Verspätete Anmeldung im Aufgebotsverfahren

Oktober 8, 2018

Verspätete Anmeldung im Aufgebotsverfahren

OLG Köln Beschluss 25.09.2015 – 2 Wx 191/15

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 25. September 2015 behandelt die verspätete Anmeldung einer Forderung

im Rahmen eines Aufgebotsverfahrens zur Feststellung von Nachlassgläubigern.

Der Beteiligte zu 1, Sohn und Alleinerbe des für tot erklärten Erblassers, beantragte ein solches Verfahren, um den Nachlass zu klären.

Die einzige bekannte Gläubigerin, die Beteiligte zu 2, meldete eine Forderung über 386.352,42 € an, woraufhin das Amtsgericht (AG) Köln die weiteren Nachlassgläubiger ausschloss,

nachdem keine weiteren Forderungen innerhalb der gesetzten Frist eingegangen waren.

Nach Erlass des Ausschließungsbeschlusses meldeten die Beteiligten zu 3, Vermieter der ehemaligen Wohnung des Erblassers,

eine Regressforderung an, die auf eine von der Beteiligten zu 2 geltend gemachte Rückzahlung von Mieten in Höhe von 25.909,22 € basierte.

Sie beantragten zugleich die Ablehnung eines Antrags auf Haftungsbeschränkung des Erben.

Das AG Köln wertete diese Anmeldung als Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss, erkannte jedoch die Anmeldung als verspätet

und wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück.

Verspätete Anmeldung im Aufgebotsverfahren

Das OLG Köln bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass die Beteiligten zu 3 ihre Forderung erst nach Erlass des Ausschließungsbeschlusses angemeldet hatten, was gemäß § 438 FamFG als verspätet gilt.

Das OLG Köln lehnte zudem den Antrag auf Wiedereinsetzung ab, da die Anmeldefrist nicht als gesetzliche Frist

im Sinne von § 17 FamFG zu betrachten sei und somit eine Wiedereinsetzung nicht möglich sei.

Es betonte, dass das Aufgebotsverfahren dazu dient, dem Erben einen Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen

und ihm die Möglichkeit zu geben, seine Haftung zu beschränken.

Eine verspätete Anmeldung der Forderung würde diesen Zweck verfehlen und den Erben in seiner Rechtssicherheit beeinträchtigen.

Die Entscheidung betont, dass eine nachträgliche Forderungsanmeldung nicht den Ausschließungsbeschluss unterlaufen darf,

selbst wenn der Gläubiger unverschuldet die Frist versäumt hat.

RA und Notar Krau

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