Verspätete Anmeldung Nachlassforderung im Aufgebotsverfahren

Juli 21, 2017

Verspätete Anmeldung Nachlassforderung im Aufgebotsverfahren,

Ausschluss eines Nachlassgläubigers,

OLG München 34 Wx 247/15

Beschluss v. 26.08.2015,

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Im Rahmen eines Aufgebotsverfahrens zur Feststellung der Nachlassgläubiger meldete eine Landesbausparkasse (Beteiligte zu 3) ihre Forderung nicht fristgerecht an.

Der Ausschließungsbeschluss wurde öffentlich zugestellt.

Die Landesbausparkasse legte verspätet Beschwerde ein und trug vor, die Forderung rechtzeitig angemeldet zu haben, konnte dies aber nicht belegen.

Verspätete Anmeldung Nachlassforderung im Aufgebotsverfahren

Rechtliche Fragen:

  • Ist die Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss zulässig, obwohl die Frist versäumt wurde?
  • Wann gilt ein Ausschließungsbeschluss als „erlassen“ im Sinne des § 438 FamFG?
  • Welche Anforderungen gelten für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

Entscheidung des OLG München:

  1. Zulässigkeit der Beschwerde:

Das OLG München entschied, dass die Beschwerde zulässig ist, da die Frist für die öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses maßgeblich ist.

Diese Frist war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch nicht abgelaufen.

  1. Erfolglosigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde war jedoch unbegründet, da die Forderungsanmeldung verspätet erfolgte.

Ein Ausschließungsbeschluss gilt nach § 438 FamFG als „erlassen“, sobald er der Geschäftsstelle übergeben wird.

Verspätete Anmeldung Nachlassforderung im Aufgebotsverfahren

Dies war hier bereits geschehen, bevor die Landesbausparkasse ihre Forderung anmeldete.

  1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam nicht in Betracht, da die Landesbausparkasse nicht glaubhaft machen konnte, dass sie die Frist ohne ihr Verschulden versäumt hatte.

Sie konnte keinen Nachweis über die rechtzeitige Absendung der Forderungsanmeldung erbringen.

Ergebnis:

Das OLG München wies die Beschwerde der Landesbausparkasse zurück.

Detaillierte Darstellung des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung:

Die Erben des Herrn H.L. (Beteiligte zu 1 und 2) beantragten ein Aufgebotsverfahren zur Feststellung der Nachlassgläubiger.

Das Amtsgericht setzte eine Frist zur Forderungsanmeldung.

Verspätete Anmeldung Nachlassforderung im Aufgebotsverfahren

Die Landesbausparkasse (Beteiligte zu 3) erhielt das Aufgebot, meldete ihre Forderung aber nicht fristgerecht an.

Das Amtsgericht erließ einen Ausschließungsbeschluss, der öffentlich zugestellt wurde.

Die Landesbausparkasse legte verspätet Beschwerde ein und trug vor, die Forderung rechtzeitig angemeldet zu haben.

Sie konnte dies jedoch nicht belegen.

Das OLG München prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde.

Maßgeblich für die Fristberechnung ist die öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.

Diese Frist war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch nicht abgelaufen, sodass die Beschwerde zulässig war.

In der Sache war die Beschwerde jedoch unbegründet.

Die Forderungsanmeldung der Landesbausparkasse erfolgte verspätet.

Ein Ausschließungsbeschluss gilt nach § 438 FamFG als „erlassen“, sobald er der Geschäftsstelle übergeben wird.

Dies war hier bereits geschehen, bevor die Landesbausparkasse ihre Forderung anmeldete.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam nicht in Betracht, da die Landesbausparkasse nicht glaubhaft machen konnte, dass sie die Frist ohne ihr Verschulden versäumt hatte.

Sie konnte keinen Nachweis über die rechtzeitige Absendung der Forderungsanmeldung erbringen.

Verspätete Anmeldung Nachlassforderung im Aufgebotsverfahren

Fazit:

Der Beschluss des OLG München verdeutlicht die strengen Anforderungen an die fristgerechte Anmeldung von Nachlassforderungen im Aufgebotsverfahren.

Gläubiger müssen ihre Forderungen innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist anmelden, um nicht von der Befriedigung aus dem Nachlass ausgeschlossen zu werden.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur in Ausnahmefällen möglich und setzt voraus, dass die Fristversäumnis unverschuldet war.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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