Verteilung Freibetrag auf alle Vermächtnisnehmer Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz
BFH II R 56/04
Urteil 25.01.2006
RA und Notar Krau
In einem Urteil vom 25. Januar 2006 (Aktenzeichen II R 56/04) befasste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage der Verteilung des Freibetrags nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) bei einer testamentarischen Erbfolge mit mehreren Vermächtnisnehmern, von denen einige im Inland nicht steuerpflichtig sind.
Im konkreten Fall hatte der in der Schweiz ansässige Vater (V) der Kläger seine Ehefrau (E) als alleinige Vorerbin eingesetzt.
Durch Vermächtnisse erhielten die beiden Kläger, deren vier Geschwister sowie die Ehefrau Anteile an einer inländischen GmbH und Darlehensforderungen.
Zum Zeitpunkt des Erbfalls hatten lediglich die beiden Kläger ihren Wohnsitz in Deutschland.
Das Finanzamt (FA) setzte bei der Erbschaftsteuerfestsetzung gegen die Kläger jeweils ein Siebtel des Freibetrags von 500.000 DM an, da keine schriftliche Aufteilung des Freibetrags durch den Erblasser vorlag.
Verteilung Freibetrag auf alle Vermächtnisnehmer Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz
Das FA ging davon aus, dass der Freibetrag gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 ErbStG mangels einer solchen Verfügung zu gleichen Teilen auf die sieben Vermächtnisnehmer
aufzuteilen sei, und zwar unabhängig davon, dass die übrigen fünf Vermächtnisnehmer aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz nicht der inländischen Erbschaftsteuer unterlagen.
Der Einspruch der Kläger, die jeweils die Berücksichtigung eines Freibetrags von 250.000 DM begehrten, blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und begründete dies damit, dass das FA den Freibetrag mangels einer vom Erblasser getroffenen Aufteilung zu Recht nach Köpfen auf alle
sieben Vermächtnisnehmer verteilt habe, ohne dass es auf die fehlende inländische Steuerpflicht der Mehrheit der Vermächtnisnehmer ankomme.
Eine im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegte Erklärung der Ehefrau, den Freibetrag allein den Klägern zuzuweisen, sei unbeachtlich.
Die Kläger legten Revision beim BFH ein und beriefen sich insbesondere auf ein früheres Urteil des BFH vom 15. Dezember 2004 (II R 75/01), in dem es um die Verteilung des Freibetrags
ging, wenn der Freibetragsanteil eines Erwerbers den Wert des begünstigten Vermögens übersteigt.
Die Kläger beantragten, die Entscheidung des FG aufzuheben und bei der Steuerfestsetzung jeweils einen Freibetrag von 250.000 DM zu berücksichtigen.
Verteilung Freibetrag auf alle Vermächtnisnehmer Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.
Er bestätigte die Auffassung des FA und des FG, dass bei der Verteilung des Freibetrags nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 (2. Alternative) ErbStG die Verteilung „zu gleichen Teilen“
auch die Vermächtnisnehmer einschließt, die mit dem Erwerb der GmbH-Anteile im Inland nicht steuerpflichtig sind.
Folglich stehe den Klägern jeweils nur ein Siebtel des Freibetrags zu.
Der BFH führte aus, dass nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG der Erwerb von begünstigtem Vermögen bis zu einem Wert von 500.000 DM steuerfrei bleibt.
Bei mehreren Erwerbern ist grundsätzlich eine schriftliche Aufteilung des Freibetrags durch den Erblasser maßgebend.
Fehlt eine solche Verfügung, so steht der Freibetrag bei reinen Erben jedem Erben entsprechend seinem Erbteil zu, in allen anderen Fällen (wie hier bei Vermächtnisnehmern) den Erwerbern zu gleichen Teilen.
Der BFH stellte klar, dass die im Gesetz vorgesehene Verteilung des Freibetrags „zu gleichen Teilen“ aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 13a Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 (2. Alternative)
ErbStG nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob und in welcher Höhe sich der anteilige Freibetrag bei der Besteuerung des einzelnen Erwerbers tatsächlich auswirkt.
Dies gelte auch dann, wenn der Erwerb ohne Berücksichtigung des Freibetrags die allgemeinen Freibeträge nicht übersteigt oder der Erwerber im Inland nicht steuerpflichtig ist.
Die Berechtigung am Freibetrag knüpfe allein an den zivilrechtlichen Erwerb an und nicht zusätzlich an den steuerlichen Entlastungseffekt.
Verteilung Freibetrag auf alle Vermächtnisnehmer Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz
Mangels einer Regelungslücke im Gesetz sah der BFH auch unter Berücksichtigung des Begünstigungszwecks des § 13a ErbStG
keinen Raum für eine Korrektur der Verteilungsregelung „zu gleichen Teilen“.
Im vorliegenden Fall war der Steuerwert der auf die nicht in Deutschland steuerpflichtigen Vermächtnisnehmer übergegangenen GmbH-Anteile jeweils höher als ein Siebtel des Freibetrags.
Die vom Erblasser nicht stammende Aufteilungserklärung der Ehefrau war nach Auffassung des BFH unerheblich.
Somit bestätigte der BFH, dass die Kläger jeweils nur Anspruch auf ein Siebtel des Freibetrags von 500.000 DM hatten, da keine schriftliche Aufteilung durch den Erblasser erfolgt war und
die gesetzliche Regelung eine gleichmäßige Verteilung auf alle Vermächtnisnehmer vorsieht, unabhängig von deren Steuerpflicht im Inland.