Verstoß gegen Testierverbot Paragraf 14 V HeimG 

August 30, 2017

Verstoß gegen Testierverbot Paragraf 14 V HeimG

OLG Frankfurt am Main 20 W 71/99

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in seinem Beschluss vom 22.06.1999 über die Wirksamkeit eines Testaments zu entscheiden,

in dem eine Bewohnerin eines Altenheims den Pförtner des Heims und dessen Ehefrau als Erben einsetzte.

Die Tochter des vorverstorbenen Bruders der Erblasserin focht das Testament an.

Kernaussage des Urteils:

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Erbeinsetzung des Pförtners und seiner Ehefrau gegen das Testierverbot des Paragraf 14 Abs. 5 HeimG verstößt und somit unwirksam ist.

Gründe für die Unwirksamkeit:

  • Verstoß gegen Paragraf 14 Abs. 5 HeimG: Diese Vorschrift verbietet es Mitarbeitern von Altenheimen, sich von Bewohnern Zuwendungen für die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Das OLG stellte fest, dass dieses Verbot auch für Testamente gilt, wenn der Begünstigte zu Lebzeiten davon erfahren hat.
  • Umgehung des Testierverbots: Das OLG erkannte, dass die Erbeinsetzung der Ehefrau des Pförtners eine Umgehung des Testierverbots darstellt. Obwohl die Ehefrau nicht selbst Mitarbeiterin des Heims war, diente ihre Einsetzung als Erbin dazu, den Pförtner mittelbar zu begünstigen.
  • Vermutung des Zusammenhangs: Das Gericht betonte, dass bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten ist, dass ein Zusammenhang zwischen der Zuwendung und dem Heimvertrag besteht. Dieser Zusammenhang wurde im vorliegenden Fall nicht widerlegt.
  • Zweck des Paragraf 14 HeimG: Das OLG führte aus, dass Paragraf 14 HeimG drei Hauptziele verfolgt:
    • Verhinderung einer unterschiedlichen Behandlung von Heimbewohnern aufgrund finanzieller Zuwendungen.
    • Schutz der Heimbewohner vor Ausnutzung ihrer Arg- und Hilflosigkeit.
    • Sicherung der Testierfreiheit der Heimbewohner.
  • Keine unzumutbare Einschränkung der Testierfreiheit: Das OLG sah in der Auslegung des Paragraf 14 HeimG keine unzumutbare Einschränkung der Testierfreiheit, da der Pförtner die Möglichkeit gehabt hätte, eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraf 14 Abs. 6 HeimG zu beantragen.

Verstoß gegen Testierverbot Paragraf 14 V HeimG

Folgen der Entscheidung:

  • Das Testament wurde für unwirksam erklärt.
  • Die Erbschaft fiel an die gesetzliche Erbin, die Tochter des vorverstorbenen Bruders der Erblasserin.
  • Der Pförtner und seine Ehefrau gingen leer aus.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil verdeutlicht den Schutz der Heimbewohner vor möglichen Einflussnahmen durch Heimmitarbeiter.

Es zeigt, dass das Testierverbot des Paragraf 14 HeimG nicht nur für direkte Zuwendungen an Heimmitarbeiter gilt, sondern auch für Umgehungsgeschäfte,

die darauf abzielen, das Verbot zu unterlaufen.

RA und Notar Krau

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