
Verstoß gegen die Bindungswirkung eines zurückverweisenden Revisionsurteils
Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 2025 (IX R 11/22) behandelt einen Fall, in dem es um die ortsübliche Marktpacht eines gewerblich genutzten Grundstücks und die Frage ging, ob ein Teil der Vermietung steuerlich als „verbilligt“ anzusehen ist.
Der Kern des Problems war, dass ein untergeordnetes Gericht, das Finanzgericht (FG), sich nicht an eine frühere Anweisung des BFH gehalten hat.
Eine Frau (die Klägerin genannt) hatte im Jahr 2006 ein Gebäude gekauft, das als Gaststätte genutzt wurde. Zwischen 2008 und 2010 sanierte sie das Gebäude und verpachtete es dann ab November 2008 an ihren Ehemann, damit dieser dort eine Gaststätte betreiben konnte.
Nach einer Steuerprüfung (genannt Außenprüfung) war das Finanzamt (FA, der Beklagte) der Meinung, dass die Verpachtung an den Ehemann zu günstig war, also „verbilligt“ erfolgte. Deshalb kürzte das Finanzamt die Kosten, die die Klägerin von der Steuer absetzen wollte (sogenannte Werbungskosten), bei ihren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2008 bis 2010.
Die Klägerin war damit nicht einverstanden und legte Einspruch ein. Das Finanzamt änderte daraufhin die Kürzung etwas zugunsten der Klägerin, wies den Einspruch aber im Übrigen zurück.
Die Klägerin reichte daraufhin Klage beim Finanzgericht ein. Im Verlauf dieses Verfahrens legte sie einen Pachtvertrag vor, den sie 2017 mit einem anderen Mieter über dasselbe Grundstück abgeschlossen hatte.
Das Finanzgericht wies die Klage zunächst ab. Die Klägerin legte Revision beim BFH ein. Die Revision ist eine Art Berufung vor einem höheren Gericht, bei der nur geprüft wird, ob das Gesetz richtig angewendet wurde. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und schickte den Fall zurück an das Finanzgericht, damit dieses den Fall erneut verhandelt und entscheidet. Diesen Vorgang nennt man Zurückverweisung.
Das Finanzgericht verhandelte den Fall erneut. Es befragte Sachverständige und Zeugen, um die ortsübliche Marktpacht zu ermitteln. Es kam zu dem Schluss, dass die ortsübliche Marktpacht 1.415 Euro pro Monat betragen sollte. Für die Jahre 2008 und 2009 erkannte es einen Preisnachlass von 20 % bzw. 10 % an, weil das Gebäude noch saniert wurde. Basierend darauf berechnete das Finanzgericht, dass ein Teil der Nutzung des Grundstücks in den Jahren 2008 bis 2010 unentgeltlich, also ohne Bezahlung, erfolgte.
Die Klägerin legte erneut Revision ein, weil sie der Meinung war, das Finanzgericht habe sich nicht ausreichend an die rechtlichen Vorgaben des BFH aus dem ersten Urteil gehalten.
Der BFH stellte fest, dass das Finanzgericht tatsächlich einen Fehler gemacht hatte. Es hatte sich nicht an die Bindungswirkung des früheren Revisionsurteils gehalten. Was bedeutet das?
Der BFH hatte in seinem ersten Urteil (vom 10.10.2018) festgelegt, dass bei der Vermietung von Wohnraum eine sogenannte teilentgeltliche Nutzungsüberlassung (also eine teilweise kostenlose Überlassung) erst dann vorliegt, wenn die vereinbarte Miete oder Pacht mehr als ein Viertel unter der ortsüblichen Marktpacht liegt. Eine Abweichung von bis zu einem Viertel ist steuerlich nicht relevant.
Der BFH stellte nun klar, dass diese Regel auch für die Verpachtung von Gewerbeimmobilien gilt. Obwohl das Finanzgericht eine Abweichung von der ortsüblichen Marktpacht von 11,66 % (2008) und 21,48 % (2009) festgestellt hatte – also unter einem Viertel –, ging es trotzdem von einer teilentgeltlichen Nutzungsüberlassung aus. Damit hat es gegen die klare Anweisung des BFH verstoßen.
Es gab keine Anzeichen dafür, dass sich die Umstände so geändert hatten, dass die Bindungswirkung des BFH-Urteils hätte entfallen können (z.B. durch eine rückwirkende Gesetzesänderung oder eine neue Rechtsprechung).
Für das Jahr 2010 bemängelte der BFH einen weiteren Verfahrensfehler: Das Urteil des Finanzgerichts war nicht ausreichend begründet. Das Finanzgericht hatte zwar die ortsübliche Marktpacht ermittelt, aber nicht erklärt, wie es die gekürzten Werbungskosten genau berechnet hat. Das ist ein Verstoß gegen die Pflicht, die Gründe für eine richterliche Entscheidung anzugeben (Paragraf 119 Nr. 6 FGO). Ohne diese Begründung können die Beteiligten und auch der BFH nicht überprüfen, ob die Entscheidung rechtmäßig ist.
Wegen dieser Fehler hob der BFH das gesamte Urteil des Finanzgerichts auf und schickte den Fall zum dritten Mal an das Finanzgericht zurück.
Im nunmehr dritten Anlauf muss das Finanzgericht:
Das Finanzgericht muss nun also die genaue Höhe der absetzbaren Werbungskosten unter Berücksichtigung der BFH-Vorgaben neu berechnen und begründen.
Dieses Urteil zeigt deutlich, wie wichtig die Bindungswirkung von Revisionsurteilen ist. Wenn ein höheres Gericht eine klare Anweisung gibt, muss das untergeordnete Gericht diese befolgen, auch wenn es anderer Meinung ist. Andernfalls führt dies zu einer erneuten Aufhebung des Urteils und einer weiteren Verzögerung des Verfahrens. Es unterstreicht auch die Notwendigkeit einer klaren und nachvollziehbaren Begründung von Gerichtsentscheidungen.
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