Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 267/21
Die vorliegende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz betrifft einen Fall, in dem ein Kläger eine Entschädigung
wegen behaupteter Altersdiskriminierung gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von der Beklagten fordert.
Der Kläger, ein 1965 geborener Projektleiter, war bis Juni 2020 bei der Beklagten beschäftigt.
Nach einer betriebsbedingten Kündigung bewarb er sich im Dezember 2020 erneut bei der Beklagten auf eine Projektleiterstelle, erhielt jedoch im Januar 2021 eine Absage.
Der Kläger machte daraufhin geltend, dass er aufgrund seines Alters von 56 Jahren benachteiligt worden sei, und forderte eine Entschädigung
in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, da keine ausreichenden Indizien für eine Altersdiskriminierung vorgebracht wurden.
Der Kläger legte Berufung ein, die ebenfalls abgewiesen wurde.
Das LAG stellte fest, dass der Kläger keine ausreichenden Beweise für eine Altersdiskriminierung liefern konnte.
Es erkannte zwar an, dass der Kläger durch die Nichteinstellung benachteiligt wurde,
doch es fehlten Indizien, die den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Benachteiligung und seinem Alter nachweisen konnten.
Die Beklagte hatte in der Absage mitgeteilt, dass der Kläger nicht dem Anforderungsprofil entspreche, was aus Sicht des Klägers eine Schutzbehauptung darstellte.
Das LAG wies jedoch darauf hin, dass diese Formulierung neutral sei und keine Altersdiskriminierung nahelege.
Da der Kläger in der Vergangenheit bereits für die Beklagte tätig war und diese ihn daher persönlich kannte, schloss das Gericht aus, dass die Ablehnung aufgrund seines Alters erfolgte.
Der Kläger argumentierte zudem, dass die Beklagte nicht offengelegt habe, welcher Bewerber letztlich eingestellt wurde und worin dessen höhere Qualifikation bestand.
Auch dies sah das Gericht nicht als hinreichenden Hinweis auf eine Altersdiskriminierung.
Es verwies darauf, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, solche Informationen preiszugeben, und dass der Kläger keine konkreten Indizien für die behauptete Diskriminierung vorgebracht habe.
Insgesamt urteilte das LAG, dass weder die Stellenausschreibung noch das Absageschreiben oder das Verhalten der Beklagten Hinweise auf eine Benachteiligung aufgrund des Alters enthielten.
Die Berufung wurde daher zurückgewiesen, und der Kläger trug die Kosten des Verfahrens.
Eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung oder besondere Rechtsfragen vorlagen.
Die Entscheidung betont, dass bloße Vermutungen oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe nicht ausreichen, um eine Diskriminierung gemäß dem AGG zu belegen.
Es bedarf konkreter Indizien, die auf eine Benachteiligung aufgrund des Alters hindeuten, um einen Anspruch auf Entschädigung erfolgreich geltend zu machen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.