Verstoß der frei gewählten Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter ausländischem Recht erfolgten isolierten Namensänderung
BGH, Beschluss vom 14.11.2018 – XII ZB 292/15
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute möchten wir Ihnen einen interessanten Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) näherbringen.
Es geht um die Frage, ob eine in Großbritannien vorgenommene Namensänderung mit einem Adelstitel in Deutschland anerkannt werden muss.
Eine deutsche Staatsbürgerin, Frau Vo, lebte in London und nahm dort durch eine sogenannte „deed poll“ den Namen „Silia Valentina Mariella Gräfin von Fürstenstein“ an.
Später heiratete sie und ihre Kinder erhielten ebenfalls den Namen „Graf von Fürstenstein“.
Frau Vo wollte diesen neuen Namen auch in ihr deutsches Geburtenregister eintragen lassen.
Das zuständige Standesamt lehnte dies jedoch ab.
Das Gericht stellte fest, dass der gewählte Name zwar in Großbritannien gültig ist. Dennoch sahen die Richter gewichtige Gründe, die gegen eine Anerkennung in Deutschland sprechen.
Keine neuen Adelstitel in Deutschland: Nach deutschem Recht dürfen keine neuen Adelstitel mehr verliehen werden.
Dies ist im Grundgesetz verankert.
Der BGH sah die freie Wahl eines Adelstitels als eine Umgehung dieser Regelung.
Ein wesentlicher Grundsatz des deutschen Rechts ist die Gleichheit aller Bürger.
Die Richter argumentierten, dass die Annahme eines Adelstitels ohne familiäre Verbindung den Anschein einer hervorgehobenen sozialen Stellung erwecken könnte.
Dies widerspricht dem Gleichheitsgedanken.
Das Gericht war der Ansicht, dass die Anerkennung eines frei gewählten Adelstitels gegen die grundlegenden Prinzipien der deutschen Rechtsordnung verstoßen würde.
Auch wenn das europäische Recht die Freizügigkeit von Personen schützt, bedeutet dies nicht, dass alle im Ausland erworbenen Namen automatisch in Deutschland anerkannt werden müssen.
Der BGH betonte, dass die Mitgliedstaaten hier einen gewissen Spielraum haben, insbesondere wenn es um grundlegende Prinzipien der nationalen Rechtsordnung geht.
Der BGH wies die Klage von Frau Vo ab.
Die Richter entschieden, dass Deutschland die Namensänderung mit dem Adelstitel „Gräfin von“ nicht anerkennen muss.
Dies diene dem Schutz der deutschen Rechtsordnung und dem Grundsatz der Gleichheit.
Wir hoffen, wir konnten Ihnen diesen komplexen Fall verständlich näherbringen.
Bei weiteren Fragen zum Namensrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von RA und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.