt sein.

Eine Bevorzugung der UG gegenüber der Neugründung einer GmbH hinsichtlich der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals findet nicht statt.

Die Versicherung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG muss sich darauf beziehen, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital bewirkt wurden, im Zeitpunkt der Anmeldung

wertmäßig vorhanden sind und nicht an den Einleger zurückgezahlt wurden.

Versicherungsabgabe bei Übergang einer UG auf eine GmbH

Sachverhalt:

Eine UG wurde mit einem Stammkapital von 300 Euro gegründet.

In einer Gesellschafterversammlung wurde die Erhöhung des Stammkapitals auf 25.300 Euro beschlossen.

Es gab Bedenken hinsichtlich der Verfügbarkeit des eingezahlten Stammkapitalerhöhungsbetrags, da Auszahlungen erfolgt waren.

Das Amtsgericht (AG) wies den Eintragungsantrag zurück, da die Anmeldung nicht ordnungsgemäß sei und die Bedenken hinsichtlich der Verfügbarkeit des Stammkapitals fortbestünden.

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des AG.

Entscheidungsgründe des OLG:

Die Kapitalerhöhung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 56 ff. GmbHG.

Es ist ausreichend, dass auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrags und insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt wird.

Die Versicherung muss abgeben werden, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital bewirkt wurden und sich endgültig in der freien Verfügung des Geschäftsführers befinden.

Das AG beanstandete Auszahlungen, die der Verfügbarkeit des Stammkapitalerhöhungsbetrags entgegenstünden.

Versicherungsabgabe bei Übergang einer UG auf eine GmbH

Bei einer Kapitalerhöhung muss der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt des Erhöhungsbeschlusses noch im Vermögen der Gesellschaft vorhanden sein.

Beim Übergang einer UG in eine GmbH soll keine Begünstigung hinsichtlich der Aufbringung und Erhaltung des Mindeststammkapitals gegenüber einer Neugründung stattfinden.

Die Versicherung muss sich auf die Verfügbarkeit des Mindeststammkapitals bis 12.500 Euro beziehen.

Die Verfügbarkeit dieses Betrags zum Stichtag der Anmeldung war der Erklärung nicht zu entnehmen.

Selbst wenn der Vorbehalt wertgleicher Deckung nicht anwendbar wäre, muss die Versicherung lauten, dass der Einlagebetrag zur freien Verfügung eingezahlt und nicht zurückgezahlt wurde.

Ein entsprechender Nachweis wurde nicht erbracht.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Umwandlung einer UG in eine GmbH durch Kapitalerhöhung strenge Anforderungen an die Einzahlung und Verfügbarkeit des Stammkapitals gelten.

Es betont die Bedeutung der Versicherungsabgabe und die Notwendigkeit, dass die Einlagen tatsächlich zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen und im Gläubigerinteresse erhalten bleiben.

RA und Notar Krau

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