Verspätung Betriebskostenabrechnung Miete wegen verspäteten Wohnungseigentümerbeschlusses
BGH VIII ZR 249/15
RA und Notar Krau
Worum ging es in diesem Fall?
Stellen Sie sich vor, Sie mieten eine Eigentumswohnung. Wie üblich zahlen Sie monatlich einen Vorschuss für die Betriebskosten (Nebenkosten), und Ihr Vermieter rechnet diese einmal im Jahr ab. Normalerweise muss diese Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums bei Ihnen ankommen. Wenn Ihr Vermieter die Frist verpasst, kann er in der Regel keine Nachzahlung von Ihnen verlangen. Das ist die sogenannte Ausschlussfrist für den Vermieter.
In diesem speziellen Fall ging es um die Frage, ob diese Frist auch dann gilt, wenn der Vermieter einer Eigentumswohnung die Betriebskostenabrechnung noch nicht erstellen kann, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ihre eigene jährliche Abrechnung noch nicht fertig hat oder genehmigt hat. Diese WEG-Abrechnung ist sozusagen die Grundlage für die Berechnung der Nebenkosten für den einzelnen Eigentümer.
Der Vermieter in diesem Fall (nennen wir ihn Herrn V.) hatte seiner Mieterin (Frau M.) die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 erst im Dezember 2013 zugeschickt. Für 2010 und 2011 war das deutlich zu spät. Herr V. meinte, er konnte die Abrechnungen nicht früher machen, weil die Hausverwaltung der WEG die Abrechnungen für die Eigentümergemeinschaft erst sehr spät erstellt hatte und die WEG diese dann erst kurz vor seiner Abrechnung mit Frau M. genehmigt hatte. Er hatte sogar eine handschriftliche Notiz im Mietvertrag, die besagte, dass die Betriebskosten erst nach Genehmigung der WEG-Abrechnung abgerechnet werden.
Herr V. konnte keine Nachzahlung für die Jahre 2010 und 2011 verlangen, weil seine Abrechnungen zu spät kamen und er nicht beweisen konnte, dass er die Verspätung nicht selbst verschuldet hatte. Er hatte nicht dargelegt, welche Schritte er unternommen hatte, um die rechtzeitige Erstellung der WEG-Abrechnungen sicherzustellen.
Für das Jahr 2012 war die Abrechnung von Herrn V. zwar rechtzeitig. Allerdings hatte Herr V. in diesem Fall die Nachforderung mit der Kaution von Frau M. verrechnet. Da die Kaution höher war als die Nachforderung, war der Anspruch von Herrn V. auf Nachzahlung erloschen.
Dieser Fall verdeutlicht, dass der Schutz des Mieters vor späten Betriebskostenabrechnungen sehr wichtig ist. Vermieter von Eigentumswohnungen müssen ihre Pflichten ernst nehmen und können sich nicht einfach auf Verzögerungen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft herausreden. Sie müssen aktiv werden, um die Abrechnungen für ihre Mieter rechtzeitig zu erstellen.
Haben Sie noch Fragen zu diesem Urteil oder generell zu Betriebskostenabrechnungen?
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.