Verteilung eines Veräußerungsgewinns unter den Erben – FG Nürnberg Urteil 31.03.2010 – 3 K 1179/2007
Im Zentrum des Verfahrens stand die Streitigkeit über die Verteilung eines Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf eines Betriebsgrundstücks.
Die Kläger, drei Kinder der Erblasserin, die 1997 verstarb, hatten zusammen mit weiteren Erben, nämlich den Kindern ihres verstorbenen Bruders, einen Anteil am Verkaufserlös eines Grundstücks beansprucht.
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament verfügt, dass ihre Kinder den Grundbesitz erben sollten, jedoch mit der Auflage, den drei Kindern ihres verstorbenen Sohnes 25 % des Verkaufserlöses auszuzahlen.
Testamentarische Verfügung:
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament den Kindern ihres verstorbenen Sohnes einen Anteil am Verkaufserlös des Grundstücks zugesprochen, jedoch ohne diese ausdrücklich als Erben einzusetzen.
Stattdessen stellte das Gericht fest, dass es sich um ein Vermächtnis handelte.
Diese Regelung gab den Enkeln kein Erbrecht an den Grundstücken, sondern lediglich einen Anspruch auf eine Geldzahlung aus dem Verkaufserlös.
Verteilung des Veräußerungsgewinns:
Die Kläger argumentierten, dass die Enkelkinder durch die testamentarische Verfügung ebenfalls als Erben zu betrachten seien und deshalb
der Gewinn aus dem Verkauf des Betriebsgrundstücks entsprechend aufgeteilt werden sollte.
Das Finanzamt hatte jedoch den Gewinn zu gleichen Teilen unter den drei Kindern der Erblasserin verteilt, ohne die Enkelkinder zu berücksichtigen.
Entscheidung des Gerichts:
Das Gericht wies die Klage der Kinder ab und bestätigte die Position des Finanzamts.
Es stellte klar, dass die Enkelkinder nicht am Veräußerungsgewinn beteiligt seien, da sie keine Erben, sondern nur Vermächtnisnehmer seien.
Die testamentarische Verfügung sah lediglich vor, dass sie bei einem Verkauf des Grundstücks eine finanzielle Zuwendung erhalten sollten,
ohne jedoch Eigentum oder eine direkte Beteiligung am Gewinn zu erlangen.
Rechtliche Einordnung:
Das Gericht führte aus, dass die Erblasserin den Begriff „vermachen“ im juristischen Sinne verwendet hatte, was auf ein Vermächtnis und nicht auf eine Erbeinsetzung hinwies.
Der Begriff „Erbteil“, den die Erblasserin im Testament verwendet hatte, sei im Kontext der gesamten Verfügung als Hinweis auf das Vermächtnis zu verstehen.
Das Gericht berief sich dabei auf die gesetzlichen Auslegungsregeln des Erbrechts (§ 2087 BGB).
Kostenentscheidung:
Die Kosten des Verfahrens wurden den Klägern auferlegt, da ihre Klage in vollem Umfang abgewiesen wurde.
Insgesamt bestätigte das Urteil, dass die Erblasserin die Enkelkinder bewusst nicht als Miterben einsetzte, sondern ihnen lediglich einen nachrangigen Anspruch
in Form eines Vermächtnisses gewährte, was keine steuerlichen Auswirkungen auf den Veräußerungsgewinn hatte.
Die Erbengemeinschaft bestand daher nur aus den drei Klägern, die allein die Erträge aus dem Verkauf versteuern mussten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.