Verteilung des Erbes innerhalb der ersten Ordnung

Mai 31, 2025

Verteilung des Erbes innerhalb der ersten Ordnung

Hallo liebe Leserinnen und Leser,

herzlich willkommen zu einem neuen Beitrag von Ihrem Rechtsanwalt und Notar Krau. Heute sprechen wir über ein Thema, das viele von uns betrifft: die Aufteilung des Erbes. Gerade wenn es um die erste Ordnung der gesetzlichen Erbfolge geht – also die Kinder und deren Nachkommen – tauchen oft Fragen auf. Wir beleuchten gemeinsam, wie das Gesetz hier Klarheit schafft.


Wer erbt, wenn ein Ehepartner da ist?

Bevor wir zu den Kindern kommen, klären wir eine wichtige Frage: Ist der Ehepartner des Verstorbenen noch am Leben? Wenn ja, hat dieser in der Regel ein Erbrecht von der Hälfte des Nachlasses. Das gilt besonders, wenn die Eheleute in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Was danach übrig bleibt, teilen sich die Abkömmlinge.


Das Prinzip der „Stämme“: Warum Enkel nicht immer erben

Stellen Sie sich eine Familie als einen Baum vor, dessen Äste sich verzweigen. Die Kinder des Verstorbenen bilden die Hauptäste. Jeder dieser Hauptäste steht für einen „Stamm“ in der Erbfolge.

Das Gesetz sagt hier ganz klar: Solange ein Kind des Verstorbenen noch lebt, schließt es seine eigenen Kinder (also die Enkel des Erblassers) von der Erbfolge aus. Ein Enkel erbt also nicht, wenn sein eigener Elternteil, der vom Verstorbenen abstammt, noch lebt. Das ist der sogenannte Grundsatz der Repräsentation. Er stellt sicher, dass die Erbfolge klar geordnet ist und dass nicht zu viele Personen gleichzeitig erben.


Wenn ein Kind nicht mehr da ist: Das Eintrittsprinzip

Was passiert aber, wenn ein Kind des Verstorbenen bereits verstorben ist? Hier kommt das Eintrittsprinzip ins Spiel. Der Anteil, den das verstorbene Kind geerbt hätte, geht dann direkt an dessen Kinder (also die Enkel des Erblassers).

Wichtig ist: Dieser Erbteil springt nicht etwa auf die Geschwister des verstorbenen Kindes über, sondern bleibt innerhalb des „Stammes“. Nur wenn das vorverstorbene Kind selbst keine eigenen Nachkommen hatte, vergrößert sich der Erbteil der anderen Stämme – also der noch lebenden Kinder des Erblassers und deren Nachkommen.

Das Eintrittsprinzip gilt übrigens nicht nur beim Tod. Es greift auch, wenn ein Abkömmling das Erbe ausschlägt oder wenn er für erbunwürdig erklärt wurde. Selbst wenn ein Abkömmling im Testament enterbt wurde, können seine Kinder erben, es sei denn, die Enterbung sollte ausdrücklich die gesamte Familie betreffen. Ein Erbverzicht hat dagegen meistens zur Folge, dass auch die Nachkommen des Verzichtenden nicht erben.

Verteilung des Erbes innerhalb der ersten Ordnung


Gleiches Recht für alle Kinder

Das Gesetz geht von einem einfachen, aber wichtigen Grundsatz aus: Alle Kinder sind gleich. Das bedeutet, dass Geschlecht, Alter oder Geburtsreihenfolge für das Erbrecht keine Rolle spielen. Auch spielt es keine Rolle, ob ein Kind innerhalb oder außerhalb einer Ehe geboren wurde.

Dieser Grundsatz gilt sowohl für die direkten Kinder des Verstorbenen als auch für die Kinder innerhalb eines „Stammes“, wenn diese anstelle eines verstorbenen Elternteils erben. Ein Beispiel: Hatte ein verwitweter Erblasser vier Kinder, und eines davon ist verstorben, hinterlässt aber drei eigene Kinder (also Enkel des Erblassers), dann erbt jeder dieser Enkel einen Zwölftel des gesamten Nachlasses.


Was passiert bei einem Testament?

Die bisher beschriebenen Regeln gelten vor allem für die gesetzliche Erbfolge, also wenn kein Testament vorliegt. Hat der Verstorbene ein Testament gemacht, kann er natürlich eigene Regeln festlegen. Doch selbst hier spielen die gesetzlichen Grundsätze eine Rolle. Hat der Erblasser zum Beispiel nur allgemein von einer „gleichmäßigen Verteilung“ gesprochen, kann das Gericht im Zweifel davon ausgehen, dass er die Aufteilung nach den hier beschriebenen „Stämmen“ und dem gleichen Erbrecht der Kinder meinte.

Ich hoffe, diese Erklärungen haben Ihnen geholfen, das komplexe Thema der Erbfolge etwas besser zu verstehen. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau

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