Verteilung Vermögen ohne ausdrückliche Erbeinsetzung

September 13, 2017

Verteilung des gesamten Vermögens ohne ausdrückliche Erbeinsetzung

OLG Naumburg 2 Wx 73/14 Auslegung letztwilliger Verfügungen:

Bedeutung der Verwendung des Wortes „Erbe“;

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Erblasserin hinterließ drei Testamente, in denen sie ihren Ehemann enterbte und ihr Vermögen auf verschiedene Personen verteilte.

Im letzten Testament vom 16.04.1999 verwendete sie die Formulierung „Zu Erben erkläre ich:“ und listete dann verschiedene Personen mit konkreten Vermögenswerten auf.

Streitig war, ob die genannten Personen als Erben oder Vermächtnisnehmer anzusehen sind.

Das Nachlassgericht hatte die Verfügungen als Vermächtnisse ausgelegt, da der wirkliche Wille der Erblasserin nicht eindeutig festzustellen sei.

Verteilung Vermögen ohne ausdrückliche Erbeinsetzung

Entscheidung des OLG Naumburg:

Das OLG Naumburg hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und wies dieses an, der Beschwerdeführerin einen Erbschein zu erteilen, der sie als Erbin zu zwei Dritteln ausweist.

Begründung:

Das OLG Naumburg führte aus, dass bei der Auslegung von Testamenten der wirkliche Wille des Erblassers im Vordergrund steht.

Hierbei sind auch die persönlichen Lebensumstände und die Gesamtheit der letztwilligen Verfügungen zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall war die Verwendung des Wortes „Erben“ zwar nicht allein entscheidend, aber dennoch ein Indiz für eine Erbeinsetzung.

Weitere Indizien waren:

Verteilung Vermögen ohne ausdrückliche Erbeinsetzung

  • Umfang der Zuwendungen: Die Zuwendungen betrafen den ganz wesentlichen Teil des Vermögens der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
  • Art der Zuwendungen: Die Erblasserin verteilte nicht nur Geldbeträge, sondern konkrete Vermögensgegenstände (Sparbücher), was für eine Teilungsanordnung und damit für eine Erbeinsetzung spricht.
  • Persönliche Beziehungen: Die bedachten Personen gehörten zum engen Kreis der Erblasserin.
  • Keine weiteren Bedachten: Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin noch weiteren Personen etwas zukommen lassen wollte.

Ergänzende Testamentsauslegung:

Da sich die Vermögensverhältnisse der Erblasserin nach der Testamentserrichtung geändert hatten (Vorversterben einer Miterbin,

Streichung einer weiteren Person, Vermögenszuwachs), war eine ergänzende Testamentsauslegung erforderlich.

Das OLG Naumburg entschied, dass diese Änderungen nicht zu einer anderen Beurteilung des Testaments führen.

Verteilung Vermögen ohne ausdrückliche Erbeinsetzung

Insbesondere sollte der Vermögenszuwachs den im Testament genannten Personen zugutekommen und nicht zu einer Beteiligung weiterer Personen führen.

Fazit:

Das OLG Naumburg hat die im Testament vom 16.04.1999 enthaltenen Verfügungen als Erbeinsetzungen ausgelegt.

Die Entscheidung zeigt, dass bei der Auslegung von Testamenten der wirkliche Wille des Erblassers im Vordergrund steht

und hierfür eine umfassende Würdigung aller Umstände erforderlich ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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