Versicherungsabgabe bei Übergang einer UG auf eine GmbH

März 18, 2025

Versicherungsabgabe bei Übergang einer UG auf eine GmbH

OLG Düsseldorf Beschluss vom 12.5.2022 – I-3 Wx 3/22

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf befasst sich mit den Anforderungen an die Versicherungsabgabe bei der Umwandlung einer Unternehmergesellschaft (UG)

in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) durch Kapitalerhöhung.

Im Kern geht es um die Frage, inwieweit die Einlagen auf das neue Stammkapital tatsächlich zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen

und ob die Regelungen zum Stammkapital bei einer solchen Umwandlung eingehalten wurden.

Kernpunkte des Urteils

Kapitalerhöhung und Einzahlung:

Bei der Kapitalerhöhung einer UG auf das Mindeststammkapital einer GmbH von 25.000 Euro oder mehr müssen analog § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG mindestens 12.500 Euro des Stammkapitals eingezahlt sein.

Eine Bevorzugung der UG gegenüber der Neugründung einer GmbH hinsichtlich der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals findet nicht statt.

Die Versicherung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG muss sich darauf beziehen, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital bewirkt wurden, im Zeitpunkt der Anmeldung

wertmäßig vorhanden sind und nicht an den Einleger zurückgezahlt wurden.

Versicherungsabgabe bei Übergang einer UG auf eine GmbH

Sachverhalt:

Eine UG wurde mit einem Stammkapital von 300 Euro gegründet.

In einer Gesellschafterversammlung wurde die Erhöhung des Stammkapitals auf 25.300 Euro beschlossen.

Es gab Bedenken hinsichtlich der Verfügbarkeit des eingezahlten Stammkapitalerhöhungsbetrags, da Auszahlungen erfolgt waren.

Das Amtsgericht (AG) wies den Eintragungsantrag zurück, da die Anmeldung nicht ordnungsgemäß sei und die Bedenken hinsichtlich der Verfügbarkeit des Stammkapitals fortbestünden.

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des AG.

Entscheidungsgründe des OLG:

Die Kapitalerhöhung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 56 ff. GmbHG.

Es ist ausreichend, dass auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrags und insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt wird.

Die Versicherung muss abgeben werden, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital bewirkt wurden und sich endgültig in der freien Verfügung des Geschäftsführers befinden.

Das AG beanstandete Auszahlungen, die der Verfügbarkeit des Stammkapitalerhöhungsbetrags entgegenstünden.

Versicherungsabgabe bei Übergang einer UG auf eine GmbH

Bei einer Kapitalerhöhung muss der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt des Erhöhungsbeschlusses noch im Vermögen der Gesellschaft vorhanden sein.

Beim Übergang einer UG in eine GmbH soll keine Begünstigung hinsichtlich der Aufbringung und Erhaltung des Mindeststammkapitals gegenüber einer Neugründung stattfinden.

Die Versicherung muss sich auf die Verfügbarkeit des Mindeststammkapitals bis 12.500 Euro beziehen.

Die Verfügbarkeit dieses Betrags zum Stichtag der Anmeldung war der Erklärung nicht zu entnehmen.

Selbst wenn der Vorbehalt wertgleicher Deckung nicht anwendbar wäre, muss die Versicherung lauten, dass der Einlagebetrag zur freien Verfügung eingezahlt und nicht zurückgezahlt wurde.

Ein entsprechender Nachweis wurde nicht erbracht.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Umwandlung einer UG in eine GmbH durch Kapitalerhöhung strenge Anforderungen an die Einzahlung und Verfügbarkeit des Stammkapitals gelten.

Es betont die Bedeutung der Versicherungsabgabe und die Notwendigkeit, dass die Einlagen tatsächlich zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen und im Gläubigerinteresse erhalten bleiben.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Eintragung eines Grundpfandrechts für noch nicht gezeugte Nachkommen

Eintragung eines Grundpfandrechts für noch nicht gezeugte Nachkommen

April 23, 2025
Eintragung eines Grundpfandrechts für noch nicht gezeugte NachkommenRA und Notar KrauDas Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hat mit Beschlu…
Anerkennung ausländischer güterrechtlicher Entscheidung bei Grundbuchberichtigung

Anerkennung ausländischer güterrechtlicher Entscheidung bei Grundbuchberichtigung

April 19, 2025
Anerkennung ausländischer güterrechtlicher Entscheidung bei GrundbuchberichtigungRA und Notar KrauEntscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH…
Übertragung von Miteigentumsanteilen innerhalb Wohnungseigentümergemeinschaft

Übertragung von Miteigentumsanteilen innerhalb Wohnungseigentümergemeinschaft

April 18, 2025
Übertragung von Miteigentumsanteilen innerhalb WohnungseigentümergemeinschaftRA und Notar KrauKernaussagen des Beschlusses des Oberlandesg…