Verteilung Erlös Zwangsversteigerung
OLG München 19 U 1039/24 e
Urteil vom 09.12.2024
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Verteilung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung einer Immobilie.
Die Klägerin, ein Kreditinstitut, war Inhaberin einer nachrangigen Zwangssicherungshypothek an der Immobilie.
Der Beklagte, ein Bundesland, war durch Fiskalerbschaft Eigentümer der Immobilie und zugleich Inhaber einer vorrangigen Sicherungshypothek.
Der Nachlass der Erblasserin war überschuldet.
Der Beklagte hatte die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhoben.
Im Zwangsversteigerungsverfahren machte die Klägerin den Löschungsanspruch gemäß § 1179a BGB geltend, um eine höhere Zuteilung aus dem Versteigerungserlös zu erhalten.
Das Landgericht München I gab der Klage statt.
Der Beklagte legte Berufung ein.
Entscheidung des Oberlandesgerichts München:
Das Oberlandesgericht München wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts München I.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Revision:
Das Oberlandesgericht München ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu, da die entscheidungserhebliche Frage,
ob es im Falle der staatlichen Zwangserbschaft bei Erhebung der Dürftigkeitseinrede zu einer Vereinigung i.S.v. § 1179a BGB kommt, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.
Fazit:
Das Urteil des Oberlandesgerichts München stärkt die Rechte von Gläubigern nachrangiger Grundpfandrechte im Falle der Fiskalerbschaft.
Es verdeutlicht, dass die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nicht zu einer Trennung der Vermögensmassen führt und somit den Löschungsanspruch nach § 1179a BGB nicht verhindert.
Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Praxis, da sie die Rechtslage in einer Vielzahl von Fällen klärt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.